{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00403_2023-10-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223612&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "25dc179587fb71718c665b38d49308ca"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Hundehaltung: Definitive Beschlagnahmung. [Nach Meldungen aus der \u00d6ffentlichkeit sowie polizeilichen Interventionen wurde der Hund der Beschwerdef\u00fchrerin vorsorglich beschlagnahmt. Anschliessend wurde verf\u00fcgt, es werde festgestellt, dass ihr der Hund unter Einhaltung von bezeichneten Auflagen zur\u00fcckgegeben werde. Nach Rechtskraft dieser Verf\u00fcgung scheiterte die Terminvereinbarung zur \u00dcbergabe des Hundes nach \u00fcber zwei Monaten diesbez\u00fcglicher Kontaktaufnahmen und Korrespondenz. Daraufhin erfolgte die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes.] Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung, da nach Rechtskraft der Verf\u00fcgung, mit welcher eine R\u00fcckgabe des Hundes unter Auflagen vorgesehen wurde, im vorliegenden Verfahren nicht mehr der pers\u00f6nliche Eindruck der Beschwerdef\u00fchrerin ausschlaggebend ist (E. 2). Die Einw\u00e4nde der Beschwerdef\u00fchrerin, die unterbliebene Terminvereinbarung zur R\u00fcckgabe des Hundes sei auf ihren damaligen Rechtsvertreter zur\u00fcckzuf\u00fchren, gehen angesichts der vor Erlass der definitiven Beschlagnahmungsverf\u00fcgung erfolgten Kontaktaufnahmen, der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und den mehrmaligen Fristerstreckungen fehl (E.5.2-3). Es entspricht der Praxis, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien die Korrespondenz in der Regel \u00fcber den Rechtsvertreter erfolgt (E. 5.5). Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist angesichts des Zeitablaufs seit Rechtskraft der Verf\u00fcgung \u00fcber die Hundehaltungsauflagen und der von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht wahrgenommenen Terminvereinbarung zum R\u00fcckerhalt ihres Hundes bzw. der unterbliebenen Auflagenerf\u00fcllung zu bejahen (E. 5.7.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:44", "Checksum": "d0164b89df5473814393484fdd0d3de8"}