{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00375_2024-05-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224027&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3743bcec9a2469f196abdf1953ed4c48"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00375"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.05.2024  VB.2023.00375"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.05.2024  VB.2023.00375"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.05.2024  VB.2023.00375"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Das Verwaltungsgericht ist f\u00fcr den Beschwerdegegenstand der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sachlich und funktional zust\u00e4ndig (E. 2.1-3). Die Kognition des Verwaltungsgerichts gen\u00fcgt dem Pr\u00fcfungsumfang, der dem Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehen muss (E. 2.4). Die lange Dauer des Verfahrens ist wesentlich darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens ein neues Gutachten erstattet wurde. Diese gewichtige neue Entscheidgrundlage durfte nicht ausser Acht gelassen werden (E. 2.5.4). Die Verfahrensdauer bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid l\u00e4sst sich nicht mehr mit der \"kurzen Frist\" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten. Damit und mit einer vorteilhaften Kostenregelung wird dem Beschwerdef\u00fchrer hinreichende Wiedergutmachung verschafft (E. 2.5.5-6). Kein Anspruch auf eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung durch das Verwaltungsgericht (E. 3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 4). Das amtliche Gutachten aus dem Jahr 2014 durfte von den Vorinstanzen trotz seines formellen Alters ber\u00fccksichtigt werden, zumal sich die f\u00fcr die Legalprognose relevanten Umst\u00e4nde seit der Erstellung dieses Gutachtens nicht erkennbar verbessert hatten. Ein neues Gutachten ist erst nach 10 Jahren erforderlich (E. 5.2.2). Das neue, 2023 erstattete Gutachten zeigt keine signifikanten Ver\u00e4nderungen auf, welche eine Weiterf\u00fchrung der Verwahrung als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E. 5.3.5). Den Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, wonach bei einem R\u00fcckfallrisiko von 10 % keine qualifizierte Gef\u00e4hrlichkeit mehr angenommen werden k\u00f6nne, wie sie f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Verwahrung vorausgesetzt sei, ist nicht zu folgen: Die Verwahrung ist nicht allein gest\u00fctzt auf ein statistisches bzw. allenfalls mit h\u00f6herem Alter abnehmendes R\u00fcckfallrisiko aufzuheben, sondern vielmehr ist die statistische Einbettung nur ein Kriterium in derGesamtw\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher legalprognostischer Umst\u00e4nde (E. 5.4.4). Der zwischenzeitlich erfolgte Alterungsprozess kann die R\u00fcckfallgefahr nicht relativieren, und inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen positiv auf die Legalprognose auswirkten, ist nicht ersichtlich (E. 5.5.2). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Altersgebrechlichkeit einen wesentlichen Einfluss darauf h\u00e4tte, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer deswegen in der Bew\u00e4hrungszeit und dar\u00fcber hinaus Kontrollmassnahmen, welche einen R\u00fcckfall verhindern sollten, nicht zu entziehen verm\u00f6chte (E. 5.5.3). Eine bedingte Entlassung unter Auflagen und Weisungen kommt nicht in Betracht, da es w\u00e4hrend des Verwahrungsvollzugs zu erneuten Verurteilungen kam und das neue Gutachten zum Schluss kommt, das Risiko k\u00f6nne nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschr\u00e4nkungsmassnahmen etwas reduziert werden. Das Erstellen extramural verwahrungs\u00e4hnlicher Strukturen ist jedoch kaum verh\u00e4ltnism\u00e4ssig umsetzbar (E. 5.6). Die langandauernde Verwahrung stellt einen \u00e4usserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdef\u00fchrers dar. Vorliegend ist mit Blick auf das neue Gutachten und das den Beschwerdef\u00fchrer betreffende Urteil des Bundesgerichts der Schutz der Opfer h\u00f6her als das Freiheitsbed\u00fcrfnis des Beschwerdef\u00fchrers zu werten (E. 5.8). Ein Entscheid \u00fcber Vollzugslockerungen wie begleitete Ausg\u00e4nge obliegt erstinstanzlich der Vollzugsbeh\u00f6rde (E. 9). Aus der Beanstandung der Haftbedingungen der Verwahrung kann der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf bedingte Entlassung ableiten. Dass die Modalit\u00e4ten des Verwahrungsvollzugs den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechend w\u00fcrden, ist nicht ersichtlich (E. 10.2). \r\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren: Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung der bereits lange anhaltenden Verwahrung bezieht sich der Pr\u00fcfungsgegenstand jeweils auf einen in grossen Teilen gleich bleibenden Sachverhalt. Dies darf nicht dazu"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:49:02", "Checksum": "a7d2f2cb288fb3df3787a015a91146a8"}