{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00408_2023-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223444&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a0f7777c50ca4029877e565aa7682af4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00408"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllten die Beschwerdeantwort und die Duplik der Beschwerdegegnerin s\u00e4mtliche Anforderungen an elektronische Eingaben (E. 1.2). Eine m\u00fcndliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist nicht durchzuf\u00fchren (E. 1.3). Auch auf eine Einvernahme von Zeugen, den Beizug weiterer Akten und die Einholung eines Gutachtens ist zu verzichten (E. 1.4 f.). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer Antr\u00e4ge stellt und Ausf\u00fchrungen macht, die nicht zum vorliegenden Streitgegenstand geh\u00f6ren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.6). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Vorliegen einer h\u00e4uslichen Gewaltsituation bejahte, zumal der Beschwerdef\u00fchrer den Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht ausdr\u00fccklich abstreitet und einr\u00e4umt, dass er bereits in der Vergangenheit \"in vereinzelten, hitzigen Situationen das gesellschaftlich geduldete Mass \u00fcberschritten\" habe (E. 4.2). Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter vom Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin ausging. Angesichts des inzwischen seit Jahren angespannten Verh\u00e4ltnisses der Parteien, des Umstands, dass beide in derselben Firma t\u00e4tig sind und gerade in diesem Zusammenhang Konflikte entstanden, sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nunmehr arbeitsrechtliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Firma bzw. der Beschwerdegegnerin geltend macht und das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren einleitete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bis dato entscheidend beruhigt hat (E. 4.3). Die T\u00e4tigkeiten des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 sei es f\u00fcr die Firma, sei es in eigenen Angelegenheiten \u2013 in den B\u00fcros der Firma und seine sich dort befindlichen elektronischen Unterlagen stehen einer Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots nicht entgegen. Die Interessen der Beschwerdegegnerin \u00fcberwiegen grunds\u00e4tzlich die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers am Zugang zu seinem Arbeitsplatz; der Beschwerdegegnerin ist eine zeitliche Regelung der Anwesenheitszeitenin den R\u00e4umlichkeiten der Firma nicht zumutbar (E. 4.4.3). Das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (E. 5.2).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:44", "Checksum": "444801f0eca54a47398250ca38bda127"}