{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00456_2023-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223731&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "517d89a7f93d57295fe44dcb80322269"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00456"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00456"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00456"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2023.00456"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (Kostenauflage) | Sozialhilfe: Kostenauflage im Rekursverfahren. Der Bezirksrat trat auf einen \"vorsorglich\" erhobenen Rekurs der Beschwerdef\u00fchrerin mangels Beschwer nicht ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Gem\u00e4ss \u00a7 10 der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr die Verwaltungsbeh\u00f6rden (GebO VB) werden f\u00fcr die Amtst\u00e4tigkeit in Angelegenheiten der \u00f6ffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Geb\u00fchren verrechnet (E. 2). Dass die Vorinstanz der Beschwerdef\u00fchrerin als infolge des Verfahrensausgangs des Nichteintretens unterliegender Partei die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Ebenso erweist sich das vorinstanzliche Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit gem\u00e4ss \u00a7 10 GebO VB als nicht rechtsverletzend: Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin bereits etliche Rekursverfahren f\u00fchrte, kann sie nicht mehr als prozessual v\u00f6llig unbeholfen bezeichnet werden. Die Vorinstanz durfte deshalb voraussetzen, der Beschwerdef\u00fchrerin sei bekannt gewesen, dass grunds\u00e4tzlich nur das Entscheiddispositiv massgebend sei. Weder durch dieses noch den Entscheid insgesamt erlitt sie einen Rechtsnachteil. Die Aussichtslosigkeit des Rekurses war demzufolge objektiv ersichtlich und leicht erkennbar. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, deshalb von einer Ausnahme der grunds\u00e4tzlichen Kostenlosigkeit auszugehen, welche sie plausibel begr\u00fcndete (E. 4.3). Abweisung. Gew\u00e4hrung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:00", "Checksum": "5641afa4d0ace410d91b7531dc4fcaa4"}