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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00431
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Julia Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche
Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Verlängerung
von Schutzmassnahmen,
hat sich
ergeben:
I.
C und A sind seit dem 26. Juni 2023 verheiratet.
Am 7. Juli 2023 verfügte die Stadtpolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 21. Juli
2023 ein Kontaktverbot zu C sowie eine Wegweisung aus der Wohnung und ein
Betretverbot.
II.
C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Zürich mit Schreiben vom 10. Juli 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen
um drei Monate zu verlängern. Dieses hat die Schutzmassnahmen mit Entscheid vom
14. Juli 2023, vorläufig im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG, um drei
Monate bzw. bis zum 21. Oktober 2023 verlängert.
Dagegen erhob A am 19. Juli 2023 Einsprache. Das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich hörte beide am 26. Juli
2023 an. Gleichentags wies es die Einsprache ab und bestätigte die Verlängerung
der angeordneten Schutzmassnahmen.
III.
A liess am 31. Juli 2023 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen, das
Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben und
die angeordneten Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern bzw. sofort
aufzuheben. Eventualiter sei das genannte Urteil aufzuheben und die
angeordneten Schutzmassnahmen seien nur um einen Monat, d. h. bis zum
21. August 2023 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich verzichtete am 3. August 2023 auf Vernehmlassung. C
liess mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023 die Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen und um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b
Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. Weil die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Das
Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9
Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die
Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2
GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Das Gericht
entscheidet vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet das Gericht
vorläufig, so setzt es – unter Androhung, dass es im Säumnisfall beim
vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe – der Gesuchsgegnerin oder dem
Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu
erheben (§ 11 Abs. 1).
2.3 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht
in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht
leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid
über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer
oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der
Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.3;
21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es
nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.3).
3.
3.1
3.1.1
Am 7. Juli 2023 verfügte die Mitbeteiligte gegenüber dem
Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein
Kontaktverbot (z. B.
Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc., auch über Drittpersonen), weil der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin geschubst, gewürgt, bedroht und
beschimpft habe. Gemäss Rapport sowie dessen Nachtrag der Mitbeteiligten habe
die Beschwerdegegnerin diese am 6. Juli 2023 um 13.30 Uhr angerufen. Dabei
habe sie erwähnt, sie habe Differenzen mit ihrem Ehemann. Eine Patrouille der
Mitbeteiligten sei ausgerückt und habe den Beschwerdeführer sowie die
Beschwerdegegnerin vor Ort vorgefunden.
3.1.2
Gleichentags fand eine Einvernahme der Beschwerdegegnerin statt. Darin
berichtete sie, der Beschwerdeführer habe sie an diesem Vormittag mehrmals zum
Sex gedrängt. Sie habe jeweils Nein gesagt. Nach dem Mittagessen habe er sie
wiederum zum Sex gedrängt. Er habe ihre Hand sehr fest gedrückt und sie an der
Hand ins Schlafzimmer geführt. Als sie wiederum gesagt habe, sie wolle keinen
Sex, habe er gesagt, sie habe eine gewisse Verantwortung, die sie erfüllen
müsse. Er habe sie mit folgendem Satz bedroht: Falls sie dem nicht gerecht
werde, solle sie in die Hölle zurück, wo sie herkomme. Mit "Hölle"
meine der Beschwerdeführer, dass sie in den Iran zurückkehren solle, was ihr
grosse Angst bereite. Daraufhin habe sie gesagt, sie habe genug und er solle
das Zimmer verlassen, und sie habe begonnen einen Koffer zu packen. Sie habe in
dem Moment grosse Angst gehabt und ihm gesagt, sie werde die Polizei rufen. Als
sie die Nummer der Polizei gewählt habe, habe er sie an den Schrank geschubst.
Sie habe das Zimmer verlassen und im Gang nochmals versucht, die Polizei
anzurufen. Dabei habe er sie am Hals gepackt (ca. fünf bis zehn Sekunden) und
gedroht, er würde sie umbringen. In dieser Situation habe sie grosse Angst
verspürt und am ganzen Körper gezittert. Sie habe die Wohnungstür geöffnet und
um Hilfe geschrien. Er habe sie aus dem Haus geschubst, während sie die Fragen
der Polizei am Telefon beantwortet habe. Als sie vor dem Haus gewesen sei, habe
auch er das Haus verlassen und auf der anderen Strassenseite gewartet. Er habe
sie neunmal angerufen und wiederholt beschimpft. Als die Polizei kam, habe er
versucht, sich bei ihr zu entschuldigen. Sie habe begonnen zu weinen und
gesagt, es sei zu spät sich zu entschuldigen. Er habe behauptet, er sei sehr
wütend geworden und habe nicht mehr gewusst, was er tue, weil er seine Nerven
verloren habe.
3.1.3
Der Beschwerdeführer äusserte sich in den Einvernahmen gegenüber der
Mitbeteiligten sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu den Vorfällen am 6. Juli
2023 wie folgt: Die Anschuldigungen seien falsch. Er sei schockiert gewesen,
als die Beschwerdegegnerin die Polizei rief. Die Beschwerdegegnerin habe von
zwei Freundinnen erfahren, wie man einen Mann ins Gefängnis bringen könne und
habe dies so geplant. Es sei frei erfunden, dass er sie zum Sex gedrängt habe.
Er lese viel über häusliche Gewalt und sei seit zwanzig Jahren Aktivist für
Frauenrechte.
Die Beschwerdegegnerin habe psychische Probleme und
Wutanfälle. Aufgrund dieser habe sie den Streit angefangen. Dass sie gehen
solle, habe er nicht ernst gemeint. Er habe sie nicht gegen den Schrank
gestossen, sondern sie gestoppt. Danach habe sie ihn aus dem Zimmer gestossen
und versucht, die Tür zu schliessen. Im Gang habe er die Hand friedlich gehoben
("im Sinn eines Stoppzeichens") und ihr signalisiert, sie solle
aufhören. Er wisse jedoch nicht genau, wo sich seine Hand in dieser Zeitspanne
befand. Die Beschwerdegegnerin habe dann die Eingangstür geöffnet und ohne
Grund zu schreien begonnen. Er habe ihr weder mit dem Tod gedroht oder sie
beschimpft noch habe sie sichtbare Wunden. Es sei ihre "erste physische
Begegnung" gewesen.
3.2
3.2.1
In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 10. Juli 2023
wiederholte die Beschwerdegegnerin, was am 6. Juli 2023 geschehen sei.
Zudem fügte sie hinzu, der Beschwerdeführer nutze die Situation aus, dass sie
neu in der Schweiz und von ihm abhängig sei. Er sei pornosüchtig, habe Druck
ausgeübt, wenn sie keinen Sex wollte, und sie gegen ihren Willen zu sexuellen
Handlungen genötigt. Zudem kontrolliere er sie stark. Sie habe grosse Angst vor
ihrem Ehemann, leide unter Schlafschwierigkeiten und fühle sich aufgrund seines
Kontrollverhaltens unter ständiger Beobachtung.
3.2.2
Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Verlängerung um drei Monate im Urteil
vom 14. Juli 2023 vorläufig im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gut. Sie
erwog, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin bzw. die damit von ihr geltend
gemachte Gefährdungssituation sowie deren Fortbestand seien glaubhaft. Zudem
sei die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate verhältnismässig.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache vom 19. Juli 2023
wiederum vor, die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin seien frei erfunden
und würden nicht der Wahrheit entsprechen. Im Rahmen der Anhörung wiederholte
er, die Beschwerdegegnerin habe dies so geplant und sie habe ihn am
6. Juli 2023 gezielt geärgert, um die Polizei rufen zu können.
Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Anhörung zu
Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sie trotz Kontaktverbot mehrmals
direkt und indirekt kontaktiert. Sie reichte dazu Screenshots und Videos von
Nachrichten ein. Der Beschwerdeführer verneinte zunächst, dass er die
Beschwerdeführerin trotz Kontaktverbot kontaktiert hätte. Erst auf Vorhalt der
von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beweise bejahte der Beschwerdeführer,
er habe ihr trotz Kontaktverbot geschrieben und ihr Videos geschickt.
3.3.2
Die Vorinstanz erwog im Urteil vom 26. Juli 2023, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin seien zweimal deckungsgleich, ausführlich, detailliert,
nachvollziehbar und erschienen somit insgesamt glaubhaft. Anders seien die
Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er vermöge die konkrete Frage,
was am 6. Juli 2023 aus seiner Sicht vorgefallen sei, nicht präzise zu
beantworten und schweife häufig ab. Sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin
habe dies geplant, erscheine wenig plausibel, wirke konstruiert und
ausweichend. Zudem schade es der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, dass er
nachweislich und bis zur Vorlage eindeutiger Beweise wiederholt die Unwahrheit betreffend
seine Verstösse gegen das Kontaktverbot gesagt habe. Zwischen den Parteien
liege eine angespannte Situation vor und es bestehe das Risiko weiterer
häuslicher Gewalt.
Die Massnahmen seien zudem verhältnismässig. Es sei im
Hinblick auf die Wegweisung sowie das Rayonverbot keine andere Möglichkeit
ersichtlich, wie der angespannten Situation begegnet werden könnte.
Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin erst seit kurzem in der Schweiz und
habe keine Möglichkeit, an einem anderen Ort unterzukommen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers zeige, dass bezüglich Kontaktverbot keine milderen Massnahmen
ersichtlich seien, welche die Situation beruhigen könnten.
3.4
3.4.1
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das angefochtene
Urteil stütze sich einzig auf die Erzählungen der Beschwerdegegnerin und es
gäbe keine Sachbeweise oder Aussagen Dritter. Zudem bewege sich die angebliche
Gewaltausübung, welche er bestreite, im "absoluten Bagatellbereich".
Es werde jedoch darauf verzichtet, umfassend auf die Vorwürfe einzugehen, da
ein anderes Beweismass als in einem Strafverfahren gelte und die
Schutzmassnahmen bereits aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit unzulässig
seien.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Wegweisung sowie des
Rayonverbots gezwungen, auf der Strasse zu leben. Damit gefährde er seine
Anstellung, welche seine wie auch die Existenz der Beschwerdegegnerin sichere.
Die Notunterkünfte hätten ihn abgewiesen, da er ein zu hohes Einkommen habe.
Zudem könne er sich ein Hotel oder eine zweite Wohnung nicht leisten. Für die
Beschwerdegegnerin hingegen sei es möglich, in ein Frauenhaus zu gehen.
Alternativ würde er wie bisher auf dem Sofa schlafen, während sie das Schlafzimmer
beziehe. Es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin erst knapp einen Monat in
der gemeinsamen Wohnung lebe und er diese nun verlassen müsse. Eventualiter
seien die Massnahmen bis zum 21. August 2023 zu befristen. So hätte die
Beschwerdegegnerin genügend Zeit, eine eigene Wohnung und eine Anstellung zu
finden.
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, der
Beschwerdeführer missachte nach wie vor das Kontaktverbot und schicke ihr
Nachrichten, rufe sie täglich von verschiedenen Telefonnummern an und versuche
sie über Drittpersonen sowie ihre Familie zu erreichen. Sie legte ihrer
Beschwerdeantwort Ausschnitte eines WhatsApp-Chats sowie eine Anrufliste bei,
um die Kontaktversuche zu belegen. Durch die Kontaktversuche würden ihr
Sicherheitsgefühl und ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt,
weshalb das Verhalten als Stalking zu beurteilen sei. Sie habe grosse Angst vor
ihm und eine Gefährdungssituation bestehe fort.
Die Beschwerdegegnerin sei zurzeit auf Arbeits- und
Wohnungssuche. Dies gestalte sich jedoch sehr schwierig, da sie erst seit Kurzem
in der Schweiz sei und die Sprache noch nicht beherrsche. Zudem sei es falsch,
dass der Beschwerdeführer für ihren Lebensbedarf aufkomme. Der Beschwerdeführer
zahle zwar die Miete der Wohnung, jedoch habe er die Krankenkassenprämien für
den Zeitraum vom 9. Juni 2023 bis zum 31. August 2023 noch nicht
bezahlt. Die Beschwerdegegnerin komme für ihren täglichen Bedarf, abgesehen von
der Wohnungsmiete, mit der Unterstützung einer Hilfsorganisation sowie als
Hundesitterin selbst auf.
Weiter sei es fragwürdig, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich auf der Strasse leben müsse. Er lebe seit zwei Jahren in der
Schweiz und arbeite Vollzeit, weshalb es möglich sein sollte, eine
vorübergehende Unterkunft, beispielsweise bei Bekannten, zu organisieren. Zudem
habe er die Möglichkeit, am Arbeitsort zu duschen, weshalb er kaum verdreckt
zur Arbeit erscheinen müsse. Weiter habe er im Juli Ferien im Ausland
verbracht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 nichts
geltend, was die Erwägungen des Haftrichters, auf die in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage
stellen würde. Aufgrund der dargelegten Aussagen (E. 3) ist
nachvollziehbar, dass der Haftrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als
deckungsgleich, ausführlich, detailliert und nachvollziehbar bezeichnete,
während er die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht präzise, wenig
plausibel und konstruiert erachtete. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass
der Beschwerdeführer bis zur Vorlage von Beweisen wiederholt die Unwahrheit
betreffend seine Verstösse gegen das Kontaktverbot gesagt habe, ist die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien
insgesamt weniger glaubhaft als diejenigen der Beschwerdegegnerin, nicht zu
beanstanden. Denn ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,
wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln
übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,
ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten
können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein
ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,
24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 5.3 m. w. H.).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerde nichts vor, was die Aussagen der Beschwerdegegnerin infrage stellte.
Im Gegenteil verzichtet er gar ausdrücklich darauf, "umfassend auf die
Vorwürfe der angeblichen häuslichen Gewalt" einzugehen. Dass die
Beschwerdegegnerin keine sichtbaren Würgespuren am Hals aufgewiesen habe,
vermag die Schilderungen der Beschwerdegegnerin alleine noch nicht zu
erschüttern, zumal sie selbst zu Protokoll gab, dass das Würgen nur "so
kurz" gedauert habe. Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen
behaupteten Vorfall häuslicher Gewalt "Aussage gegen Aussage"
gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen
von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz gestützt auf die glaubhafteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin
das Vorliegen einer Situation häuslicher Gewalt – ausgehend vom
Beschwerdeführer – als wahrscheinlich erachtete, wobei sie ausdrücklich nicht
ausschloss, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffen
könnten. Dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung i. S. v. § 10
Abs. 1 GSG vor dem Hintergrund der angespannten Situation, die es zu
beruhigen gelte, als glaubhaft erachtete, erscheint ebenso wenig
rechtsverletzend, übt das Verwaltungsgericht doch eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (oben E. 2.4) aus.
4.2 Der
Beschwerdeführer rügt, die Wegweisung aus der eigenen Wohnung sowie das Rayon-
und das Kontaktverbot seien unverhältnismässig.
4.2.1
Zur Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ist
festzuhalten, dass bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem
Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf ein allfälliges
Eheschutzverfahren zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung
oder das Haus lediglich auf die gefährdende Person ab, welche daraus
weggewiesen werden kann (§ 3 Abs. 2 lit. a GSG; VGr,
14. November 2017, VB.2017.00687, E. 4.2). In einem GSG-Verfahren ist
es deshalb gar nicht möglich, die gefährdete Person aus der Wohnung
wegzuweisen. Somit kann von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens gar nicht verlangt werden, die eheliche Wohnung zu verlassen und in
einem Frauenhaus Unterschlupf zu suchen, wie der Beschwerdeführer dies
verlangt. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die Verlängerung der Wegweisung in Anbetracht der Gesamtsituation – mithin zur
Beruhigung der angespannten Situation – als verhältnismässig erachtete, selbst
wenn es für den Beschwerdegegner nicht einfach sein dürfte, für diese Zeit eine
andere Unterkunft zu finden.
Dazu, weshalb und inwiefern die
Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots nicht verhältnismässig sein soll,
äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdegegnerin dagegen führte
in ihrer Beschwerdeantwort aus, die fortwährenden Kontakt- und
Einschüchterungsversuche des Beschwerdeführers würden ihr Sicherheitsgefühl und
ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigen. Auch diesbezüglich erweist
sich die vorinstanzliche Würdigung, dass angesichts des bisherigen Verhaltens
des Beschwerdeführers keine milderen Massnahmen ersichtlich seien, welche die
Situation beruhigen könnten, und dass das Rayon- und das Kontaktverbot
verhältnismässig seien, nicht als rechtsverletzend.
4.2.2
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Schutzmassnahmen seien nur
um einen Monat beziehungsweise bis zum 21. August 2023 zu verlängern. Bis
dahin müsste die Beschwerdegegnerin genügend Zeit gehabt haben, um eine Anschlusslösung
zu organisieren. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, gestaltet sich die
Wohnungssuche für ihn – und wohl auch für die Beschwerdegegnerin – schwierig.
Vor diesem Hintergrund, und weil die Schutzmassnahmen gerade den Schutz der
gefährdeten Person bezwecken, erwiese sich eine Verlängerung der Wegweisung bis
zum 21. August 2023 nicht mehr als verhältnismässig. Dasselbe gilt für die
Verlängerung des Rayon- und Kontakverbots, zumal sich der Beschwerdeführer
hierzu nicht äussert und die Beschwerdegegnerin behauptet, er kontaktiere sie
weiterhin. Nach dem Gesagten ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Schutzmassnahmen um drei Monate verlängerte.
5.
5.1 Somit ist
die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden
Beschwerdegegnerin ist indes keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich E. 5.2) entbindet die
gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der
Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei.
Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege
gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der
bedürftigen Partei (VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2 m. w. H.).
5.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege des
Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin:
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde genügend dargelegt und
belegt. Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falls kann seine
Beschwerde sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Weiter ist die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im Hinblick auf die
Bedeutsamkeit der Streitsache ebenfalls zu bejahen. Folglich ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2.3
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei
vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die
Beschwerdegegnerin behauptet, mittellos zu sein, ohne dies allerdings zu
belegen. Aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation lässt es sich ausnahmsweise
gerade noch rechtfertigen, ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der
Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.3
5.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
5.3.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote für
das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und
42 Minuten aus (insgesamt Fr. 1'914.-), was gerechtfertigt erscheint.
Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 47.85 sind nicht zu
beanstanden. Der Rechtsanwalt B ist folglich mit Fr. 2'112.95 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.3.3
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin weist in ihrer Honorarnote
einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 15 Minuten aus
(insgesamt Fr. 2'255.05), was gerade noch vertretbar erscheint. Die
geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 47.30 erscheinen
gerechtfertigt. Folglich ist Rechtsanwältin D mit Fr. 2'479.65 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.4 Der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
6. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'112.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
8. Der
Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'479.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.