|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00377
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Feuerthalen, vertreten durch den Gemeinderat Feuerthalen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsrekurs,
hat sich
ergeben:
I.
Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Feuerthalen vom
2. Juni 2023 beschloss unter anderem über das "Konzept Tempo
30". Die anwesenden Stimmberechtigten lehnten die Vorlage mit
118 Nein-Stimmen gegen 87 Ja-Stimmen ab; einem Antrag auf
nachträgliche Urnenabstimmung stimmten 77 von 214 anwesenden Stimmberechtigten
zu, womit das erforderliche Drittel erreicht wurde. Der Gemeinderat Feuerthalen
publizierte die Beschlüsse der Gemeindeversammlung am 9. Juni 2023 im
Feuerthaler Anzeiger.
II.
Gleichentags erhob A Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat
Andelfingen. Er beantragte, der Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung sowie
die entsprechende Abstimmung an der Gemeindeversammlung seien für ungültig zu
erklären. Im Wesentlichen machte er geltend, die sieben Mitglieder des Gemeindevorstands
sowie der Antragsteller hätten nicht mitstimmen dürfen, was sie jedoch
wahrscheinlich getan hätten.
Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, da dieser
verspätet sei.
III.
A erhob am 5. Juli 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids.
Der Bezirksrat verzichtete am 11. Juli 2023 auf eine
Stellungnahme, die Gemeinde Feuerthalen erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in
Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung
mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]).
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an
die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein
Rekurs in Stimmrechtssachen innert fünf Tagen zu erheben. Die Rekursfrist beginnt
gemäss der in § 22 Abs. 2 VRG verankerten Kaskadenordnung am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Akts zu laufen, bei Fehlen einer solchen
Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es
auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf am Tag nach
der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 14 ff.).
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme gilt
lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden Mitteilung sowie einer amtlichen
Veröffentlichung als fristauslösend (VGr, 12. Juni 2019, VB.2018.00756, E. 2.2
– 20. Dezember 2017,
VB.2017.00266, E. 4.2 – 21. Oktober 2015, VB.2015.00356, E. 2).
Dies ist etwa bei Vorbereitungshandlungen für eine Wahl oder Abstimmung
der Fall. Entsprechend ist ein Stimmrechtsrekurs gegen solche innert fünf Tagen
nach Kenntnisnahme zu erheben (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 22).
2.2 Der
Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen Beschluss der
Gemeindeversammlung, der im Nachgang der Gemeindeversammlung amtlich
veröffentlicht wurde. Die Rekursfrist hat daher gemäss § 22 Abs. 2
VRG am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung zu laufen begonnen. Die amtliche
Veröffentlichung erfolgte am 9. Juni 2023. Der Beschwerdeführer erhob
gleichentags Rekurs, womit er die Rekursfrist zur Anfechtung des
Gemeindeversammlungsbeschlusses wahrte.
3.
3.1 An der
Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2023 waren 214 Stimmberechtigte
anwesend, darunter auch der Beschwerdeführer. Nachdem die Stimmberechtigten das
"Konzept Tempo 30" abgelehnt hatten, stellte B einen Antrag auf eine
nachträgliche Urnenabstimmung über die Vorlage. Eine nachträgliche Urnenabstimmung
findet statt, wenn ein Drittel der an der Gemeindeversammlung anwesenden
Stimmberechtigten einem entsprechenden Antrag zustimmen (§ 157 Abs. 2
GPR in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Bei 214 anwesenden
Stimmberechtigten müssen folglich 72 Personen der nachträglichen
Urnenabstimmung zustimmen, damit diese durchgeführt wird. Gemäss dem Protokoll
der Gemeindeversammlung stimmten dem Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung
77 Personen zu (Gemeinde Feuerthalen, Gemeindeversammlung vom 2. Juni
2023, Protokoll, S. 5
[www.feuerthalen.ch/politik/gemeindeversammlungen.html/39]).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass wahrscheinlich auch die sieben Mitglieder
des Gemeinderats und B, Antragsteller und Präsident der
Rechnungsprüfungskommission, dem Antrag zugestimmt hätten. Diese hätten jedoch
als Behördenmitglieder in den Ausstand treten müssen. Zudem seien B und der
Präsident des Gemeindevorstands als Befürworter der Vorlage "Konzept Tempo
30" befangen gewesen.
4.
4.1 Nach § 21a
Abs. 2 VRG setzt ein Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von
Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die
Verfahrensfehler bereits anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt worden sind;
die rekurrierende Person muss die Rüge nicht selber erhoben haben (VGr,
19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.2).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es
erforderlich, dass an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte
formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selber beanstanden, soweit dies
ihnen zumutbar ist (Luka Markić, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im
Bereich der politischen Rechte, Zürich 2022, Rz. 360; BGr, 18. Januar 2021, 1C_295/2020, E. 3.2
– 5. Juli 2017, 1C_582/2016, E. 2.4 – 25. Januar 2013,
1C_537/2012, E. 2.3). Unterlassen sie dies, verwirken sie damit in der
Regel ihr Beschwerderecht (Markić, Rz. 360).
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt nicht vor, die von ihm geltend gemachten Mängel an der
Gemeindeversammlung gerügt zu haben. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung
vom 2. Juni 2023 ergibt sich, dass es bezüglich der Vorlage "Konzept
Tempo 30" zu einer Diskussion kam. Der Inhalt der Diskussion und die Voten
der anwesenden Stimmberechtigten sind hingegen nicht protokolliert (Protokoll S. 4 f.),
was den Anforderungen an die Protokollierung widerspricht (vgl. VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00724, E. 4.3). Daher kann gestützt auf das Protokoll nicht
eindeutig ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Mängel bereits anlässlich der Gemeindeversammlung beanstandet worden sind.
Sofern die vorgebrachten Mängel an der Gemeindeversammlung
nicht gerügt worden sind, trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs
ein. Ob dem so ist, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst
wenn die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten wäre, wäre die
vorliegende Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – abzuweisen.
5.
5.1 Die
Gemeindeversammlung setzt sich gemäss § 14 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) aus den Stimmberechtigten zusammen;
alle Stimmberechtigten können sich zu den Geschäften äussern und Anträge
stellen (§ 22 Abs. 2 GG). Für an der Gemeindeversammlung teilnehmende
Stimmberechtigte existieren keine Ausstandsgründe. Es liegt in der Natur der
direkten Demokratie, dass alle teilnehmenden Stimmberechtigten über alle
Vorlagen entscheiden können; selbst eine persönliche Betroffenheit stünde der
Teilnahme an der Abstimmung nicht entgegen (Alain Griffel, in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 23
N. 10; vgl. auch Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 13). Entsprechend
dürfen selbstredend auch Antragsteller über ihren eigenen Antrag abstimmen.
5.2 Das
Antragsrecht gemäss § 22 Abs. 2 GG steht allen Stimmberechtigten zu –
auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission. B
war berechtigt, einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung zu stellen. Andere
Gründe, die gegen die Zulässigkeit dieses Antrags sprechen, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend.
5.3 Eine
Bestimmung, die die Teilnahme der Mitglieder des Gemeindevorstands an
Abstimmungen einschränkt, existiert nicht. Einzig die Präsidentin oder der
Präsident des Gemeindevorstands stimmt gemäss § 24 Abs. 3 GG bei
offenen Abstimmungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den
Stichentscheid. Diese Regelung ist jedoch auf die Abstimmung über einen Antrag
auf nachträgliche Urnenabstimmung nicht anwendbar. Gemäss Art. 86 Abs. 3
KV reicht es für eine nachträgliche Urnenabstimmung aus, wenn ein Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmen. Zu den Stimmberechtigten
zählt auch die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands. Das in Art. 86
Abs. 3 KV vorgegebene Quorum würde unzulässigerweise erhöht, wenn die
Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands dem Antrag nicht zustimmen
dürfte. Zudem spricht der Wortlaut von § 24 Abs. 3 GG
gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung bei Quorumsabstimmungen, da eine
Stimmengleichheit bei solchen gar nicht vorliegen kann (in diesem Sinn etwa
auch § 94 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [LS 171.1],
wonach die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bei
Abstimmungen im Kantonsrat nicht mitstimmt, mit Ausnahme der Quorumsbeschlüsse).
Sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands
durften demnach an der Abstimmung über eine nachträgliche Urnenabstimmung
teilnehmen. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie dies
auch tatsächlich taten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
Die
Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Andelfingen.