{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00440_2024-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224029&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7d8d9cfd5fe00790ffe8e2fcf36d3f62"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00440"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00440"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen | Die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin, einer Staatsangeh\u00f6rigen \u00c4thiopiens, und ihrem Schweizer Ehemann wurde keine drei Jahre in der Schweiz gelebt (E. 2.1). Es liegen keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin - und ihres 2014 geborenen Sohns aus einer fr\u00fcheren Beziehung - in der Schweiz erforderlich machten; namentlich sind die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Wiedereingliederung im Heimatland jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen und sind weitere Umst\u00e4nde, die in ihrem konkreten Fall eine Beeintr\u00e4chtigung im Fall der R\u00fcckkehr bef\u00fcrchten lassen, weder dargetan noch ersichtlich (zum Ganzen E. 2.3.2). Dem minderj\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrer vermittelt Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG von vornherein keinen eigenst\u00e4ndigen Aufenthaltstitel, weil damit grunds\u00e4tzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist (E. 2.3.3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrenden auch im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens nicht zu verl\u00e4ngern, ist sodann nicht rechtsverletzend (E. 3). Die Vorinstanz h\u00e4tte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdef\u00fchrenden jedoch gutheissen m\u00fcssen (E. 4). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:49:05", "Checksum": "45dcda3a9caf8c0dd6522bf7f63f40e2"}