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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00394
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A. Der 1983 geborene irakische Staatsbürger A
reiste am 23. Februar 2017 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Mit
Entscheid vom 21. Januar 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend
SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte sein Asylgesuch
jedoch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund seiner
Flüchtlingseigenschaft erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als unzulässig
und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit Urteil vom 10. Februar
2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde gut
und wies das SEM an, A Asyl zu gewähren. In der Folge erhielt er am
24. Februar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am
16. Februar 2023.
B. Am 10. Februar 2022 informierten die
Polizeibehörden des Landes F das SEM über eine Rückreise von A in sein Heimatland
Irak. Am 8. Februar 2022 sei er mit dem Flugzeug aus C wieder nach D
zurückgereist. Das SEM stellte daraufhin fest, dass A den Schengenraum bereits
am 18. März 2021 via E verlassen hatte. Mit Schreiben vom 23. Februar
2022 gewährte das SEM A Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen
eventuellen Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft. In der Folgte teilte A dem SEM mit, er verzichte auf
seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl. Die von ihm
unterzeichnete Verzichtserklärung ging am 27. Juni 2022 beim SEM ein,
woraufhin das SEM mit Verfügung vom 1. Juli 2022 festhielt, das A gewährte
Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinn der
Flüchtlingskonvention. In einem Amtsbericht vom 7. Dezember 2022 nahm das
SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung.
C. Am 19. Dezember 2022 stellte A beim
Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit
Verfügung vom 24. Februar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A unter
Ansetzung einer Frist bis am 24. Mai 2023 aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 liess A die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. Zudem ersuchte er um
Zusprache einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Streitgegenstand
bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Die
Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und
ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen
(Art. 33 Abs. 3 AIG).
2.2 Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
eingehalten wird. Als Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck (VGr,
3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis). Mit dem Verzicht des
Beschwerdeführers auf Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft ist sein Asyl
erloschen (Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG]). Damit ist der Aufenthaltszweck des
Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.
2.3 Bei
Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue
Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Besteht kein anderweitiger
Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung zu klären (Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33
AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist indes
nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG
insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer
Integration zu berücksichtigen (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166, E. 2.1 ff.;
VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 3. März
2021, VB.2020.00183, E. 3.1.3).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer ersucht vorliegend um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach pflichtgemässem Ermessen, subsidiär aufgrund eines persönlichen
Härtefalls.
3.2 Die
Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei mit 34 Jahren in die
Schweiz eingereist, wo er sich inzwischen seit sechs Jahren aufhalte. Weder in
beruflicher noch in sozialer und sprachlicher Hinsicht sei bei ihm eine
massgebliche Integration in die hiesigen Verhältnisse zu erkennen. Die nicht
vollständig aufgeklärten Vorgänge rund um seine mutmasslich wiederholten
Aufenthalte im Irak sprächen sodann dafür, dass er die Asyl- und
Ausländerbehörden seit längerer Zeit bewusst über seine Heimatreise(n) und
damit über seinen Flüchtlingsstatus getäuscht habe. Die Gründe für seine
Heimreise habe er erst angesichts der drohenden Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung kurz dargelegt. Er habe dabei geltend gemacht, zur Reise
in den Irak gezwungen worden zu sein, um dort im Zusammenhang mit seiner
früheren Tätigkeit für die Patriotische Union Kurdistans (nachfolgend PUK)
Fragen zu beantworten und in laufenden Prozessen als Zeuge auszusagen. Vor
seiner Heimreise sei ihm auf seinem Mobiltelefon Bild- und Videomaterial
zugestellt worden, auf dem seine Ehefrau und die beiden Kinder bedroht worden
seien. Ihm seien schlimme Konsequenzen angedroht worden, wenn er nicht umgehend
in den Irak komme. Nachdem er daraufhin in seine Heimat zurückgereist sei, sei er
festgehalten, ausgequetscht und anschliessend wieder entlassen worden. Weder in
zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer diese
nachgeschobene Geschichte substanziiert, geschweige denn belegt. Er habe einzig
angeboten, das erwähnte Bild- und Videomaterial bei Bedarf nachzureichen. Indem
der Beschwerdeführer statt die Gründe für seine Rückreise anzugeben auf das ihm
gewährte Asyl verzichtet habe, würden grösste Zweifel an der Glaubwürdigkeit
seiner Angaben geweckt. Mit seinen rudimentären Schilderungen komme er der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht in keiner Art und Weise nach. Angesichts des
freiwilligen Asylverzichts dienten seine Ausführungen offenkundig einzig dem
Zweck, seine drohende Wegweisung in den Irak zu unterlaufen. Eine
ermessensweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung falle unter diesen
Umständen ausser Betracht.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche
Abwägung der Interessen vorgenommen, indem sie bei den öffentlichen Interessen
einzig das Interesse an der Steuerung der ausländischen Wohnbevölkerung
berücksichtigt habe, was allein zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nicht ausreiche. Er habe sich in der Schweiz vorbildlich verhalten. Er sei in
einer stellvertretenden Geschäftsführerposition und als Leiter einer
Autowerkstatt tätig. Ferner lägen weder Betreibungen noch Einträge im
Strafregister vor und er habe keine Sozialleistungen bezogen. Er respektiere
auch die Werte der Bundesverfassung. Mündlich sei ihm ein Deutschniveau A2 und
schriftlich ein Niveau B1 attestiert worden. Aufgrund seines seit Kurzem
höheren Gehalts habe er nun eine eigene Wohnung beziehen können, welche als
Familienwohnung bei einem erfolgreichen Familiennachzug dienen könne. Sozial
sei er ebenfalls erfolgreich integriert, was sich namentlich an seinen
wöchentlichen Treffen mit Freunden zum Fussballspiel zeige. Ferner habe er mit
der Familie seines Bruders Verwandte hier.
Zu seiner Rückreise in den Irak sei er genötigt worden. Die
eingereichten Bilder und Videos würden seine Familie auf dem Boden sitzend
zeigen, neben nicht identifizierbaren Personen mit Maschinengewehren. Er habe
den ihm vermittelten Anweisungen unmissverständlich Folge leisten müssen und
schlicht nicht daran gedacht, die Behörden über den Grund seiner Heimatreise zu
informieren. Die Vorinstanz habe bereits die blosse Offerte der Einreichung
dieses Materials als unglaubwürdig abgetan. Sie habe aber verkannt, dass die
Einreichung dieses Bildmaterials eine äusserst belastende Entscheidung für ihn
gewesen sei. In seiner Heimat habe er die Erfahrung gemacht, dass er niemandem
trauen dürfe, insbesondere nicht der Regierung. Im Irak würden solche Bild- und
Videobeweise umgehend weitergeleitet, wodurch seine Familie ernsthaft mit ihrer
Ermordung rechnen müsste. Erst vertiefte Überzeugungsarbeit unter Hinweis auf
das Amtsgeheimnis sämtlicher involvierter Personen hätten ihn letztlich
überzeugen können, das Bild- und Videomaterial beizulegen, wobei seine Angst
jedoch weiter bestehe. Aufgrund des Materials sei die Zwangssituation, welche
ihn zur Rückkehr in die Heimat bewegt habe, glaubhaft nachgewiesen. Die genauen
Eckdaten seiner Haft im Irak habe er nicht gekannt. Auch sei nicht
verwunderlich, dass er das Land ohne Weiteres habe verlassen können, da seine
Familie jederzeit wieder als Druckmittel gegen ihn eingesetzt werden könne.
Hinsichtlich der Aufgabe des Asyls und seiner Flüchtlingseigenschaft sei er
schlecht beraten worden. Sein Beweggrund sei der geplante Familiennachzug nach
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gewesen, welcher dazu dienen sollte, seine
Familie aus dem Irak zu retten. An seinem (Asyl)Willen und seiner
Schutzbedürftigkeit habe sich jedoch nichts geändert.
3.4
3.4.1
In Bezug auf den Sachverhalt ist zunächst festzustellen, dass diesbezüglich
diverse Unklarheiten bestehen. Ursprünglicher Auslöser für das vorliegende
Verfahren war (mindestens) eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland, infolge derer er letztlich das ihm gewährte Asyl sowie seine
Flüchtlingseigenschaft verlor bzw. darauf verzichtete. Die Vorinstanzen
qualifizierten die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seiner jüngsten Rückreise in den Irak gesamthaft als unglaubwürdig, ohne
diesbezüglich die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere wurde auf eine
Einholung des offerierten Bild- und Videomaterials verzichtet, obschon der
Pflichtige die Einreichung angeboten hatte für den Fall, dass seine Angaben als
unglaubwürdig erachtet würden. Angesichts der Relevanz und der Bedeutung dieser
Beweismittel für die vorliegende Beurteilung ist die Nichteinholung durch die
Vorinstanzen als Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht zu werten (§ 7 Abs. 1 VRG). Auch ohne entsprechenden Antrag kann die
Verwaltungs(gerichts)behörde in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
gehalten sein, von Amtes wegen Beweismittel abzunehmen, sofern diese
unabdingbar erscheinen, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen
(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
201, § 7 N. 10). Dies muss auch gelten, wenn die Akten Anlass zu
vertiefteren Sachverhaltsabklärungen geben (vgl. dazu VGr, 11. März 2020,
VB.2020.00077, E. 3.3 f.). Dies ist hier der Fall: Der
Beschwerdeführer machte geltend, nur aufgrund einer schweren Drohung gegenüber
seiner Familie in den Irak zurückgereist zu sein. Angesichts seiner
aktenkundigen früheren Tätigkeit für den Geheimdienst der PUK und der damit erfolgten
Informationsbeschaffung schienen die Angaben des Beschwerdeführers im konkreten
Fall nicht von vornherein unglaubwürdig. Im Gegenteil – die dem
Verwaltungsgericht nun eingereichten Aufnahmen decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine
Familie entführt und massiv bedroht worden sei. Angesichts des Bild- und
Videomaterials ist auch nachvollziehbar, weshalb die Einreichung der Aufnahmen
den Beschwerdeführer stark belastet und er sich vor deren Weiterverbreitung
sowie damit möglicherweise verbundenen schweren Nachteilen gefürchtet hat. Ob
es sich bei den auf den Aufnahmen erkennbaren Personen jedoch effektiv um die
Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers handelt, ist hingegen nicht
geklärt, weshalb sich diesbezüglich zwingend nähere Abklärungen aufdrängen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts
und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist
die Sache folglich zwecks weiterer Untersuchungen an das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Insbesondere durch die persönliche Befragung des
Beschwerdeführers sind die Umstände seiner jüngsten Rückkehr in den Irak näher
zu klären. Im Rahmen des Möglichen sind diesbezüglich auch Informationen zur
Situation seiner Familie im Irak von den örtlichen Behörden einzuholen.
Diesbezüglich ist jedoch aufgrund der mutmasslichen Gefährdungssituation der
Familie des Beschwerdeführers mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen. Vollkommen
unklar und ebenfalls im Rahmen weiterer Untersuchungen zu klären ist überdies,
ob und allenfalls aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mehrfach in sein
Heimatland zurückgekehrt ist.
3.4.2
Nachdem die erforderlichen Abklärungen vorgenommen worden sind und sich der
Sachverhalt als spruchreif erweist, werden die Vorinstanzen eine erneute
Beurteilung der Sache vornehmen müssen. Sofern sie sich bei ihrer
Entscheidfindung erneut auf den Amtsbericht des SEM vom 7. Dezember 2022
beziehen sollten, ist zu berücksichtigen, dass der Bericht explizit festhält,
dass das SEM nicht über alle benötigten Informationen zum Grund und zur Dauer
der Heimreise des Beschwerdeführers verfüge. Vorliegend können diese Informationen
angesichts der durch den Beschwerdeführer nun eingereichten Beweismittel jedoch
von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sein. Ferner wird auch das durch den Beschwerdeführer
eingereichte Sprachzertifikat zu berücksichtigen sein, welches ihm abgesehen
von der Rubrik "Hörverstehen" (Niveau A2) sowohl schriftlich wie auch
für den mündlichen Ausdruck durchwegs ein Sprachniveau B1 attestiert. Unter
diesen Umständen ist von mehr als bloss leidlichen Deutschkenntnissen des
Beschwerdeführers auszugehen, was bei der Beurteilung seiner Integration
allenfalls entsprechend zu berücksichtigen sein wird.
3.5 Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, näher auf die übrigen Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner Integration sowie zum Vorliegen eines persönlichen
Härtefalls einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zum Eventualbegehren.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur
Vermeidung eines Instanzverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses
wird den Beschwerdeführer anzuhören und weitere zweckdienliche Untersuchungen
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen haben.
4.
4.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5).
Damit sind die Kosten des Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 VRG).
4.2 Mit Blick auf die Bedeutung der
Streitsache, die Schwierigkeiten des Falls und den in vergleichbaren Verfahren
üblichen Zeitaufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekursverfahren sowie von Fr. 1'000.-
für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. auch § 8 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Beschwerde gegen die Rückweisung ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2. Die
Verfügung des Migrationsamts vom 24. Februar 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I,
II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2023 werden aufgehoben.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von
Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).