{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00437_2023-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223492&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4d047ada6a08dcef3a637ad0ae52b41"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00437"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2023  VB.2023.00437"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2023  VB.2023.00437"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2023  VB.2023.00437"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. Der Beschwerdef\u00fchrer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdr\u00fccklichen Willen und nach Abbruch der Beziehung kontaktiert sowie sich zu ihr nach Hause begeben und bei Nachbarn Erkundigungen \u00fcber sie angestellt. Nachdem er von der Beschwerdegegnerin f\u00fcr Anrufe blockiert worden war, versuchte er \u00fcber verschiedene Angeh\u00f6rige und eine Kollegin, welche sie anriefen, mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz des von der Beschwerdegegnerin gew\u00fcnschten Kontaktabbruchs ist nicht erkennbar. Sodann ist glaubhaft, dass das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers bei der Beschwerdegegnerin \u00c4ngste und Stress sowie damit verbundene Verhaltensanweisungen gegen\u00fcber ihren Kindern ausl\u00f6ste. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Verhalten als Stalking qualifizierte, einen Fortbestand der Gef\u00e4hrdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verl\u00e4ngerte (E. 4.1). Ein strafrechtliches Verhalten ist nicht zwingend vorausgesetzt. Eine allf\u00e4llige Gegenseitigkeit des streitausl\u00f6senden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbed\u00fcrfnis nicht (E. 4.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer ausf\u00fchrte, weiterhin mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt treten zu wollen und sie auch w\u00e4hrend des Kontaktverbots angerufen hatte, rechtfertigt sich die Verl\u00e4ngerung um drei Monate (E. 4.3). Zudem rechtfertigt sich auch die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber den Kindern der Beschwerdegegnerin, zumal glaubhaft gemacht wurde, diese w\u00fcrden ebenfalls unter der Situation leiden (E. 4.5.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:12", "Checksum": "a38d78fe3bce71d583083180244dfd25"}