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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00442
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, peruanischer Staatsangehöriger, wurde 2004 in C/Peru
geboren. Dort ist er bei seiner Mutter D aufgewachsen; sein Vater ist unbekannt.
Nachdem D eine Krebsdiagnose erhielt, reiste deren in der Schweiz lebende,
verwitwete Mutter und Schweizer Bürgerin E (geboren 1948) im April 2022 nach
Peru. Kurz darauf, am ... 2022, verstarb D. E verblieb bis im Dezember 2022 bei
ihrem Enkel A in Peru. Am 16. Dezember 2022 reisten die Grossmutter und
ihr Enkel in die Schweiz. Seither ist A bei seiner Grossmutter in F (ZH)
wohnhaft. Am 30. Januar 2023 stellten E bzw. A ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an Letzteren. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023
wies das Migrationsamt das Gesuch ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz
eine Frist bis 18. Mai 2023.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 13. Juli 2023 ab. Dabei wurde A eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. August 2023 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2023 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche
Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der
Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abzuwarten.
Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 ordnete
der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem forderte er den
Beschwerdeführer mangels Wohnsitzes in der Schweiz auf, die Verfahrenskosten
sicherzustellen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht auf dem Konto des
Verwaltungsgerichts ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwischen ihm und seiner
Grossmutter liege ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor, das seine
Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar mache.
2.2 Aus dem
Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 S. 3.1;
BGE 127 II 60 S. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist in erster
Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren
Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder
umfasst (BGE 135 I 143 S. 1.3.2; BGE 129 II 11 S. 2). Andere
familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen
Kindern oder Grosseltern und ihren Enkelkindern, stehen nur ausnahmsweise unter
dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017,
2C_867/2016, S. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist eine
Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden
(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März
2017, 2C_867/2016, S. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, S. 4.1).
Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,
2C_133/2016, S. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, S. 5.2).
Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch
nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und
Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, S. 2.2.1). Ein über
die Kernfamilie hinausgehender Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Abs. 1
EMRK setzt grundsätzlich voraus, dass die verwandte, ausländische Person von
der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw.
pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, S. 3.3;
BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, S. 4.3; BGE 120 Ib 257 S. 1d).
Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern wird dieses Erfordernis
allerdings relativiert in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw.
Pflegebedürftigkeit auch aufseiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Person bestehen kann (siehe zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, S. 3.3).
2.3 Die
Vorinstanz verneinte ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem 19-jährigen
Beschwerdeführer und seiner Schweizer Grossmutter. Praxisgemäss werde für ein
Abhängigkeitsverhältnis bei Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie
vorausgesetzt, dass die verwandte ausländische Person von der in der Schweiz
fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig sei und nicht umgekehrt. Selbst
wenn der umgekehrte Fall anspruchsbegründend wäre, so wären die Beschwerden
seiner Grossmutter nicht derart, dass die notwendige Hilfeleistung nur genau
von ihm und nicht von einer anderen Person erbracht werden könnten. Die
Hilfsbedürftigkeit der Grossmutter (arterielle Hypertonie, Probleme mit
Beinprothese links, Arthrose am rechten Knie, Makuladegeneration an beiden
Augen) sei alters- bzw. krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet.
Auch sein Vorbringen, er sei trotz Mündigkeit aus eigener Kraft nicht in der
Lage, im krisengeplagten Peru Lebensunterhalt und Ausbildung zu finanzieren,
sei nicht geeignet, das für Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie notwendige
besondere Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Zwar sei der Wunsch, bei seiner
Grossmutter in der Schweiz zu verbleiben, nachvollziehbar. Er sei jedoch
volljährig und bedürfe keiner Betreuung mehr, zumal er gesund sei. Weiter sei
er in C/Peru geboren und aufgewachsen und habe dort bis Dezember 2022 gelebt:
Selbst wenn er daher keine engen Verwandten mehr in der Heimat habe, sei doch
davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Netz verfüge. Angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdeführer im wirtschaftlichen Zentrum des Lands
aufgewachsen sei und sehr gute Englisch-Kenntnisse habe, dürfte er auf dem
heimischen Arbeitsmarkt gute Chancen auf eine Arbeitsstelle mit angemessener
Entlöhnung haben. Es bestünden mithin realistische Chancen, dass er sich in
Peru ein eigenständiges Leben aufbauen könne. Mit seinem Maturaabschluss habe
er zudem die Möglichkeit, in Peru ein Hochschulstudium oder ein
praxisorientiertes Fachstudium zu absolvieren. Soweit erforderlich, könnte ihn
dabei seine Grossmutter finanziell unterstützen.
2.4 Der
Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, der Tod seiner
alleinerziehenden Mutter in Peru habe zu einer Abhängigkeit von seiner in der
Schweiz lebenden Grossmutter geführt: Denn in Peru verfüge er über kein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr. Mit dem Tod seiner Mutter, die ihn
sowohl wirtschaftlich unterstützt als auch in persönlicher Hinsicht eine grosse
Stütze gewesen sei, habe er den Boden unter den Füssen verloren. In Peru sei er
in jeglicher Hinsicht auf sich allein gestellt, zumal er mangels
Berufsausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Da ihm die
finanziellen Mittel fehlten, könne er auch keine Ausbildung machen. In der
Schweiz könne er dagegen bei seiner Grossmutter leben, die ihm kostenlos Logis
gewähre. Für einen gerade erst volljährig gewordenen Menschen sei neben den
finanziellen Belangen auch der persönliche Kontakt zu Familienangehörigen
äusserst wichtig.
2.5 Wohl sind
Konstellationen, in welchen die volljährige ausländische Person von der in der
Schweiz fest anwesenheitsberechtigten verwandten Person abhängig ist,
grundsätzlich vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst. Vorausgesetzt ist
aber bei der ausländischen Person ein Betreuungs- oder Pflegebedürfnis, wie es
sich bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden
Krankheiten ergibt. Dass bei ihm keine körperliche oder geistige Behinderung
vorliegt oder dass er nicht an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr rückt er die emotionale Stütze,
welche seine Grossmutter seit dem Tod seiner Mutter darstellt, in den Fokus. Im
Einzelfall kann grundsätzlich eine spezifische emotional-psychische
Unterstützung, welche nicht von Drittpersonen erbracht werden kann, für ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis sprechen, wenn sie zusätzlich zu
Betreuungsdienstleistungen (z. B.
Spitex) hinzutritt, welche bereits von Drittpersonen für die gesundheitlich
stark beeinträchtigte Person erbracht werden (vgl. BGr, 9. Mai 2022,
2C_779/2021, S. 6.2 und 6.3). Eine solche zusätzliche emotionale Stütze
durch die 83-jährige Mutter bejahte das Bundesgericht im Fall eines
erwachsenen, hier niedergelassenen Iraners, der nach einem Unfall
querschnittgelähmt war und an einer Depression erkrankt war. Die körperliche
Pflege des betroffenen Ausländers und die Haushaltung konnte zwar mehrheitlich
von Dritten wahrgenommen werden. Die Anwesenheit der Mutter wirkte sich indes
positiv auf die psychische Gesundheit des Betroffenen aus und führte zu einer
Stabilisierung der depressiven Erkrankung (siehe zum Ganzen BGr, 9. Mai
2022, 2C_779/2021). Vorliegend wird die Wichtigkeit der emotionalen
Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Grossmutter nicht in Abrede
gestellt und ist diese auch für ihn als junger gesunder Erwachsener zentral.
Der zitierte Fall des Bundesgerichts ist jedoch nicht mit dem vorliegenden
vergleichbar, leidet der Beschwerdeführer doch an keinerlei gesundheitlichen
Einschränkungen. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass der erwachsene
Beschwerdeführer keiner Betreuung mehr bedarf. Ferner vermag eine finanzielle
Abhängigkeit noch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, S. 2c;
vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, S. 2.2.2; VGr, 15. März
2023, VB.2023.00050, S. 3.1 in fine). Dasselbe gilt für die kostenlose
Logisgewährung durch die Grossmutter und die Ermöglichung einer Ausbildung in
der Schweiz. Nach dem Gesagten ist eine qualifizierte Abhängigkeit zur
Grossmutter nicht ersichtlich.
2.6
2.6.1
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird auch im umgekehrten Sinn
geltend gemacht: Die Grossmutter sei ihrerseits vom Beschwerdeführer abhängig,
da sie in gesundheitlicher Hinsicht hilfsbedürftig sei. Zwar treffe zu, dass
ihren Gebrechen auch in einem Pflegeheim oder ähnlich begegnet werden könne.
Allerdings sei er als ihr Enkel viel besser geeignet, da er eine familiäre
Bezugsperson sei. Darüber hinaus erscheine es nicht im öffentlichen Interesse,
die Pflege der Grossmutter durch kostenintensives Pflegepersonal besorgen zu
lassen, wenn diese durch ihren Enkel erfolgen könnte.
2.6.2
Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. G vom 16. Mai 2023 leidet E an folgenden
gesundheitlichen Einschränkungen:
- Arterielle
Hypertonie
- Beinprothese links (Oberschenkel) bei Status nach traumatischer
Beinamputation Mitte Oberschenkel links bei Autounfall 1983 (in Peru)
- Symptomatische Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links (H-Klinik
2013)
- Posttraumatische Gonarthrose medialbetont Knie rechts (H-Klinik
2013)
- Vd. a. Melanom im Auge, telefon. Befund Augenarzt Kreuzlingen
Aus den geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen
ergibt sich kein Abhängigkeitsverhältnis der Grossmutter zu ihrem Enkel: Zum
einen handelt es sich primär um seit längerer Zeit bestehende Einschränkungen
(Beinprothese seit 1983): Dass E aufgrund dieser Beschwerden in der
Vergangenheit auf fremde Hilfe angewiesen gewesen wäre, wird nicht geltend
gemacht. Zudem ist keine Aggravation der Beschwerden ersichtlich; einzig die
Knieschmerzen im rechten Knie hätten zugenommen, weshalb eine Untersuchung an
der Universitätsklinik H empfohlen wurde (siehe Bericht der Hausärztin vom
16. Mai 2023). Nichtsdestotrotz war E in der Lage, noch im April 2022 nach
Peru und im Dezember 2022 wieder in die Schweiz zu reisen, was gerade für ihre
Selbständigkeit und Unabhängigkeit von der Betreuung durch Drittpersonen oder
ihren Enkel spricht. Neben der fehlenden Unterstützungsbedürftigkeit der
Grossmutter wäre auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der seit
März 2023 für mehr als ein Jahr täglich (bzw. Montag bis Freitag) einen Deutsch
Intensivkurs an der I-Schule besucht, zeitlich in der Lage wäre, seine
Grossmutter im Bedarfsfall zu unterstützen.
Damit kann der Beschwerdeführer keinen
Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. Eine Unklarheit im
Sachverhalt liegt nicht vor, weshalb sich die eventualiter beantragte
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen erübrigt.
2.7 Unbehelflich
sind schliesslich die Hinweise auf hängige Gesetzesprojekte zur Behebung der
Inländerdiskriminierung im Verhältnis zum Familiennachzug im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich. Abzustellen ist auf die aktuelle Rechtslage
(VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, S. 4.2). Für die beantragte
Sistierung und Bewilligung des prozessualen Aufenthalts bis zum Inkrafttreten
der Gesetzesnovelle besteht daher kein Raum.
3.
3.1 Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls allenfalls aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen
Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
3.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich
in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.
VGr, 18. Juli 2023, VB.2023.00323, S. 3.6.2 [noch nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]). Die Anerkennung eines persönlichen
Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der
einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein
die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der
Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten
zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss
darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann,
in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl.
BGE 130 II 39 S. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140; VGr, 6. April
2022, VB.2021.00759, S. 7.1). Da die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann
das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr
Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50
VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318,
S. 5.1).
3.3 Der
Beschwerdeführer widerspricht der Annahme der Vorinstanz, dass er als
alleinstehende, gesunde und kinderlose Person und dank seiner guten Ausbildung
über gute Chancen verfüge, in Peru ein eigenständiges Leben aufzubauen. Seine
Wiedereingliederung in Peru bzw. seine Existenz sei stark gefährdet: Zum einen,
weil er mangels Berufsausbildung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne; zum
anderen, weil er ohne Unterstützung kein Studium beginnen könne. Durch den
viel zu frühen Tod seiner Mutter sei die Möglichkeit, während eines Studiums
weiterhin bei seiner Mutter zu wohnen, weggefallen. Auch fehle es an jeglicher
wirtschaftlichen Unterstützung. Bei einer Rückkehr nach Peru könne er auch
nicht auf weitere Verwandte zurückgreifen und bestehe auch sonst kein
tragfähiges Netz, das ihn unterstütze. Die von der Grossmutter in der Schweiz
erbrachten Naturalleistungen liessen sich nicht nach Peru exportieren und über
freie finanzielle Mittel verfüge die Grossmutter auch nicht. Eine entsprechende
Unterstützung sei daher nur in der Schweiz möglich.
3.4 Der
Beschwerdeführer hält sich – nebst früheren Kurzaufenthalten als Kind – erst
seit elf Monaten in der Schweiz auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern innert
dieser kurzen Zeit eine derart enge Bindung an die Schweiz hätte stattfinden
können, dass das Leben anderswo, insbesondere im Heimatland, nicht mehr möglich
wäre. Dies zumal sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Dezember 2022
sein ganzes Leben in Peru aufgehalten hat. Dass für ihn eine Rückkehr mit einer
wirtschaftlichen bzw. finanziellen Herausforderung verbunden sein wird, ohne
dass er auf die Unterstützung weiterer dort lebender Verwandter zählen könnte,
mag zutreffen. Indes strebt der Beschwerdeführer hier wie zuvor in Peru an, ein
Studium zu beginnen. Ein solches ist sowohl in der Schweiz als auch in Peru mit
Kosten verbunden, für welche er – allenfalls mit Hilfe seiner Grossmutter – aufkommen
muss. In der Schweiz steht das Einsparen von Lebenshaltungskosten durch eine
Wohngemeinschaft mit der Grossmutter den hohen Kursgebühren für das Erlernen
der deutschen Sprache gegenüber, welche sich allein für ein Jahr Unterricht bei
der I-Schule auf Fr. 10'950.- beliefen. In Peru könnte der
Beschwerdeführer dank seiner fliessenden Spanisch- und Englischkenntnisse ohne
Überwindung von Sprachhürden (und den damit verbundenen Kosten) ein Studium
beginnen. Ein persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Nach dem Gesagten
erscheint auch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG sind nicht ersichtlich, da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
insgesamt möglich und zumutbar ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).