|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00382
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend gemeinnützige
Arbeit,
hat sich ergeben:
I.
A. A hat
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2022
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) eine
Freiheitsstrafe von 40 Tagen als Gesamtstrafe (unter Einbezug eines
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. November 2021),
abzüglich zwei Tage erstandenen Freiheitsentzugs, zu verbüssen.
B. Am
12. Oktober 2022 stellte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung
Kanton Zürich (fortan: JuWe) ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form der
gemeinnützigen Arbeit. JuWe ersuchte daraufhin die Vollzugsbehörde des Kantons D
um rechtshilfeweisen Vollzug; jene Behörde gab den Fall am 2. März 2023
als unerledigt zurück.
C. JuWe
lehnte daher das Gesuch um Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen
Arbeit mit Verfügung vom 13. März 2023 ab und lud A per 27. Juni 2023
zum Antritt der Strafe im Normalvollzug in das Vollzugzentrum C vor.
II.
Dagegen liess A am 19. April 2023 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und
beantragte die Aufhebung der Verfügung von JuWe vom 13. März 2023.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wies die
Justizdirektion der Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
A gelangte
daraufhin mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht und
beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 5. Juni 2023 und der Verfügung des JuWe vom 13. März
2023 sowie die Gewährung der
Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am
11. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein.
JuWe beantragte am 25. Juli 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
und reichte die Vollzugsakten ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den
Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG)
und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG
zukommt.
2.
2.1 Nach
Art. 79a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB; SR 311) kann die Vollzugsbehörde, wenn nicht zu erwarten ist, dass
der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, auf Gesuch des
Verurteilten hin gemeinnützige Arbeit anordnen, insbesondere für den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, einer Geldstrafe oder
einer Busse (lit. a und c). Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem
Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die
gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist
höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB). Leistet der Betroffene die
gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der
Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist,
wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der
Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt
(Art. 79a Abs. 6 StGB).
2.2 Gemäss
Art. 375 Abs. 1 StGB sind die Kantone für die Durchführung der
gemeinnützigen Arbeit zuständig. Nach § 46a Abs. 1 und 2 der gestützt
auf des Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG;
LS 331) erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV; LS 331.1) wird das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und
arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt. Gemäss
§ 53 JVV wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn die verurteilte
Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht vereinbarungsgemäss leistet
oder wenn ein ordentlicher Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet
werden kann. Ebenfalls wird der Vollzug abgebrochen, wenn die verurteilte
Person die Voraussetzungen für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit nicht
mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV). Ergänzend gelangen die
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die besonderen
Vollzugsformen zur Anwendung (§ 38 Abs. 2 JVV).
2.3 Die
Strafverbüssung in Form gemeinnütziger Arbeit setzt die Gewähr voraus, dass die
Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten
werden (Ziff. 1.3.A lit. f der Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März 2017). Die
verurteilte Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der
jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein,
Arbeitseinsätze zu leisten. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig
erweisen (vgl. Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.A lit. f der
Richtlinien).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, aufgrund der unentschuldigten Abwesenheiten bzw. fehlender
Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sei bereits die Organisation eines
möglichen Arbeitseinsatzes gescheitert. Der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach er wegen seiner Beinverletzung nach Nigeria habe reisen müssen, wo er
unerwartet an einer Grippe erkrankt sei, helfe ihm dabei nicht: Er habe um das
laufende Vollzugsverfahren gewusst und hätte die Vollzugsbehörde über seine
mehrmonatige Landesabwesenheit orientieren müssen und hätte gegebenenfalls eine
Zustelladresse bezeichnen können. Dies habe er nicht getan und daher sei es
auch nicht von Belang, wenn er nun anführe, er habe sich immerhin nach seiner
Rückkehr gemeldet.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es wäre ihm zuzumuten gewesen, die
Vollzugsbehörden rechtzeitig über seine geplante Abwesenheit zu orientieren und
damit die Kontaktmöglichkeiten sicherzustellen. Diese Unterlassung für sich
allein könne jedoch noch nicht dazu herhalten, ihm generell in Vollzugsfragen
die Verlässlichkeit abzusprechen. Was diese grundsätzlich anbelange, sei darauf
zu verweisen, dass er sich unbestrittenermassen dem Erstgespräch gestellt habe.
Unmittelbar nach seiner Rückreise am 30. März 2023 habe er auf die
Aufforderungen der Vollzugsbehörde zwar zu spät, aber immerhin reagiert. Als
Antwort darauf sei ihm die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. März
2023, die er infolge seiner nachgewiesenen Auslandsabwesenheit postalisch nicht
abgeholt habe, ausgehändigt worden. Er habe sich somit vor seiner Ausreise nach
Nigeria und dann auch nach seiner Rückkehr immerhin um die Bereinigung der
Angelegenheit bemüht. Schliesslich scheine auch die Unterlassung der
Orientierung der Vollzugsbehörde über den Auslandaufenthalt als entschuldbar,
da der Grund der Reise in sein Heimatland namentlich in seiner Beinverletzung
lag, die er dort habe auskurieren wollen.
4.
4.1 Die Vorinstanz ging von folgendem
Sachverhalt zum Versuch, mit dem Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz für die
Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu planen, aus: Am 2. Dezember 2022
habe der Beschwerdeführer dazu an einem Erstgespräch mit der rechtshilfeweise
mit dem Vollzug ersuchten Behörde des Kantons D teilgenommen. Da er geltend
gemacht habe, aufgrund einer Beinverletzung derzeit nicht arbeitsfähig zu sein,
sei vereinbart worden, dass er ca. Mitte Januar 2023 zwecks Organisation des
Arbeitseinsatzes erneut von der Vollzugsbehörde kontaktiert werde. Der
Beschwerdeführer sei dann aber unter den von ihm angegeben Kontaktdaten weder
telefonisch noch schriftlich erreichbar gewesen. Auf zwei schriftliche
Vorladungen zu Gesprächsterminen am 2. Februar 2023 bzw. 16. Februar
2023 habe er nicht reagiert bzw. diese Termine unentschuldigt nicht
wahrgenommen. Die Vollzugsbehörde des Kantons D habe ihm daher mit Schreiben
vom 16. Februar 2023 die Rückgabe des Falls angedroht, mit der Empfehlung
der Strafverbüssung im Normalvollzug. Der Beschwerdeführer bestreitet
diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht (vgl. oben E. 3.2).
4.2 Diese
Umstände sprechen dafür, dass dem Beschwerdeführer die notwendige
Absprachefähigkeit nicht zuzugestehen war: Bezüglich der Organisation des
Arbeitseinsatzes kam die Vollzugsbehörde des Kantons D den gesundheitlichen
Umständen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass dieser in damaligen
Zeitpunkt nicht arbeitsfähig war, mit der Verschiebung der Angelegenheit auf
Januar 2023 bereits entgegen. Anzumerken ist, dass die Grundvoraussetzung für
den Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit die Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGr,
19. Dezember 2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2), die dem Beschwerdeführer
zumindest vorübergehend fehlte.
Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Teilnahme am
Erstgespräch vom 2. Dezember 2022 die Vereinbarung über den zeitlichen
Aufschub bis Januar 2023 bewusst gewesen sein und er musste mit weiteren
Kontaktaufnahmen seitens der Vollzugsbehörde rechnen. Beim Erstgespräch hat er
zudem seine Adresse bestätigt. Dass er in der Folge bis am 30. März 2023
ohne Mitteilung auslandabwesend war, lässt sich mit seinen Vorbringen nicht
rechtfertigen. Sein Versäumnis, die Vollzugsbehörde über seine
Auslandsabwesenheit informiert zu haben, kann er – wie die Vorinstanz
zutreffend erwog – nicht damit rechtfertigen, sich unmittelbar nach seiner
Rückkehr gemeldet zu haben. Es wäre ihm auch zumutbar gewesen, die
Weiterleitung seiner Post zu organisieren oder einen Zustellempfänger zu
benennen. Schliesslich wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, das
– erstmals im Rekursverfahren vorgebrachte – Arztzeugnis vom
16. Dezember 2022 bereits vor seiner Abreise nach Nigeria am
26. Dezember 2022 einzureichen, wollte er daraus etwas zu seinen Gunsten
ableiten. Selbst wenn er gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen hatte,
waren diese nicht derart – und solches macht er auch nicht geltend –, dass er
dadurch nicht zur Mitteilung an die Vollzugsbehörde in der Lage gewesen wäre. Ein
– insbesondere längerer – Auslandsaufenthalt wäre zudem ungeachtet dessen
Grundes mitzuteilen gewesen; die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Entschuldbarkeit aufgrund seiner Beinverletzung führt zu keiner anderen
Beurteilung. Dass sich der Auslandaufenthalt wegen einer Grippe verlängert
haben soll, rechtfertigt die unentschuldigte Abwesenheit des Beschwerdeführers
ebenso wenig. Es ist davon auszugehen – und der Beschwerdeführer macht auch
diesbezüglich nichts anderes geltend –, dass er die Vollzugsbehörde auch
aus dem Ausland hätte kontaktieren können.
4.3 Es wäre am
Beschwerdeführer gewesen, die notwendige
Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit
zu vermitteln, zumal er selbst um diese Vollzugsform ersuchte. Der
Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus seiner Teilnahme am Erstgespräch und
daraus, dass er sich immerhin Ende März 2023 bei der Vollzugsbehörde gemeldet
hatte, seine (generelle) Verlässlichkeit bezüglich des Strafvollzugs abzuleiten
versucht. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird bei mangelnder Kooperation
und Verbindlichkeit der verurteilten Person abgebrochen (vgl. VGr,
30. November 2021, VB.2021.00550, E. 4; VGr, 1. Februar
2018, VB.2017.00703, E. 4).
Die Vollzugsbehörde durfte nach den erfolglosen Kontaktaufnahmen sowie den
nicht erfolgreichen Zustellungen an den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass
keine Gewähr bestehe, er werde die Rahmenbedingungen des Einsatzbetriebes
einhalten. Die Voraussetzungen schienen bereits vor Beginn der gemeinnützigen
Arbeit nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde des Kantons D
und schliesslich auch des Beschwerdegegners lag, von dieser Vollzugsform
bereits von vorneherein abzusehen.
4.4 Zusammengefasst
ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdegegner habe zu Recht auf die
mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers für die Leistung gemeinnütziger
Arbeit schliessen und ihn deshalb in den Normalvollzug vorladen dürfen, nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Da der
Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf den 27. Juni 2023,
9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen
(statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Als
angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 5. Februar
2024, 9.00 Uhr, ins Vollzugzentrum C zum Strafantritt vorzuladen. Die
übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. März
2023 bleiben bestehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels
Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,
5. Februar 2024, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter
Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des
Beschwerdegegners vom 13. März 2023.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des
Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD).