{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00404_2024-11-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224534&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7ebac59a9fda516867aee5a48972a40c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2023.00404"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2023.00404"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2023.00404"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzvornahme | Ersatzvornahme; unmittelbarer Gesetzesvollzug. Unterl\u00e4sst ein Privater eine ihm obliegende Handlung pflichtwidrigerweise, kann die Vornahme \u2013 nach vorg\u00e4ngiger Ank\u00fcndigung \u2013 durch einen Dritten auf Kosten des Privaten angeordnet werden. Die Ersatzvornahme wird mittels Vollstreckungsverf\u00fcgung angeordnet, die der Durchsetzung einer rechtskr\u00e4ftigen Sachverf\u00fcgung dient (E. 3.1). Liegt hingegen keine Sachverf\u00fcgung vor, handelt es sich um Zwang im Rahmen des unmittelbaren Gesetzesvollzugs (E. 3.2). Eine Kostenauflage f\u00fcr die getroffenen Vorkehren gest\u00fctzt auf die polizeiliche Generalklausel ist indes nicht zul\u00e4ssig (E. 3.3). Bauten und Anlagen d\u00fcrfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gef\u00e4hrden (\u00a7 239 Abs. 1 PBG; E. 4). Ein m\u00f6glicher, unkontrollierter Einsturz eines mehrst\u00f6ckigen Geb\u00e4udes in bewohntem Gebiet, das an eine Strasse und andere Liegenschaften angrenzt, stellt ohne Weiteres eine Gefahr f\u00fcr Leib und Leben dar (E. 7.1). Die kommunale Vorinstanz ging vorliegend zu Recht davon aus, dass das Geb\u00e4ude des Beschwerdef\u00fchrers einsturzgef\u00e4hrdet war: Nach einem Geb\u00e4udebrand wurden diverse stabilisierende Elemente wie Zwischenb\u00f6den und Bohlenw\u00e4nde unbewilligterweise entfernt und die Liegenschaft im Innern gr\u00f6sstenteils ausgeh\u00f6hlt, sodass einzig die, sich in einem labilen Zustand befindenden, Aussenmauern die Last des Notdachs zu tragen hatten. Risse in den Aussenmauern zeugten von zu grossen Krafteinwirkungen (E. 7.3). Die kommunale Vorinstanz holte bei der Beurteilung der Einsturzgefahr die Expertise eines fachkundigen Ingenieurb\u00fcros ein und f\u00fchrte mehrere Baukontrollen durch. Die Vorinstanz machte sich vor Ort ein Bild und war aufgrund ihrer Fachkompetenz in der Lage, die Angaben des Ingenieurs zu beurteilen. Sie durfte deshalb auf die Einholung eines externen Gutachtens verzichten (E. 7.6). Der kommunalen Vorinstanz war es sp\u00e4testens 18 Tage vor dem erfolgten Abbruch bekannt, dass die vorgesehenen Sicherungsmassnahmen nichtdurchgef\u00fchrt w\u00fcrden und das Geb\u00e4ude zunehmen instabil war. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb mit dem unmittelbaren Gesetzesvollzug zugewartet wurde. Dem Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte noch vor Eingang seines Abbruchgesuchs eine kurze Frist zur Vornahme des Abbruchs \u2013 verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme \u2013 angesetzt werden m\u00fcssen. Die Voraussetzungen f\u00fcr den unmittelbaren Gesetzesvollzug waren nicht erf\u00fcllt (E. 9.3). \r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:14", "Checksum": "af73e8ef18e1781c9c336bcd4c4f6076"}