{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00398_2024-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224040&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c2713644ace1f03fa2a45d911a22c76b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Der Beschwerdef\u00fchrer gelangte durch die Teilauszahlung seines Erbschaftsanteils aus dem Nachlass seines Vaters in H\u00f6he von Fr. 12'670.35 nicht in finanziell g\u00fcnstige Verh\u00e4ltnisse, nachdem dieser Betrag die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.- nicht \u00fcberschritt und der Beschwerdef\u00fchrer nicht von der Sozialhilfe abgel\u00f6st werden konnte. Eine R\u00fcckforderung gest\u00fctzt auf \u00a7 27 Abs. 1 lit. b SHG scheidet deshalb aus, woran die Rechtsh\u00e4ngigkeit eines Gerichtsverfahrens betreffend eine weitere Auszahlung aus der Erbschaft in H\u00f6he von Fr. 47'746.60 nichts \u00e4ndert (E. 4.1.1). Ab dem Todestag des Vaters liegt eine Bevorschussungssituation vor, weshalb der Sozialhilfe f\u00fcr die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gest\u00fctzt auf \u00a7 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. \u00a7 20 SHG ein R\u00fcckforderungsrecht zusteht (E. 4.1.2).  Aus der rechtsgleichen Behandlung von Konkubinatspartnern mit Ehepartnern bei der Ermittlung der sozialhilferechtlichen Bed\u00fcrftigkeit bzw. der H\u00f6he des Konkubinatsbeitrages kann der Beschwerdef\u00fchrer nicht ableiten, dass ihm und seiner Konkubinatspartnerin vorliegend derselbe Verm\u00f6gensfreibetrag zugestanden wird wie Ehepaaren. Da Konkubinatspartner keine Unterst\u00fctzungseinheit bilden, sind sie nicht solidarisch zur R\u00fcckerstattung von Sozialhilfe verpflichtet, sondern nur f\u00fcr die von ihnen selbst bezogene Sozialhilfe. Somit ist jedem Konkubinatspartner ein Freibetrag von Fr. 4'000.-, insgesamt also gleich viel wie Ehegatten, n\u00e4mlich Fr. 8'000.-, zu gew\u00e4hren (E. 4.2.4). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach dem Zufluss von Fr. 12'670.35 infolge Erbschaft unter Gew\u00e4hrung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- zur R\u00fcckerstattung von Fr. 8'670.35 an rechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet wurde (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde, UP-Gew\u00e4hrung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:07", "Checksum": "2fe74379a4cc8ec89f1e1081d5098b3d"}