{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00388_2024-04-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223996&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b5d1862115d5943e3bf65eb62ca7420"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00388"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr externe Beschulung und Psychotherapie | Die Vorinstanz durfte auf die beantragte pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrenden und ihres Sohns verzichten; im vorliegenden Verfahren kann ebenfalls davon abgesehen werden (E. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden aufgrund ausgepr\u00e4gter Begabung besondere p\u00e4dagogische Bed\u00fcrfnisse h\u00e4tte. Fach\u00e4rztlich diagnostiziert wurde bei ihm einzig eine Lese- und Rechtschreibst\u00f6rung, wobei fraglich ist, ob diese (funktionale) Teilleistungsst\u00f6rung eine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellt. So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung unt\u00e4tig geblieben zu sein. Den Beschwerdef\u00fchrenden gelingt somit der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnsitzgemeinde nicht. Da sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung f\u00fcr den Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden ableiten l\u00e4sst und die Privatschulung des Knaben f\u00fcr das Kindswohl nicht unerl\u00e4sslich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die Beschwerdef\u00fchrenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023 \u00fcbernommenen Privatschulkosten (zum Ganzen E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Verzicht auf eine Kostenerhebung vor Vorinstanz; im \u00dcbrigen wird die Beschwerde abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:51", "Checksum": "6964433b0f2865bc2c9e8f0d776dc57b"}