{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00412_2023-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223453&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fc2f4ccf719d53bb054d6d193967d7fc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00412"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00412"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2023  VB.2023.00412"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung | Verlust der Niederlassungsbewilligung infolge Auslandaufenthalts und Erteilung einer Rentnerbewilligung. [Der Beschwerdef\u00fchrer lebte den \u00fcberwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz und kehrte nach seiner Pensionierung f\u00fcr rund f\u00fcnf Jahre in seine t\u00fcrkische Heimat zur\u00fcck. Seine hiesige Niederlassungsbewilligung erlosch ank\u00fcndigungsgem\u00e4ss nach vier Jahren Auslandaufenthalt.]  Die Niederlassungsbewilligung ist unabh\u00e4ngig von deren Kontrollbefristung mit Ablauf der vierj\u00e4hrigen Maximalfrist f\u00fcr deren Aufrechterhaltung erloschen und kann auch nicht direkt wiedererteilt werden (E. 1). Es liegen weder die Voraussetzungen f\u00fcr eine erleichterte Wiederzulassung (E. 2) noch f\u00fcr einen schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefall vor (E. 3). Auch aus dem konventions- und verfassungsm\u00e4ssigen Recht auf Privatleben vermag der Beschwerdef\u00fchrer trotz jahrzehntelangem Voraufenthalt nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4). Hingegen ist er als nicht erwerbst\u00e4tiger Rentner gem\u00e4ss Art. 28 AIG zuzulassen, nachdem aufgrund seines jahrzehntelangen Voraufenthalts von einer hinreichenden Beziehung zur Schweiz auszugehen ist, er seinen Lebensunterhalt ganz \u00fcberwiegend selbst zu finanzieren vermag und seine Situation nicht vergleichbar ist mit anderen Rentnern, die sich \u00fcberwiegend aus Drittmitteln finanzieren m\u00fcssen oder mangels langj\u00e4hrigem Voraufenthalt keinen gleichermassen ausgepr\u00e4gten Bezug zur Schweiz aufweisen. Die Zulassung als Rentner steht aber dem Bezug von Erg\u00e4nzungsleistungen entgegen und k\u00f6nnte erneut \u00fcberpr\u00fcft werden, wenn die Unterst\u00fctzungsbereitschaft der Kinder schwinden oder Erg\u00e4nzungsleistungen bezogen w\u00fcrden (E. 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 ff.). Teilweise Gutheissung und Anweisung zur Erteilung einer Rentnerbewilligung unter Zustimmungsvorbehalt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:46", "Checksum": "2a834a963ae1e657cd9c4e71d82237ec"}