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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00441
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA D und/oder RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kindergartenzuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 teilte das Ressort
Schülerbelange der Gemeinde F A und B mit, dass ihr 2018 geborener Sohn C für
das Schuljahr 2023/2024 dem 1. Kindergarten G zugeteilt werde. Eine gegen
diese Kindergartenzuteilung erhobene Einsprache von A und B wies die
Schulpflege F am 19. Juni 2023 ab.
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B an den
Bezirksrat Horgen, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. August 2023
abwies (Dispositiv-Ziff. II), den Genannten die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'125.80 auferlegte
(Dispositiv-Ziff. III) und in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigungen zusprach; einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen
Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung
(Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 7. August 2023 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
(Antrag 6) sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 3. August
2023 aufzuheben (Antrag 1) und ihr Sohn C dem Kindergarten H zuzuteilen
(Antrag 2); in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie zudem darum, den
Vorinstanzen lediglich eine Frist von fünf Tagen zur Vernehmlassung anzusetzen
(Antrag 3) und – wenn möglich – bis spätestens 18. August 2023 einen
Entscheid zu fällen oder C vorsorglich dem Kindergarten H zuzuteilen
(Antrag 4) sowie darum, "[e]iner Beschwerde gegen den Entscheid
und/oder gegen den vorsorglichen Entscheid" die aufschiebende Wirkung zu
entziehen (Antrag 5).
Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2023 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung von C in den
Kindergarten H ab und setzte der Gemeinde F sowie dem Bezirksrat Horgen je eine
zehntägige Frist zur Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung.
Der Bezirksrat Horgen schloss mit Vernehmlassung vom
15. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde F beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023, unter Entschädigungsfolge sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen und die
Zuteilung von C in den Kindergarten G zu bestätigen. A und B liessen am
21. August 2023 erklären, auf weitere Äusserung zu verzichten und an den
gestellten Anträgen Nr. 1, 2, 5 und 6 festzuhalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
2.
Über das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Zuteilung
ihres Sohns in den Kindergarten H wurde bereits mit Präsidialverfügung vom
9. August 2023 (abschlägig) befunden.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres
Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]), weil die Vorinstanz die Vorgaben der
Fachdokumentation 2.365 "Schulweg, Leitfaden für die
Schulwegplanung" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) aus dem
Jahr 2022 (abrufbar unter <https://www.bfu.ch > Services > Bestellen
& herunterladen>) sowie ihren Einwand, wonach bereits zwei ältere
Geschwister von C die Schuleinheit H besuchten und sie durch die Zuteilung ihres
Sohns in den Kindergarten G in völlig unnötiger Weise vor enorme
organisatorische Herausforderungen gestellt würden, nicht berücksichtigt habe
und so ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
Wie der Blick in den Rekursentscheid zeigt, ist diese Rüge
unbegründet. So setzt sich die Vorinstanz ausdrücklich mit dem Vorbringen der
Beschwerdeführenden auseinander, dass zwei der insgesamt drei Geschwister von C
die (näher gelegene) Schuleinheit H besuchten. Die Fachdokumentation Schulweg
der bfu findet im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls Erwähnung. Dass die
Vorinstanz der darin vertretenen – von den Beschwerdeführenden übernommenen –
Haltung nicht folgt, wonach für Kinder im Kindergartenalter Schulwege ab
1,0 km Länge generell nicht zumutbar seien, sondern stattdessen auf die
(strengere) Rechtsprechung verweist, beschlägt nicht die Begründungspflicht,
sondern die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts
(siehe dazu auch VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 2.1 [nicht
publiziert]). Praxisgemäss brauchte sich die Begründung des Rekursentscheids
auch nicht mit allen Einwänden der Beschwerdeführenden einlässlich
auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr
konnte sich die Vorinstanz dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken bzw. wäre die Begründungspflicht nur dann verletzt, wenn sie auf
die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit
nicht eingegangen wäre (BGE 133 III 235 E. 5.2). Die Rüge der
Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.
4.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen
(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der
Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
5.
5.1 Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April
2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,
E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1
[alles auch zum Folgenden]).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die
Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe ferner BGr,
27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005,
2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.).
5.2 In diesem
Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf
die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches
Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer
ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden
namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der
Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).
Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf
Kindergartenstufe 21 Schülerinnen und Schülern beträgt (§ 21
Abs. 1 lit. a VSV).
Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42
Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und
Schüler zu den Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei
das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an vorgenannten Kriterien zu
orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und
29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dass der Schulweg ihres Sohns C
zum Kindergarten G unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung klar unzumutbar sei, benötige der Knabe für die einer Distanz
von 952 m (Hinweg) bzw. 1,464 km (Heimweg) entsprechende Strecke doch
jeweils circa 45 bis 90 Minuten.
6.2 Zur Frage
der zumutbaren Länge eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis
(vgl. Plotke, S. 229 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Obergericht des
Kantons Schaffhausen, Urteil vom 23. August 2022, OGE 60/2022/8,
E. 3.2):
Als gefestigter Grundsatz hat sich dabei im Laufe der
letzten Jahre schweizweit herausgebildet, dass Fussmärsche von 30 Minuten
für einen Schulweg auf Kindergartenstufe als zumutbar erachtet werden, sofern
keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,
E. 2.3 – 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober
2004, 2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache
Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine
Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht,
Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18; strenger:
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Urteil vom 15. Oktober 2020, WKL.2019.13,
wo erwogen wurde, dass von einer Kindergartenschülerin bzw. einem
Kindergartenschüler pro Tag ein Zeitaufwand von 2 x 40 Minuten für den
Schulweg verlangt werden dürfe). Bezüglich der zumutbaren Distanzen ist die
Rechtsprechung weniger eindeutig. Als einem Kindergartenkind bezüglich der
Länge unzumutbar eingestuft wurde in der Vergangenheit etwa ein zweimal pro Tag
zurückzulegender Schulweg von 2,0 km Länge und 100 m Höhendifferenz
(Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Entscheid vom
24. Januar 2006, LGVE 2006 III Nr. 12, E. 4.1), ein viermal pro
Tag zurückzulegender Schulweg von knapp 1,6 km Länge und rund 75 m
Höhendifferenz (Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Entscheid
vom 11. April 2007, LGVE 2007 III Nr. 9, E. 4.2), ein Schulweg
von 1,376 km Länge und 16 m Höhendifferenz (Bildungs- und Kulturdepartement
des Kantons Luzern, Entscheid vom 28. Januar 2022, LGVE 2022 VI
Nr. 1, E. 6) sowie ein Schulweg von 2,6 bis 3,5 km Länge
(Regierungsrat des Kantons Schwyz, Entscheid vom 21. Oktober 1997, EGV-SZ
1997, S. 164 ff., E. 3a/cc). Als an der oberen Grenze dessen,
was für Kindergartenschülerinnen und -schüler noch als zumutbar einzustufen ist,
beurteilt wurde dagegen ein 1,2 bis 1,4 km langer Schulweg (VGr,
12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 4.1; siehe auch VGr, 21. Dezember
2011, VB.2011.00395, E. 7, wo ein Schulweg von 1,0 bis 1,360 km Länge
als für Schülerinnen und Schüler des zweiten Kindergartens zumutbar beurteilt
wurde; VGr, 11. November 2015, VB.2015.00551, E. 3.5.1 f., wo
ein Schulweg von 1,43 km Länge als einer Fünfjährigen zumutbar eingestuft
wurde; ferner Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Urteil vom
7. April 2017, B 2016/179, E. 2.3.3, wo erwogen wurde, dass ein Weg
von 1,4 km Länge für ein noch nicht ganz fünfjähriges Kindergartenkind
aufgrund der Länge an der äussersten Grenze des Zumutbaren liege) sowie (ohne
Weiteres) als zumutbar ein Schulweg von 760 m Länge (VGr, 5. Januar 2022,
VB.2021.00698, E. 2.4) oder ein solcher von 850 bis 950 m Länge
(Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Urteil vom 23. Januar
2019, B 2018/193, E. 3.4.1).
6.3 Der hier
interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführenden und dem
Kindergarten G ist 900 m lang; die zu überwindende Höhendifferenz beträgt
rund 57 m (ferner www.google.ch/maps > Routenplaner sowie
www.geoportal.ch > Top Karten > Zürich). Die
Beschwerdeführenden rechnen diese Distanzangaben für den Heimweg (bergauf) mit
der hierfür üblicherweise angewandten Formel ("Distanz plus mit 10
multiplizierte Höhendifferenz") in Leistungskilometer um und addieren für
den Hinweg (bergab) die zurückgelegten Höhenmeter.
In der Praxis des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht
üblich, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen mit
Leistungskilometern zu operieren; Höhendifferenzen bzw. Gefälle werden unter
dem Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit des Schulwegs berücksichtigt (VGr,
13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 4.2, und 25. November 2021,
VB.2021.00543, E. 6.5.1 [jeweils mit zahlreichen Hinweisen]; siehe ferner
BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.1). Bei den Distanzangaben
in den vorstehend zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts handelt es sich
somit – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht um Leistungskilometer; hätte
man solches gewollt, wäre die Zumutbarkeitsschwelle höher (als 1,4 km) angesetzt
worden (so schon VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1;
vgl. zur Praxis von Gemeinwesen, die mit Leistungskilometern operieren, Kanton
Bern, Merkblatt "Schulungsort / Schülertransporte" vom
Dezember 2022, abrufbar unter <https://www.akvb-gemeinden.bkd.be.ch/de/start/angebote-der-gemeinde/sichere-schulwege/schuelertransporte/merkblaetter-und-formulare.html>
[1,5 Leistungskilometer]; Kanton Luzern, Merkblatt "Zumutbarer
Schulweg" vom Juli 2020, abrufbar unter <https://volksschulbildung.lu.ch/unterricht_organisation/uo_planen_org_ilink/uo_po_
schulweg> [1,5 Leistungskilometer]; Primarschule Gais, Schulweg-Beitragsreglement
vom 8. Februar 2008, abrufbar unter <https://www.schule-gais.ch/fuer-lernende/schulweg>
[2,0 Leistungskilometer]).
Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführenden ferner,
wenn sie bei ihrem Sohn eine Gehgeschwindigkeit von maximal 2 km/h annehmen:
Die von ihnen in diesem Zusammenhang angerufene Fachdokumentation der bfu hält
zwar fest, dass davon "ausgegangen werden [könne], dass 4- und 5-Jährige
mit max. 1–2 km/h unterwegs sind"; konkrete Angaben zur Gehgeschwindigkeit
von Kindern zwischen fünf und sechs Jahren fehlen indes und die Beratungsstelle
stützt die vorgenannten Werte zu den (etwas) jüngeren Kindern nicht auf wissenschaftliche
Erkenntnisse, sondern auf einen älteren Bundesgerichtsentscheid, dem sich zur
Gehgeschwindigkeit von Schülerinnen und Schülern im Kindergartenalter nichts
entnehmen lässt (BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3). Das
Bundesgericht hat sich hierzu vielmehr bislang nicht geäussert. Das
Verwaltungsgericht wiederum geht bei Schülerinnen und Schülern der ersten
Klasse der Primarstufe in konstanter Rechtsprechung von einer
Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h aus (VGr, 25. November
2021, VB.2021.00543, E. 6.5.2 – 21. November 2018, VB.2018.00430,
E. 5.1.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.3 –
29. August 2017, VB.2017.00044, E. 3.3.3 mit Hinweis), was das
Bundesgericht in der Vergangenheit nicht beanstandete (vgl. BGr, 11. Juni
2019, 2C_191/2019, E. 3.2, und 30. April 2019, 2C_1143/2018,
E. 2.3.3 und E. 2.4.3). Bezüglich der Gehgeschwindigkeit von Kindern
im Alter zwischen fünf und sechs Jahren fehlt zwar auch eine gefestigte verwaltungsgerichtliche
Praxis. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lässt sich aber immerhin
feststellen, dass sich jene zwischen 2 km/h bis 3 km/h bewegen dürfte
(vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Urteil vom 26. August
2022, WKL.2021.18, E. 4). In diesem Sinn gelangte das Verwaltungsgericht
denn auch in einem Urteil aus dem Jahr 2015 zum Schluss, dass der
streitgegenständliche Schulweg von 1,43 km von der betroffenen
Fünfjährigen in einem halbstündigen Fussmarsch zurückgelegt werden könne, was
eine Gehgeschwindigkeit von rund 2,8 km/h ergibt (VGr, 11. November
2015, VB.2015.00551, E. 3.5.2). Wissenschaftliche Studien gehen sogar eher
noch von einer höheren Gehgeschwindigkeit bei Kindern diesen Alters aus (vgl. Verkehrsunfallforschung
an der TU Dresden GmbH, Bewegungsverhalten von Fußgängern im Straßenverkehr,
Teil 1, FAT Schriftenreihe 267, Berlin 2014, abrufbar unter <https://katalog.slub-dresden.de/id/0-688044948>,
S. 6 und S. 15, wo bei Kindern im Alter von fünf Jahren unter anderem
von Gehgeschwindigkeiten [normales Gehen] von 4,14 bis 4,32 km/h bzw.
4,356 bis 4,48 km/h ausgegangen wird; siehe dazu auch VGr, 29. August
2017, VB.2017.00044, E. 3.3.3; Rudin, N. 19).
6.4 Für den
vorliegenden Fall muss die Gehgeschwindigkeit eines fünf- bis sechsjährigen
Kindes nicht abschliessend festgestellt werden. Selbst wenn sich der Sohn der
Beschwerdeführenden, der – soweit ersichtlich – an keinen gesundheitlichen
Einschränkungen leidet, nämlich auf seinem Heimweg (bergauf) nur mit
2 km/h fortbewegen sollte, wäre der 900 m lange Schulweg (von
diesfalls 27 Minuten) nach der vorzitierten Praxis nicht als unzumutbar
einzustufen. Die zu bewältigende Höhendifferenz von 57 m ist nicht derart
ausgeprägt, als dass sich deshalb weitere Anpassungen aufdrängten.
Der Hinweg geht schliesslich bergab, weshalb er sich
schneller zurücklegen lässt. Auch muss der Sohn der Beschwerdeführenden den
Schulweg aktuell bloss einmal pro Tag bewältigen. Nachmittagsunterricht hat er
erst ab dem Schuljahr 2024/2025, wenn er bereits das 6. Altersjahr
erreicht haben wird.
6.5 Der betrachtete
Schulweg ist dem Sohn der Beschwerdeführenden folglich hinsichtlich der Distanz
und der Dauer knapp zumutbar. Dass die Strecke besondere Gefahrenstellen
aufweisen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. dazu auch act. …, wonach
die Kindergartenschülerinnen und -schüler zu Beginn des Schuljahrs von einem
Verkehrspolizisten bei der Bewältigung ihrer Schulwege unterstützt würden).
Eine Verletzung des Rechts auf Grundschulunterricht gemäss
Art. 19 BV liegt nicht vor.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe das ihr bei
der Schulzuteilung zukommende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, indem sie
ihren Sohn ohne Not dem weiter entfernt liegenden Schulhaus G zugeteilt und
ihre familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt habe.
7.2 Die
pflichtgemässe Ausübung eines Ermessensspielraums setzt grundsätzlich voraus,
dass die das Ermessen wahrnehmende Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer
Weise begründet. Die Beschwerdegegnerin aber führt zur strittigen Zuteilung von
C in den Kindergarten G lediglich (pauschal) an, die Kindergartenzuteilungen
für das Schuljahr 2023/2024 nach geografischen Kriterien vorgenommen und
zudem auf ausgewogene Klassenbestände in den einzelnen Kindergartenklassen über
die verschiedenen Kindergärten hinweg geachtet zu haben. So hätten mit der
bestehenden Zuteilung mehr oder weniger ausgeglichene Klassenbestände (zweimal
16 Kinder und einmal 15 Kinder) in allen drei geführten
Kindergartenklassen erreicht werden können unter Berücksichtigung insbesondere
der zu integrierenden Sonderschülerinnen und -schüler. Konkreter wird die
Beschwerdegegnerin nicht. Namentlich äussert sie sich auch vor
Verwaltungsgericht nicht dazu, wie viele Kinder noch weiter weg vom Schulhaus G
wohnen als der Sohn der Beschwerdeführenden oder weshalb der Sonderschulbedarf anderer
Kinder nach der vorgenommenen Verteilung der einzelnen Kinder verlangt.
Dies trotz dem berechtigten Einwand der
Beschwerdeführenden, der Schulweg ihres Sohns zur Schuleinheit H sei knapp
400 m kürzer als der Schulweg zum Schulhaus G. Zu beachten ist zudem, dass
der Weg zum Kindergarten G zwar – wie aufgezeigt – als grundsätzlich zumutbar
einzustufen ist, allerdings von seiner Länge her sowie wegen der Steigung unstreitig
an der Grenze der Belastbarkeit für einen Fünfjährigen liegt. Diese Situation
erfordert eine erhöhte Begründungsdichte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin
gelegen, substanziierte Gründe für die Zuteilung zu nennen und – zumindest knapp
– darzulegen, welche öffentlichen Interessen hier konkret das dargetane
(gewichtige) Interesse von C an der Zuteilung zum Kindergarten H aufzuwiegen vermöchten,
zumal solche nicht ins Auge springen. Der Klassenbestand in den drei
Kindergartenklassen wäre jedenfalls auch nach der Umteilung des Sohns der
Beschwerdeführenden in den Kindergarten H noch gleichermassen ausgewogen. Der
blosse Hinweis auf die Zumutbarkeit des Schulwegs und auf die Anwendung der
gesetzlichen Zuteilungskriterien, wie er sich im Einsprache- und im
Rekursentscheid (sowie auch in den Eingaben der Beschwerdegegnerin) findet,
stellt unter den gegebenen Umständen keine genügende Abwägung der konkreten
Interessen dar.
7.3 Nach dem
Gesagten beging die Beschwerdegegnerin bei der Zuteilung von C zum Kindergarten
G eine Ermessensunterschreitung bzw. einen qualifizierten Ermessensfehler.
8.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und C
in den Kindergarten H umzuteilen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen
ist sie zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteienschädigung von
insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin steht dagegen von
vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses
des Bezirksrats Horgen vom 3. August 2023 und der Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2023 werden aufgehoben.
C
wird in den Kindergarten H umgeteilt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses
des Bezirksrats Horgen vom 3. August 2023 werden die Rekurskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde
abzuweisen.
Die Zuteilung in ein Schulhaus ist als
schulorganisatorischer Entscheid nur anfechtbar, soweit sie in geschützte
Rechtspositionen des betroffenen Kinds eingreift (vgl. VGr, 31. August
2023, VB.2023.00387, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend käme in
diesem Zusammenhang einzig eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden
Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV in Betracht, wenn der Schulweg sich als
unzumutbar erwiese; die Kammermehrheit kommt jedoch zu Recht zum Schluss, dass
der hier strittige Schulweg dem fünfjährigen Sohn der Beschwerdeführenden
zumutbar ist.
Angesichts des weiten Ermessensspielraums, den das
Volksschulgesetz den zuständigen Behörden bei der Schulhauszuteilung einräumt, käme
ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts damit nur in Betracht, wenn die
Zuteilung nach unsachlichen Kriterien erfolgte bzw. geradezu willkürlich
erschiene. Das ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdegegnerin begründet die
Klassenzuteilung damit, dass sie auf ausgeglichene Klassengrössen und die
Verteilung von Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen geachtet habe;
zudem liege auch "die mittlere Region" von F im Einzugsgebiet der
fraglichen Kindergärten. Damit beruht die Zuteilung auf sachlichen Kriterien
und ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht (wenn auch knapp)
nachgekommen.
Für richtiges Protokoll,
Die Gerichtsschreiberin: