{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00444_2023-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223518&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee4f312e42164405e3f0f2351926e4fc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2023  VB.2023.00444"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2023  VB.2023.00444"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2023  VB.2023.00444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Fahreignungsabkl\u00e4rung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung f\u00fchrte vorliegend dazu, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen h\u00e4tte, bevor feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat w\u00fcrde ihm so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies ausnahmsweise zul\u00e4ssig ist, w\u00e4re darzulegen, dass das \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten Fahreignungsuntersuchung verlangt (E. 4.3). Die Vorinstanz erachtet die Fahreignungsabkl\u00e4rung in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung im Vergleich zu einem vorsorglichen F\u00fchrerausweisentzug als mildere Massnahme. Die Anwendung des Grundsatzes \"in maiore minus\" setzte jedoch voraus, dass auch die Bedingungen f\u00fcr die h\u00e4rtere Massnahme, das heisst hier f\u00fcr einen vorsorglichen F\u00fchrerausweisentzug, erf\u00fcllt sind (E. 4.4). Der vorsorgliche F\u00fchrerausweisentzug setzt nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus. Die vorliegenden Umst\u00e4nde zeigen, dass der Beschwerdef\u00fchrer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls dar\u00fcber hinaus auch noch andere illegale Drogen, insbesondere Ecstasy. Er hat jedoch weder unter Bet\u00e4ubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt noch sogenannte harte Drogen mit sich gef\u00fchrt. Zudem weist er administrativrechtlich keine Vorbelastung auf. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung im Sinn des Vorstehenden sind zu verneinen; die angefochtene Anordnung erweist sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und der Entzug der aufschiebenden Wirkung in maiore minus ist unzul\u00e4ssig (E. 4.5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:35", "Checksum": "185ae1cbda4136b2e330d9f378c8c0e3"}