{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00431_2023-09-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223499&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c5ad300f69725a3b9fecfb5930920e74"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung von Schutzmassnahmen | [Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen infolge h\u00e4uslicher Gewalt um drei Monate (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot)] Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterst\u00fctzung von Personen, die von h\u00e4uslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind. Liegt ein Fall von h\u00e4uslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gef\u00e4hrdeten Personen notwendigen Massnahmen an. Die gef\u00e4hrdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verl\u00e4ngerung um maximal drei Monate ersuchen. Es heisst das Gesuch um Verl\u00e4ngerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gef\u00e4hrdung glaubhaft ist. Die Polizei verf\u00fcgte gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot, weil der Beschwerdef\u00fchrer die Beschwerdegegnerin geschubst, gew\u00fcrgt, bedroht und beschimpft habe (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer macht in seiner Beschwerde nichts geltend, was die Erw\u00e4gungen des Haftrichters oder die Aussagen der Beschwerdegegnerin infrage stellen w\u00fcrde (E. 4.1). Zur Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers aus der ehelichen Wohnung ist festzuhalten, dass bez\u00fcglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf ein allf\u00e4lliges Eheschutzverfahren zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung oder das Haus lediglich auf die gef\u00e4hrdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann. Die vorinstanzliche W\u00fcrdigung, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers keine milderen Massnahmen ersichtlich und die Massnahmen somit verh\u00e4ltnism\u00e4ssig seien, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4.2). Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Massnahmen um drei Monate verl\u00e4ngerte (E.4.2.2). Abweisung. Gew\u00e4hrung der URP."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:18", "Checksum": "de6bff2c9b674c29d1970bc22aea0a62"}