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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00456
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
I.
A. A wurde
seit 1. November 2021 (erneut) durch die Gemeinde B mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Ab dem Jahr 2022 erhob A diverse Rekurse und
Aufsichtsbeschwerden gegen Entscheide der Sozialbehörde B an den Bezirksrat
Hinwil.
B. Am
14. März 2023 beschloss der Sozialausschuss B, den Grundbetrag von A
zufolge Verstosses gegen Auflagen um 30 % zu kürzen. Dagegen erhob A
"Einsprache" (gemeint: Neubeurteilungsgesuch) beim Gemeinderat B. Mit
Beschluss vom 22. Mai 2023 wies der Gemeinderat B das
Neubeurteilungsgesuch ab und stützte damit den Beschluss des Sozialausschusses B
vom 14. März 2023.
C. Am
26. Juni 2023 beschloss der Gemeinderat B, einer aufsichtsrechtlichen
Anweisung des Bezirksrats Hinwil nachkommend, sein Beschluss vom 22. Mai
2023 (G-Nr. 01; Abweisung des Neubeurteilungsgesuchs betreffend den
Entscheid des Sozialausschusses B vom 14. März 2023) werde in
Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Weiter werde der Beschluss des
Sozialausschusses (G-Nr. 02) über die Kürzung des Grundbedarfs um
30 % aufgehoben. Ebenso werde der Beschluss des Sozialausschusses B vom
25. April 2023 (G-Nr. 03) über die Leistungseinstellung aufgehoben.
Der Gemeinderat B stellte zudem fest, dass die Leistungen an A bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids gegen den Beschluss des
Sozialausschusses B vom 15. März 2022 nicht gekürzt werden dürften.
Schliesslich stellte der Gemeinderat fest, dass die Leistungen an A erst dann
eingestellt werden dürften, wenn die kumulativen Voraussetzungen von § 24a
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)
rechtskräftig erfüllt seien. Der Beschluss war mit keiner Rechtsmittelbelehrung
versehen.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 9. Juli 2023
"vorsorglich" Rekurs an den Bezirksrat Hinwil. Darin führte sie
sinngemäss aus, im Beschluss des Gemeinderats B vom 26. Juni 2023 sei
keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und sie gehe davon aus, dass sie wie
bisher dagegen beim Bezirksrat Rekurs innert 30 Tagen zu erheben habe. Sie
teilte mit, die Begründung des Rekurses nachzureichen.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 trat der Bezirksrat
Hinwil auf den "vorsorglich" erhobenen Rekurs von A gegen den
Beschluss des Gemeinderats B vom 26. Juni 2023 nicht ein. Die
Verfahrenskosten von total Fr. 278.60 auferlegte er A. Weiter wies der
Bezirksrat Hinwil die Gemeinde B aufsichtsrechtlich auf die Anforderungen
gemäss § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) hin, wonach Anordnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen seien.
III.
Mit Beschwerde vom 7. August 2023 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kostenauflage
gemäss Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 19. Juli 2023.
Mit Eingabe vom 17. August 2023 nahm der Bezirksrat
Hinwil Stellung. Die Gemeinde B verzichtete am 17. August 2023 auf eine
Beschwerdeantwort. A nahm am 4. September 2023 nochmals Stellung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Der Fall ist einzelrichterlich
zu beurteilen, da der Streitwert (Fr. 278.60; vgl. unten E. 1.2)
weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Streitgegenstand bildet einzig die vorinstanzliche Auflage der Kosten
des Rekursverfahrens an die Beschwerdeführerin. Ihrer Höhe nach werden diese Kosten, bestehend aus einer
Staatsgebühr von Fr. 100.- sowie einer Schreibgebühr von Fr. 168.-
und Porti in Höhe von Fr. 10.60, total Fr. 278.60, nicht
beanstandet. Nicht
angefochten ist das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs als solches.
2.
Zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme
der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und
Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder
Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe
der Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30. Juni 1966 (LS 682) erhoben (§ 1). Dies gilt namentlich auch
für Rechtsmittelverfahren vor solchen Behörden (vgl. § 5). Gemäss § 10
der genannten Gebührenordnung werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten
der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog bezüglich der Kostenauflage, § 10 der Gebührenordnung für
die Verwaltungsbehörden, wonach in Fällen betreffend wirtschaftliche Hilfe in
der Regel von einer Kostenauflage abzusehen sei, stehe einer Kostenauflage an
die Beschwerdeführerin nicht entgegen: So diene der von der Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 9. Juli 2023 erhobene Rekurs nicht der Durchsetzung ihres
Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, für welche Fälle die Kostenlosigkeit
gemäss § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden gedacht sei.
Die Parteien seien denn auch bereits in einem anderen Verfahren darauf
hingewiesen worden, dass die bisher praktizierte Kostenlosigkeit nicht ohne
Weiteres in künftigen Verfahren zur Anwendung zu gelangen brauche.
3.2 Die
Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, sie habe bei jedem Rekurs
beantragt, die Kosten seien entweder dem Sozialamt oder der Gemeinde
aufzuerlegen. Als Sozialhilfeempfängerin könne sie keine Verfahrenskosten
bezahlen. Der Bezirksrat habe ihr telefonisch erklärt, sie habe immer wieder
gegen die monatlichen Protokolle der Sitzungen des Gemeinderats jeweils Rekurs
zu erheben, was sie über das gesamte Jahr 2022 bis und mit heute getan habe.
Sie könne nicht im Vornherein wissen, ob der Bezirksrat auf ihre Rekurse
eingehe oder nicht. Die Erhebung der Rekurse diene der Durchsetzung ihres
Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe. Dies gelte auch für den vorliegenden
Rekurs, da der Gemeinderat eine Leistungskürzung zumindest in Wiedererwägung
gezogen habe, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen sei.
3.3 Die
Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren wie folgt Stellung: Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, ihr sei seitens des Bezirksrats telefonisch erklärt worden,
sie müsse halt immer wieder gegen die monatlichen Protokolle der Sitzungen des
Gemeinderats Rekurs erheben, stimme so nicht. Die Beschwerdeführerin habe denn
auch nicht jeden Monat Rekurs erhoben. Ihr sei erklärt worden, bezüglich
jeweils konkret geschilderter Handlungen der Sozialabteilung, welche in die
Rechtsstellung eingriffen, müsse sie einen anfechtbaren Entscheid des
Sozialausschusses verlangen, daraufhin Neubeurteilung (von der
Beschwerdeführerin als "Einsprache" bezeichnet) beim Beschwerdegegner
verlangen und erst dagegen könne Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden. Im
Laufe der Zeit sei dieser Ablauf bei der Beschwerdeführerin als bekannt
vorausgesetzt worden, sei doch auf zahlreiche ihrer direkt erhobenen Rekurse
nicht eingetreten oder die Rekursschrift dem Gemeinderat zur Neubeurteilung
überwiesen worden. Bis zum angefochtenen Entscheid seien der Beschwerdeführerin
trotz ihres Unterliegens gestützt auf § 10 der Gebührenordnung für
Verwaltungsbehörden nie Gebühren auferlegt worden. Bezüglich ihres Rekurses vom
9. Juli 2023 gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 26. Juni 2023
fehle es ihr mangels Eingriffs in ihre Rechtsstellung an einem Rechtsschutzinteresse
bzw. der Beschwer. Auch ohne Kenntnis der Verfahrensgesetze sei es für die
Beschwerdeführerin (welche aufgrund zahlreicher Hinweise in anderen beim
Bezirksrat geführten Verfahren wisse, dass grundsätzlich nur das
Entscheiddispositiv und nicht die Erwägungen massgebend seien) erkennbar
gewesen, dass der von ihr mit Rekurs angefochtene Beschluss des Gemeinderats
vom 26. Juni 2023 nichts enthalte, das zu ihrem Nachteil gereiche, seien
doch damit sämtliche Beschlüsse des Beschwerdegegners vom 22. Mai 2023 wie
auch des Sozialausschusses vom 14. März 2023 und 25. April 2023,
welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin tangierten, aufgehoben und
zusätzlich festgestellt worden, dass die Leistungen an die Beschwerdeführerin
bis zu einem rechtskräftigen Entscheid nicht gekürzt werden dürften.
4.
4.1 Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (sogenannte
materielle Beschwer; § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt
das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt
der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; BGE 128 II 34
E. 1b; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 21 N. 24). Die
Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin – was diese weder rügt noch
weiter zu prüfen ist – als durch den von ihr angefochtenen Beschluss nicht
beschwert, was mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses
und somit des Fehlens einer Prozessvoraussetzung zum Nichteintreten führte.
4.2 § 13 Abs. 2 Satz 1 hält
fest, dass mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen tragen, und statuiert damit das Unterlieger- bzw. Erfolgsprinzip.
Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende
Partei – zum Nachteil der Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids
zu bewirken vermag (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 50 f.).
Wird ein Gesuch oder ein Rechtsmittel – unter Verzicht auf eine Rückweisung –
ganz oder teilweise gutgeheissen oder abgewiesen oder wird nicht darauf
eingetreten, so sind die Kosten des betreffenden Verfahrens in der Regel nach
dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen, ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip
oder nach Billigkeitserwägungen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 65).
Dass der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz infolge des Verfahrensausgangs
des Nichteintretens als unterliegender Partei die Verfahrenskosten auferlegt
wurden, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.3 Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz vom
in § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden vorgesehenen
Grundsatz, in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe keine Gebühren zu
verrechnen, abweichen durfte: Die Bestimmung bezweckt in erster Linie, dass der
mittellose Hilfesuchende ohne Kostenrisiko ein Rechtsmittel ergreifen kann
(vgl. Plüss, § 13 N. 20). Dies schliesst eine Kostenauflage im
Rekursverfahren jedoch nur in der Regel aus. Eine Ausnahme von der
Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens ist etwa bei mutwilliger Prozessführung zu
machen (VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.00192, E. 6). Von
Mutwilligkeit ist in Fällen auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach
Treu und Glauben von der Anrufung eines Gerichts absähe. Sie setzt neben der
objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein
subjektives – tadelnswertes – Element voraus: Die Partei muss den Prozess
geführt haben, obwohl sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren
vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte. Das Verfahren muss
wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach
Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein (Plüss, § 5 N. 92).
Obwohl aus der "vorsorglichen" Rekursschrift der Beschwerdeführerin
vom 9. Juli 2023 weder konkrete Anträge noch begründete Rügen gegen den
angefochtenen Entscheid hervorgehen, mag ihr aufgrund der Umstände, zumal der
angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2023 vor dem
Hintergrund eines Aufsichtsverfahrens erging, zwar gerade noch keine mutwillige
Prozessführung vorzuwerfen sein. Dennoch erweist sich das vorinstanzliche
Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit
gemäss § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden nicht als
rechtsverletzend: Nachdem die Beschwerdeführerin – wie sie selbst
einräumt – bereits etliche Rekursverfahren führte, kann sie nicht mehr als
prozessual völlig unbeholfen bezeichnet werden. Die Vorinstanz durfte daher mit
Fug voraussetzen, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass
grundsätzlich nur das Entscheiddispositiv massgebend sei. Wie die Vorinstanz
zutreffend darlegte, war die Beschwerdeführerin durch das Entscheiddispositiv
des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2026 in
keiner Weise beschwert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin,
wonach sie durch die in Wiedererwägung gezogene Leistungskürzung beschwert sei,
erlitt sie weder aufgrund des Dispositivs noch des Entscheids insgesamt einen
Rechtsnachteil. Die Aussichtslosigkeit des Rekurses war demzufolge objektiv
ersichtlich und leicht erkennbar. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, deshalb
von einer Ausnahme der
grundsätzlichen Kostenlosigkeit auszugehen, welche sie plausibel
begründete. Das Abweichen vom
Regelfall, dessen Möglichkeit sich aus dem klaren Wortlaut von § 10 der
Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden ergibt, ist schliesslich auch mit dem
Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar.
Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz am
23. Juli 2023 – und somit nach Ergehen des angefochtenen Entscheids vom
19. Juli 2023 – eine verspätete Begründung ihres Rekurses ein. Selbst bei
Rechtzeitigkeit hätte deren Berücksichtigung jedoch nichts an der mangelnden
Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid geändert.
Anzumerken ist, dass wer von Rechtsmittelmöglichkeiten,
namentlich leichtfertig oder aus Prinzip, Gebrauch macht, zu gewärtigen hat,
sich auch in Angelegenheiten der
öffentlichen Sozialhilfe – zumal § 10 der Gebührenordnung der
Verwaltungsbehörden eben nur den Regelfall statuiert – im Fall des
Unterliegens oder des Verursachens unnötigen Verfahrensaufwands mit
Kostenfolgen konfrontiert zu sehen. Dieses Risiko musste der
Beschwerdeführerin, nicht zuletzt aufgrund des unstreitig bereits in früheren,
sie betreffenden Verfahren erfolgten Hinweises der Vorinstanz auf zukünftige
mögliche Kostenfolgen, ebenfalls bekannt gewesen sein. Wenn sie sich dennoch in
einem Fall ohne erkennbare eigene Betroffenheit zu einer
"vorsorglichen" Rekurseinreichung hinreissen liess, durfte sie nicht
mit der Kostenlosigkeit jenes Verfahrens rechnen.
4.4 Zusammengefasst erweist sich die
Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens als nicht rechtsverletzend (§ 50
VRG). Um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren hat die
Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht rechtzeitig ersucht. Es wird Sache der
Vorinstanz sein, das am 27. Juli 2023 bei ihr eingegangene, undatierte
Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie sich als nicht in der Lage erklärt,
die streitigen Verfahrenskosten zu tragen, als sinngemässes Gesuch um
nachträglichen Kostenerlass zu prüfen.
5.
5.1 Infolgedessen ist die Beschwerde
unbegründet und abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Existenzminimum könne sie keine
Verfahrenskosten bezahlen, womit sie sinngemäss um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Da die Mittellosigkeit bei
Sozialhilfebeziehenden in der Regel bejaht wird (vgl. Plüss, § 16 N. 41)
und das Begehren der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als gerade
offensichtlich aussichtslos erscheint, ist ihr die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
5.3 Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach § 16
Abs. 4 VRG einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.