{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00425_2025-03-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224797&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0264fdb579ad602880c4e40f0bdbf4c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2023.00425"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2023.00425"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2023.00425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung nach Art. 62 OR. Grundlagen zur R\u00fcckerstattung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Dem von der Beschwerdef\u00fchrerin angefochtenen Entscheid \u00fcber die Herabsetzung des Grundbetrags f\u00fcr den Lebensunterhalt wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion der Leistungen f\u00e4llt mit dem Rekursentscheid r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung. Andernfalls w\u00fcrde mit dem Rechtsmittel ein Instrument offenstehen, welches dazu f\u00fchrte, dass ohne Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne R\u00fcckzahlungspflicht weiterhin finanzielle Leistungen bezogen werden k\u00f6nnten, wenn nur der Rechtsmittelweg voll ausgesch\u00f6pft w\u00fcrde. Betroffen ist eine Geldleistung und nicht ein anderes Verhalten, welches r\u00fcckwirkend nicht ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte. Die aufschiebende Wirkung darf nicht dazu f\u00fchren, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden k\u00f6nnen (E. 4.1). Da die geforderte R\u00fcckerstattung der w\u00e4hrend der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ausgerichteten Leistungen des zu hohen Grundbetrags sich nicht auf \u00a7 26 und 27 SHG st\u00fctzen kann, ist die analoge Anwendung von Art. 62 OR zu pr\u00fcfen. Die Beschwerdef\u00fchrerin musste w\u00e4hrend des gesamten Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass der Entscheid best\u00e4tigt w\u00fcrde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden k\u00f6nnten, womit der Rechtsgrund im Nachhinein entfiele. Sie musste jederzeit mit der R\u00fcckerstattung rechnen, womit eine Berufung auf den guten Glauben ausscheidet (E. 4.2). Dem R\u00fcckerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Zudem wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen, da die H\u00f6he des Grundbetrags in den SKOS-Richtlinien verbindlich vorgegeben ist (E. 4.3). R\u00fcckweisung zur Berechnung der R\u00fcckerstattung und Festlegung der Verrechnungsmodalit\u00e4ten (E. 4.4-6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:03", "Checksum": "8a035c5a961232e0ca90d34208b508e2"}