{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00406_2023-08-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223422&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3af5b1798f9a26cbd9d2d9b6f5703f3e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00406"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.08.2023  VB.2023.00406"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.08.2023  VB.2023.00406"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.08.2023  VB.2023.00406"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Beschwerde der gef\u00e4hrdeten Person gegen eine nur teilweise Gutheissung ihres Verl\u00e4ngerungsgesuchs.] Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend die Verl\u00e4ngerung des in Bezug auf die vormals gemeinsame Wohnung der Parteien ausgesprochene Betret- und Rayonverbots wegen zwischenzeitlich erfolgten Wegzugs der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 2.1). Verbot der Ber\u00fccksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide (E. 2.2). Der von der Beschwerdef\u00fchrerin erhobene Vorwurf einer unhaltbaren Aussagenw\u00fcrdigung hinsichtlich der zweiten von insgesamt drei t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen l\u00e4uft ins Leere. Auch ein ausschliessliches Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin zum betreffenden Vorfall w\u00fcrde nichts an der Rechtm\u00e4ssigkeit der haftrichterlichen W\u00fcrdigung \u00e4ndern, wonach aus diesen Ereignissen nicht auf ein wirkliches Gef\u00e4hrdungspotenzial der Beschwerdegegnerin geschlossen werden k\u00f6nne (E. 5.2). Die W\u00fcrdigung des Haftrichters zum dritten Vorfall, wonach aus diesen Ereignissen nicht klar hervorgehe, wer die gef\u00e4hrdete und wer die gef\u00e4hrdende Person gewesen sei, liegt angesichts der widerspr\u00fcchlichen Schilderungen der Parteien sowie der Tatsache, dass sich die Polizei zum Erlass beidseitiger Schutzmassnahmen veranlasst sah, ohne Weiteres im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (E. 5.3). Auch im \u00dcbrigen verm\u00f6gen die weitgehend unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin die Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (E. 5.4). Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf ein behauptetermassen \"sehr hohes\" Gef\u00e4hrdungspotenzial der Beschwerdegegnerin ziehen. In Anbetracht der zutreffenden Gesamtw\u00fcrdigung des Haftrichters, wonach zwar davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien nach wie vor das Risiko h\u00e4uslicher Gewalt bestehe, indessen unklar erscheine, von welcher Partei die gr\u00f6ssere Gefahr f\u00fcr die andere ausgehe, bewegtsich die verf\u00fcgte Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um lediglich 14 Tage anstatt der beantragten drei Monate im Rahmen des ihm zustehenden, relativ breiten Ermessens (E. 6.2.). Auch die Verneinung eines Gef\u00e4hrdungspotenzials der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kinder der Beschwerdef\u00fchrerin ist in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte nicht zu beanstanden (E. 6.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:30", "Checksum": "524dbb7d5c0df639e0bbdaeb09eb543a"}