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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00448
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
Universität Zürich,
Philosophische Fakultät, Studiendekanat,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anerkennung
des Moduls "Grundlagen Latein",
hat sich ergeben:
I.
A studiert an der Philosophischen Fakultät der
Universität … im Hauptfach und … im Nebenfach. Im Herbstsemester 2021
absolvierte A erfolglos das Modul "Grundlagen Latein". Zwischen 2003
und 2007 hatte A an der Universität B in Belarus studiert. Mit E-Mail vom
22. Mai 2022 ersuchte A das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät um
Anerkennung von in Minsk absolvierten Studienleistungen als äquivalent mit dem
Modul "Grundlagen Latein" der Universität Zürich. Mit Verfügung vom 2. September
2022 wies das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät das Gesuch von A ab.
Eine hiergegen erhobene Einsprache von A wies das Studiendekanat der
Philosophischen Fakultät mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab.
II.
Am 23. Januar 2023 erhob A Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese hiess den Rekurs mit Beschluss
vom 6. Juli 2023 gut und beschloss, die von A "an der Universität B
erbrachten Studienleistungen" "als gleichwertig mit dem Modul
"Grundlagen Latein" anzurechnen".
III.
Die Universität Zürich erhob hiergegen am 9. August
2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und der Entscheid des Studiendekanats der Philosophischen Fakultät
vom 15. Dezember 2022 "wiederherzustellen". A beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 die Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission
beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten
auf eine Vernehmlassung.
Am 4. Oktober
2023 ersuchte die Universität Zürich um Wiederherstellung, eventualiter
Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung. Mit Verfügung der
Abteilungspräsidentin vom 10. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch der Universität Zürich ab.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über
Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit
eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),
oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der
richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine
Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein
Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig
ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu
derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz
(VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 ff., ebenso zum
Folgenden; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Die
Beschwerdeführerin kann sich auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. b VRG berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sie
als Hochschule Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3
[zur Publikation vorgesehen], ferner Art. 5
Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulförderungs- und
-koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20], VGr, 23. November
2016, VB.2016.00317, E. 1.3). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen,
rügt die Beschwerdeführerin zudem im Ergebnis die falsche
Durchsetzung der Rahmenverordnung über die Bachelor- und
Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [Rahmenverordnung
der Philosophischen Fakultät, LS 415.455.1], das heisst von ihr in ihrer
Eigenschaft als Hochschule gesetzten Rechts. Betroffen ist somit ein
Sachbereich, welcher ihr nach § 24 Abs. 3 UniG zur Regelung
überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum
verfügt, weshalb sie in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung der
Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde
zuzulassen ist (vgl. zur Autonomiebeschwerde Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.).
1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen,
die von der Beschwerdegegnerin an der Universität B erbrachten
Studienleistungen seien als gleichwertig mit dem Modul "Grundlagen
Latein" anzurechnen.
Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen
im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997
(Lissabonner Übereinkommen, SR 0.414.8) will den Menschen in den
Signatarstaaten unter anderem erleichtern, "ihre Bildung an
Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsstaaten fortzusetzen oder dort
eine Studienzeit abzuschliessen" (vgl. die Präambel des Lissabonner
Übereinkommens). Abschnitt V regelt die "Anerkennung von Studienzeiten".
Art. V.1 verpflichtet die Vertragsparteien, "Studienzeiten" an
Hochschulen einer anderen Vertragspartei anzuerkennen. Jeder Mitgliedstaat hat
zwar die Möglichkeit, die wesentlichen Unterschiede ausländischer
Studienleistungen zum eigenen Studiensystem selbst zu definieren und gewisse
Ergänzungen zu verlangen, doch liegt die Beweislast, dass ein Antrag die
vermutete Äquivalenz bzw. die entsprechenden Voraussetzungen zwischen den
Unterzeichnerstaaten nicht erfüllt, bei der die Bewertung durchführenden Stelle
(Art. III.3 Abs. 3 des Lissabonner Übereinkommens), und kann in
diesem Verfahren das Prinzip der Akzeptanz bzw. der wechselseitigen Anerkennung
vom Antragsteller direkt geltend gemacht werden (zur Justiziabilität dieser
Rechtsposition BGE 140 II 185, E. 4.2). Eine schweizerische
Universität hat demnach nach wie vor die Möglichkeit, die Anerkennung der
ausländischen Studienleistung auf Grund einer sachlich belegten,
diskriminierungsfrei festgestellten tatsächlich fehlenden Äquivalenz im
Einzelfall zu beschränken (BGr, 22. August 2016, 2C_9/2016, E. 2.1.2;
BGE 140 II 185, E. 4.3).
Die Beweislastverteilung nach Art. III.3 Abs. 5
des Lissabonner Übereinkommens wird durch Art. III.3 Abs. 2 des
Lissabonner Übereinkommens relativiert, welcher festhält, dass die
Verantwortung für die "Bereitstellung hinreichender Informationen" in
erster Linie der um Anerkennung ersuchenden Person obliegt.
2.2 Dasselbe
ergibt sich aus dem anwendbaren Verfahrensrecht. Der Untersuchungsgrundsatz
gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörden dazu, von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht
der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach
ist die entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere wenn
sie – wie hier – ein Gesuch gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen
substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen.
Folglich kam der Beschwerdegegnerin im Rahmen des gesamten Gesuchs- wie auch im
Rechtsmittelverfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den
Untersuchungsgrundsatz relativiert (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 94, 101 f.; zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2022,
VB.2022.00254, E. 6.2).
2.3 Der
Universitätsrat der Universität Zürich hat gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 5
UniG die Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät erlassen, welche in §§ 44 ff.
die Anerkennung und Anrechnung von Modulen regelt. Während an der Universität
Zürich erbrachte Studienleistungen automatisch anerkannt werden (§ 44 Abs. 1
der Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät), erfolgt die Anerkennung an
anderen Hochschulen erbrachter Leistungen nur, wenn diese äquivalent zu der an
der Universität Zürich zu erbringenden Studienleistung sind (§ 44 Abs. 2
lit. a der Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät). Weiter werden
diese nur anerkannt, wenn sie nicht bereits an einen Studienabschluss
angerechnet worden sind und es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit
handelt (§ 44 Abs. 2 lit. b und c der Rahmenverordnung der
Philosophischen Fakultät).
3.
3.1 Die
Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung der Äquivalenz der strittigen
Studienleistungen hauptsächlich auf die Modulbeschriebe und die Angaben zu den
Präsenzstunden und zum zeitlichen Aufwand für das Selbststudium der
Universitäten Minsk und Zürich. Sie befand, sowohl der zeitliche Aufwand als
auch der Inhalt der in Minsk erbrachten Studienleistungen seien mit dem Modul
"Grundlagen Latein" vergleichbar, weshalb von deren Äquivalenz
auszugehen sei.
3.2 Die
Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vorinstanz habe den zeitlichen
Aufwand für das Modul "Grundlagen Latein" und die inhaltlichen
Schwerpunkte der Zürcher und Minsker Studienleistungen falsch festgestellt.
Daraus habe sie fälschlicherweise auf die Äquivalenz der Studienleistungen
geschlossen, obwohl das Modul "Grundlagen Latein" nicht nur einen
deutlich höheren zeitlichen Aufwand erfordere, sondern auch inhaltlich anders
ausgerichtet sei.
3.3 Aus einem
von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokument der Universität B ergibt
sich ein zeitlicher Aufwand für das Fach ''Lateinische Sprache'' von 34 Stunden
Präsenzunterricht und 38 Stunden Selbststudium, was einem Gesamtaufwand
von 72 Stunden entspricht. Aus einer anderen Bescheinigung der Universität B
ergibt sich Präsenzunterricht von insgesamt 40 Stunden.
Das Modul ''Grundlagen Latein'' an der Universität Zürich
umfasst 6 ECTS-Punkte, was einem zeitlichen Aufwand von 180 Stunden
entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 der Rahmenverordnung der Philosophischen
Fakultät), wovon je nach Art des Kurses (zweisemestriger Kurs oder Expresskurs)
112 oder 98 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten auf Präsenzunterricht,
der Rest auf das Selbststudium entfallen.
Daraus ergibt sich, dass das fragliche Modul an der
Universität Zürich in zeitlicher Hinsicht einen deutlich höheren Aufwand
erfordert, als das Fach "Lateinische Sprache" an der Universität B.
3.4 Aus dem
Beschrieb des Moduls "Grundlagen Latein" im Vorlesungsverzeichnis und
dem entsprechenden Vorlesungsprogramm ergibt sich, dass einer der Schwerpunkte
dieses Moduls die Kompetenz der Studierenden ist, lateinische Texte zu
übersetzen. Ziel des Moduls ist, dass die Studierenden Lateinkenntnisse auf dem
Niveau A2 bis B1 des (an alte Sprachen angepassten) europäischen
Referenzrahmens erwerben.
Die Beschwerdegegnerin legt abgesehen von einem kurzen,
stichwortartigen Beschrieb der Lehrveranstaltungsinhalte an der Universität B
keine Dokumente zu den in Minsk absolvierten Studienleistungen vor. Aus dem
Beschrieb ergibt sich nicht, dass die Lehrveranstaltung die Erreichung eines
bestimmten Sprachniveaus, bzw. den Erwerb von Übersetzungskompetenzen zum Ziel
hatte. Der eingereichte Beschrieb listet einzig theoretisch-linguistische
Aspekte der Lateinischen Sprache auf, insbesondere deren Phonetik, Morphologie,
Syntax und andere Aspekte der Grammatik. Dies lässt auf eine weitgehend
theoretische Beschäftigung mit der lateinischen Sprache schliessen.
3.5 Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass sich das Modul ''Grundlagen Latein'' sowohl in
zeitlichem Aufwand als auch inhaltlich erheblich von den durch die
Beschwerdegegnerin in Minsk erbrachten Studienleistungen unterscheidet. Die von
der Beschwerdegegnerin an der Universität B erbrachten Studienleistungen
sind von der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht äquivalent mit dem Modul
"Grundlagen Latein" an der Universität Zürich im Sinne von Art. V.1
des Lissabonner Übereinkommens und § 44 Abs. 2 der Rahmenverordnung
der Philosophischen Fakultät anerkannt worden.
3.6 Daran
vermöchte auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Berücksichtigung
der ebenfalls an der Universität B absolvierten Fächer
"Philosophie", "Geschichte der Weltkunst",
"Kulturwissenschaft" und "Religionswissenschaft" nichts zu
ändern. Was der auf die lateinische Sprache bezogene Lehrinhalt dieser Fächer
war, ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumenten
nicht.
4.
4.1 Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten unter dem Vorbehalt des Folgenden der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr mangels Obsiegens eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die von
der Beschwerdeführerin mit ihrem erfolglosen Fristwiederherstellungsgesuch vom
4. Oktober 2023 verursachten Kosten sind ihr in Anwendung des
Verursacherprinzips aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 6. Juli 2023 wird
aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.