|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00437
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A. A und B
lernten sich über eine Online-Plattform kennen und trafen sich ab Februar 2023,
woraus sich eine Art (freundschaftliche) Beziehung entwickelte. Gemäss B habe
sie den Kontakt zu A im Juni 2023 beenden wollen.
B. Am
26. Juni 2023 verfügte die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG; LS 351)
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit
11. Juli 2023 ein Kontaktverbot zu B und deren beiden Töchtern sowie ein
Betretverbot um deren Wohnort; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs (StGB).
II.
A. Am
1. Juli 2023 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Hinwil (fortan: Zwangsmassnahmengericht Hinwil) um Verlängerung der mit
Verfügung der Kantonspolizei vom 26. Juni 2023 angeordneten
Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 verlängerte
das Zwangsmassnahmengericht Hinwil die Schutzmassnahmen vorläufig bis und mit
11. Oktober 2023.
B. Dagegen
erhob A am 17. Juli 2023 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht Hinwil.
Nach Anhörung von A und B bestätigte dieses mit Verfügung vom 27. Juli
2023 die vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen, womit diese bis
11. Oktober 2023 fortdauern.
III.
A gelangte
daraufhin mit Beschwerde vom 4. August 2023 an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom
27. Juli 2023 sowie das Absehen von den ihm gegenüber verfügten Schutzmassnahmen.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 7. August
2023 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das
Zwangsmassnahmengericht Hinwil verzichtete am 8. August 2023 auf
Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Diese Eingaben wurden den Parteien
am 15. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August
2023 unter Entschädigungsfolge zulasten von A die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom
27. Juli 2023. A und die Kantonspolizei Zürich liessen sich hierzu nicht
mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG; LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
1.2 Weil auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG;
statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394,
E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).
2.2 Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit
beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung
zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie
zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches
Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik
auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre
Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann
bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und
diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats
zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528,
im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind
unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein
Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen
im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser
Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl
auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,
Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich,
Kilchberg 2008, S. 54).
2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu
entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Ferner steht dem
Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr,
16. November 2022, VB.2022.00633, E. 2.4; VGr, 5. Mai
2022, VB.2022.00219, E. 2.4). Zum anderen greift letzteres nur im
Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 2.4).
3.
3.1 Die Mitbeteiligte ordnete die Schutzmassnahmen an, da der Beschwerdeführer am
17. Juni 2023 unerlaubt das Grundstück der Beschwerdegegnerin betreten
habe. Er habe ihr zudem verbal gedroht, sie fertig zu machen und sie werde
sehen, was er nun mache, er werde es ihren Kindern sagen etc., wodurch sich die
Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe. Zudem habe sie
grosse Angst um ihre Kinder gehabt. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers
habe sich die Beschwerdegegnerin zudem genötigt gefühlt, ihren Urlaub
(Trainingslager) abzubrechen und zurück an ihren Wohnort zu ihren Kindern zu
fahren.
3.2 Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich
ihrer polizeilichen Einvernahme am 26. Juni 2023 im Wesentlichen aus, dass
sie sich durch den Beschwerdeführer bedroht fühle und eine Bedrohung für ihre
Kinder festgestellt habe. Seit dem Kennenlernen habe der Beschwerdeführer ihr
überdurchschnittlich viele WhatsApp-Nachrichten geschickt und sie angerufen.
Obwohl klar vereinbart gewesen sei, dass er sie nicht an ihrem Wohnort
aufsuche, habe er am 12. April 2023 mit einer Rose vor ihrer Tür
gestanden, was einen Polizeieinsatz nach sich gezogen habe, da er der
Blumenverkäuferin gesagt habe, er würde sich umbringen. In der Folge sei es zu
weiteren Auffälligkeiten gekommen und er habe sie an verschiedenen Orten
unaufgefordert aufgesucht bzw. nach ihr gesucht. Am 17. Juni 2023 hätten
ihr Nachbarn berichtet, der Beschwerdeführer habe an ihrem Wohnort nach ihr
gesucht und Fragen gestellt. Nachdem sie ihm klar gesagt habe, es sei fertig
zwischen ihnen, und sie ihn auf ihrem Telefon blockiert habe, habe sie Anrufe
von seinen Eltern, seinem Bruder und einer Kollegin von ihm erhalten. Als sie
in ihr Trainingslager gefahren sei, habe sie erfahren, dass der
Beschwerdeführer bereits dort angerufen, sich als ihr Mann ausgegeben und
Erkundigungen über sie und ihr Zimmer angestellt habe. Bei seinem letzten Anruf
habe er ihr ausrichten lassen, dass wenn sie ihn in den nächsten zehn Minuten
nicht anrufe, er zu ihren Kindern gehen würde. Sie habe dann an ihrem Auto an
der Rückscheibe eingeklemmte Rosen vorgefunden. Bei dem darauffolgenden persönlichen
Aufeinandertreffen mit dem in der Nähe des Trainingslagers weilenden
Beschwerdeführer sei die Situation eskaliert und er habe ihr gedroht, sie
fertig zu machen und es ihren Kindern zu sagen. Sie fühle sich beschmutzt,
abhängig, ohnmächtig, wütend und ausgeliefert.
3.3 Der
Beschwerdeführer verweigerte in seiner polizeilichen Einvernahme am
27. Juni 2023 weitgehend seine Aussage. Er akzeptierte den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt nicht und führte aus, nicht zu verstehen, weshalb die
Beschwerdegegnerin Angst vor ihm habe, vielmehr sei sie es gewesen, welche ihn
tätlich angegangen und ihm gedroht hätte.
3.4 In ihrem Gesuch um Verlängerung der
Schutzmassnahmen vom 1. Juli 2023 schilderte die Beschwerdegegnerin
eingehend die Ereignisse zwischen dem Beschwerdeführer und ihr sowie weshalb
diese ihr Leben stark beeinflusst hätten. Sie habe dem Beschwerdeführer von
Anfang an mitgeteilt, nicht für eine ernste Beziehung bereit zu sein, worauf
sich bald gezeigt habe, dass er nur schwer damit habe umgehen können. Er habe
sie sehr oft kontaktiert und immer wissen wollen, was sie wo und mit wem mache.
Er sei an Orten aufgetaucht, von denen er gewusst habe, dass sie sich dort
aufhalte. Nachdem sie ihn auf dem Telefon blockiert habe, hätten sich seine
Familienangehörigen bei ihr gemeldet. Bei ihren Töchtern und ihr herrsche eine
innere Unruhe und die letzte Zeit habe ihnen sehr zugesetzt. Anlässlich ihrer
Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juli 2023 erklärte die
Beschwerdegegnerin ebenfalls, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer die
Beziehung klar und deutlich beendet, doch befürchte sie, er habe es nicht
verstanden oder wolle es nicht verstehen. Sie habe mit dem Bruder des
Beschwerdeführers am 19. Juni 2023 Kontakt gehabt, weil sie Angst gehabt
habe, der Beschwerdeführer tue sich etwas an.
3.5 Der Beschwerdeführer räumte anlässlich der
Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juli 2023 ein, dass es
zu wiederholten Diskussionen zwischen der Beschwerdegegnerin und ihm gekommen
sei und sie seine Nummer am 17. Juni 2023 blockiert habe. Er stritt jedoch
ab, ihr nachgestellt zu haben; die Begegnungen seien jeweils zufällig gewesen.
Er bestätigte, dass seine Familie die Beschwerdegegnerin nach ihrem
Kontaktabbruch zu ihm kontaktiert habe. Er bestritt hingegen, im Trainingslager
angerufen und sich als der Ehemann der Beschwerdegegnerin ausgegeben zu haben.
Die Treffen in C mit der Beschwerdegegnerin seien Zufall gewesen. Er könne die
Schutzmassnahmen nicht verstehen und akzeptieren, da er keinen Grund dafür
sehe.
3.6 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der
angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2023 zusammengefasst, es sei entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass dieser wiederholt gegen
den Willen der Beschwerdegegnerin mit ihr Kontakt aufgenommen habe, auf ihrem
Grundstück erschienen sei und ihr auch nach Beendigung der Beziehung
nachgestellt habe. Er sei offenbar auch nicht davor zurückgeschreckt,
Drittpersonen dazu zu instrumentalisieren, sie zu kontaktieren. Insbesondere
könne auch als erstellt gelten, dass er ihr angedroht habe, ihre Kinder
aufzusuchen, wenn sie ihn nicht zurückrufe, was die Beschwerdegegnerin in Angst
und Schrecken versetzt habe. Mit seinem Verhalten schränke der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin in ihrer Handlungsfähigkeit ein und habe sie dazu
gezwungen, Schutzmassnahmen für ihre Kinder zu ergreifen. Sie fühle sich nach
wie vor bedroht und der Beschwerdeführer scheine das Ende der Beziehung nicht
akzeptieren zu wollen. Vorliegend seien zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich,
mit denen der glaubhaft gemachten Gefährdung der psychischen Integrität
ausreichend begegnet werden könnte. Die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen
sei somit verhältnismässig.
4.
4.1 Die
Erscheinungsformen von Stalking
sind sehr vielfältig (vgl. oben E. 2.2; Weisung GSG S. 3 und 7). Es gilt damit von
Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc.
abzuwägen: Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen
ihren ausdrücklich erklärten Willen kontaktiert und sich zumindest zweimal entgegen
der Absprache, dies zu unterlassen, an ihren Wohnort begeben. Zudem
kontaktierte er die Beschwerdegegnerin über verschiedene Angehörige und stellte
bei Nachbarn Erkundigungen über sie an. Hinzu kommen die verbalen Drohungen, er
werde sie fertigmachen und ihr schaden, wo er nur könne, sie werde sehen, wozu
er fähig sei etc. Seine Handlungen reichten bereits aus, zu einer aktiven
Verhaltensänderung der Beschwerdegegnerin zu führen, indem diese ihren
Aufenthalt abbrechen und die Töchter instruieren musste, nachts nicht allein
zuhause zu sein (vgl. unten E. 4.5.2). Es ist aus den Aussagen der
Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch der gerichtlichen
Anhörung (vgl. oben E. 3.2 und 3.4) nachvollziehbar und glaubhaft, dass diese
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bei ihr Ängste und Unruhe auslösten und
sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkten. Das Verhalten des
Beschwerdeführers ist deshalb als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG
zu qualifizieren (vgl. VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00341, E. 6.1).
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, noch nie gegen jemanden Gewalt in irgendeiner Form angewandt und
der Beschwerdegegnerin nichts angetan zu haben. Für den Erlass von
Schutzmassnahmen ist jedoch nicht massgebend, ob die von der gefährdenden
Person vorgenommenen Handlungen (auch) in strafrechtlicher oder
persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden könnten, sondern ob sie
geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit zu
beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG). Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten
nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 4.3).
Daraus, dass
der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihn bedroht und
geschubst, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin
räumte ein, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Konfrontation mit von ihm
erfolgten verbalen Drohungen geschubst zu haben. Eine allfällige
Gegenseitigkeit des streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche
Schutzbedürfnis nicht. Es spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdegegnerin, wenn diese auch ihre eigene Beteiligung an der
Auseinandersetzung einräumt.
4.3 Wie der Beschwerdeführer ausführte, würde
er ein Rayonverbot akzeptieren (vgl. unten E. 4.4), ein Kontaktverbot
hingegen nicht, und er werde versuchen, mit der Beschwerdegegnerin friedlich
Kontakt zu haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das
Zwangsmassnahmengericht einen Fortbestand der Gefährdung durch weitere
Kontaktaufnahmen als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was zu einer
anderen Beurteilung führte. Vielmehr reichte die Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Verfahren eine vom Telekommunikationsanbieter erstattete Auskunft
zu missbräuchlichen Anrufen und Nachrichten ein, woraus sich ergibt, dass der
Beschwerdeführer sie am 12. Juli 2023 – und somit während der
Geltungsdauer des Kontaktverbots – angerufen hatte. Mit Blick auf die konkreten
Umstände und das glaubhaft geschilderte Bedürfnis der Beschwerdegegnerin, sie
müsse zur Ruhe kommen und sich davon erholen können, erscheint deshalb auch die
Dauer der Massnahmenverlängerung um drei Monate (vgl. § 6 Abs. 3 GSG)
nicht als rechtsverletzend.
4.4 Der Beschwerdeführer erachtete
insbesondere die Betretverbote als zu weit gehend, indem er geltend machte,
sein "Recht auf freie Bewegung" sei in den zwei Wochen der
polizeilichen Schutzmassnahmen genügend eingeschränkt worden. Schliesslich
räumte er jedoch ein, die Beschwerdegegnerin müsse keine Angst haben, dass er
ihr Rayon betrete. Das streitbetroffene Rayon beschränkt sich auf den Wohnort
der Beschwerdegegnerin, von welchem der Beschwerdeführer rund 80 km
entfernt wohnt. Wie bereits vor der Vorinstanz unterlässt es der
Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren substanziiert darzutun, welche
konkreten und unzumutbaren Nachteile ihm aus dem beanstandeten Rayonverbot um
den Wohnort der Beschwerdegegnerin erwüchsen. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwog, habe der Beschwerdeführer weder private noch berufliche Gründe, das Rayon
betreten zu müssen und sein theoretisches Anliegen überwiege das
Schutzinteresse der Beschwerdegegnerin keinesfalls. Da es sich zudem um eine
zeitlich beschränkte Schutzmassnahme handelt, ist sie dem Beschwerdeführer
zumutbar. Die Schutzmassnahmen sind verhältnismässig und deren Verlängerung
zugunsten der Beschwerdegegnerin erweist sich insgesamt als rechtskonform.
4.5
4.5.1
Die Mitbeteiligte bezog die beiden
Töchter (17 und 18 Jahre alt) der Beschwerdegegnerin in die Schutzmassnahmen
mit ein. Die Töchter sind unbestrittenermassen nicht selber von häuslicher
Gewalt oder Stalking durch den Beschwerdeführer betroffen. Es stellt sich
jedoch die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf
nahestehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG
vorliegt.
4.5.2
Nachdem der Beschwerdeführer der älteren Tochter eine Freundschaftsanfrage
geschickt habe, habe die Beschwerdegegnerin ihn gemäss ihren Aussagen gebeten,
dies zu unterlassen. Die jüngere Tochter habe den Beschwerdeführer hingegen
selbst kontaktiert, weil sie ihn darum habe bitten wollen, ihre Mutter in Ruhe
zu lassen. Der Beschwerdeführer habe der Tochter sodann intime Details über das
Sexleben der Beschwerdegegnerin erzählt. Die Beschwerdegegnerin führte weiter
aus, mit den Töchtern vereinbart zu haben, dass während ihrer Abwesenheit
niemand allein zuhause schlafe. Wie der Beschwerdeführer mit ihrer Tochter
kommuniziert habe, entspreche nicht der Art und Weise, wie man mit Jugendlichen
umgehe.
4.5.3
Zwischen dem Beschwerdeführer und den Töchtern der Beschwerdegegnerin
besteht keine verwandtschaftliche (und auch keine sonstige) Beziehung. Es sind
auch keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche
gegen die Schutzmassnahme des Kontaktverbots sprächen. Das Bedürfnis der
Beschwerdegegnerin, keine Angst vor weiteren Kontaktaufnahmen seitens des
Beschwerdeführers in ihrer Familie haben zu müssen, überwiegt, zumal der
Beschwerdeführer, auch nachdem er blockiert worden war, nicht davor
zurückschreckte, über Drittpersonen an die Beschwerdegegnerin zu gelangen.
Schliesslich involvierte er ihre Töchter in seine verbalen Drohungen (vgl. oben
E. 3.2). Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie und die Töchter
bei anonymen Anrufen aufschrecken und alle unter der Situation leiden würden,
sind angesichts der vorliegenden Umstände glaubhaft. Es ist deshalb nicht
rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz das Kontaktverbot auch gegenüber den
Töchtern der Beschwerdegegnerin verlängerte, wobei sich auch hier die Dauer von
drei Monaten rechtfertigt.
4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. Hingegen
rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung der belegten Aufwendungen für die
Anrufabklärung, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen, wobei eine solche in der Höhe von
Fr. 100.- angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2
VRG).
Die von der im
Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Kosten für anwaltliche Rechtsberatung betreffen einerseits gemäss der
eingereichten Honorarnote das Strafverfahren und andererseits war die Beschwerdegegnerin
in der Lage, ihre Beschwerdeantwort selbst zu erstatten.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung
in Höhe von Fr. 100.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil.