{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00420_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224178&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "53b595bcb4d972fba1d59148efce5bf5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00420"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00420"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00420"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00420"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligungen | [Die Sicherheitsdirektion wies das Migrationsamt an, den Beschwerdef\u00fchrenden die Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung zu erteilen, dass sie innert Jahresfrist den Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung erbringen.] Die Beschwerdef\u00fchrenden haben kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewiligung gest\u00fctzt auf Art. 50 AIG statt auf Art. 43 f. AIG, da erstere Rechtsgrundlage ihnen (auch in Bezug auf die bedarfsgerechte Wohnung) keine vorteilhaftere Rechtsposition verschaffen w\u00fcrde (E. 1.2.3.\u20131.2.4). Selbst wenn die Beschwerdef\u00fchrenden sich auf Art. 50 AIG st\u00fctzen k\u00f6nnten, fehlt es an einem wichtigen pers\u00f6nlichen Grund. Die geltend gemachte h\u00e4usliche Gewalt ist vorliegend gegebenenfalls Folge der Trennung und nicht Grund daf\u00fcr (E. 3.4). Es liegt zurzeit keine bedarfsgerechte Wohnung vor (E. 4.4). Das Nichterf\u00fcllen der Bedingung f\u00fchrt jedoch nicht automatisch zur Verweigerung der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung; vielmehr wird gegebenenfalls alsdann eine erneute Interessenabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung des Wohls aller betroffener Kinder vorzunehmen sein (E. 4.5.3). Die auferlegte Bedingung ist nicht rechtsverletzend (E. 4.6). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:58", "Checksum": "92044aa02605f40d9ebdbf21cc6bd5d9"}