{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00419_2023-12-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223683&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f1b778eb7dbc84b08b8df130cada90ed"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.12.2023  VB.2023.00419"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.12.2023  VB.2023.00419"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.12.2023  VB.2023.00419"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckforderung von Sozialhilfeleistungen | [Das Sozialamt \u00fcberwies einem F\u00fcrsorgeempf\u00e4nger einen ihm zustehenden Anteil eines Ausbildungsbeitrags aus Versehen zweimal. Der Aufforderung des Sozialamts zur R\u00fcck\u00fcberweisung des irrt\u00fcmlich ausbezahlten Betrags kam der F\u00fcrsorgeempf\u00e4nger nur teilweise nach. Die Sozialbeh\u00f6rde verpflichtete ihn daher, den noch ausstehenden Betrag zur\u00fcckzubezahlen und verrechnetete ihre R\u00fcckforderung mit seinen laufenden Unterst\u00fctzungsanspr\u00fcchen.] Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz d\u00fcrfen Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachtr\u00e4glich weggefallenen Grund oder im Irrtum \u00fcber die Leistungspflicht erfolgten, zur\u00fcckgefordert werden. F\u00fcr solche R\u00fcckforderungen sind im \u00f6ffentlichen Recht die privatrechtlichen Bestimmungen \u00fcber die Entstehung der Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) analog anwendbar (E. 3.1). Eine R\u00fcckforderung entsteht namentlich bei nochmaliger Bezahlung einer bereits beglichenen Forderung (E. 3.2). Der Sozialhilfeempf\u00e4nger wurde bereits wenige Tage nach Eingang der Doppelzahlung auf seinen Konto auf den Irrtum hingewiesen und zur R\u00fcck\u00fcberweisung aufgefordert. Dass er damals bereits nicht mehr bereichert gewesen bzw. das Geld in guten Treuen ausgegeben gehabt h\u00e4tte, ist nicht anzunehmen. Eine allf\u00e4llig sp\u00e4ter erfolgte Entreicherung steht der R\u00fcckforderung nicht entgegen (E. 3.3). Die Verrechnung der R\u00fcckforderung mit den f\u00fcrsorgerechtlichen Anspr\u00fcchen ist hier grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (E. 4.1). Mit der Verrechnung geht eine K\u00fcrzung der Unterst\u00fctzungsleistungen des F\u00fcrsorgeemf\u00e4ngers einher. Der Sozialbeh\u00f6rde kommt bei K\u00fcrzungsentscheiden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu; sie muss jedoch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit wahren. Vorliegend ist f\u00fcr die Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der mit der Verrechnung einhergehenden K\u00fcrzung der Sozialhilfeleistungen jedenfalls kein strengerer Massstab anzuwenden, als er bei einer K\u00fcrzung infolge der R\u00fcckforderung unrechtm\u00e4ssig erbrachter Sozialhilfeleistungen zurAnwendung kommt (E. 4.2-4). In betragsm\u00e4ssiger Hinsicht ist die Verrechnung bzw. K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt um 20 % nicht zu beanstanden; in zeitlicher Hinsicht h\u00e4tte sie hingegen einstweilen auf sechs Monate beschr\u00e4nkt werden m\u00fcssen (E. 4.5).\r\rGew\u00e4hrung unentgeltlicher Prozessf\u00fchrung.\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:38", "Checksum": "cbda385f1df0765a9e61f9ebfb0d8de9"}