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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00457
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich
ergeben:
I.
Nachdem die Schule C A und B mitgeteilt hatte, dass deren
Tochter D für das Schuljahr 2023/2024 einer 1. Sekundarklasse B in
der Schule E zugeteilt worden sei, ersuchten B und A mit Einsprache vom 28. Mai
2023 die Schulpflege C, D einer 1. Sekundarklasse B in der Schule F
zuzuteilen. Die Schulpflege C wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. Juni
2023 ab, teilte D auf das Schuljahr 2023/2024 einer 1. Sekundarklasse B
in der Schule E zu, verkürzte die Rekursfrist auf 5 Tage und entzog einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen rekurrierten B und A beim Bezirksrat G und
beantragten sinngemäss, der Beschluss der Schulpflege C sei aufzuheben und D
für das Schuljahr 2023/2024 in eine Klasse im Schulhaus F einzuteilen. Mit
Beschluss vom 10. August 2023 wies der Bezirksrat G den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. August 2023 beantragten B und A
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats G vom 10. August
2023 sei aufzuheben und D für das Schuljahr 2023/2024 in eine Klasse im
Schulhaus F einzuteilen.
Der Bezirksrat G beantragte am 18. August 2023
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf Vernehmlassung. Die
Schulpflege C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines
von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2
mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50
Abs. 2 VRG). In
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid
sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1 Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2
BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl.
dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1).
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG
am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am
schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des
Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke,
Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.],
Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff.,
102).
Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb
der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42
Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu
Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen
pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)
statuierten Kriterien zu orientieren hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit
des Schulwegs und anderseits eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen,
wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche
Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter
berücksichtigt werden.
3.2 Die
Begründung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2023 ist zwar
knapp formuliert, genügt jedoch den Minimalanforderungen von § 10 Abs. 1
VRG, zumal die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2023 von der
Beschwerdegegnerin angehört wurden und der Beschluss vom 22. Juni 2023 auf
das Protokoll der Anhörung verweist. Dem Beschluss lässt sich entnehmen, dass
sich die Beschwerdegegnerin auf die gesetzlichen Vorgaben zur Schulzuteilung
stützt und dass der Schulweg der Tochter der Beschwerdeführenden zum Schulhaus E
1,4 Kilometer betrage. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschluss
sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Beschluss auch pädagogische
und soziale Gesichtspunkte berücksichtigte, "um insgesamt gute
Lernvoraussetzungen für die Kinder zu schaffen".
3.3 Die
Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, die Zuteilung ihrer Tochter widerspreche
dem Kindswohl. Im vorinstanzlichen Verfahren machten sie hierzu geltend, ihre
Tochter würde lieber im Schulhaus F in eine Klasse eingeteilt werden, da die
Familie positive Erfahrungen mit diesem Schulhaus gemacht habe. Ihrer Tochter
bereite es zudem Sorgen, dass sie nicht mit ihren Schulkameradinnen aus der
Primarschule in eine Klasse eingeteilt wurde. Sie befürchte, in der neuen
Klasse Schwierigkeiten zu haben, neue Freunde zu finden. Dass das zugeteilte
Schulhaus E 1,4 Kilometer vom Wohnort entfernt liege, spreche sodann auch
gegen die vorgenommene Einteilung, auch wenn die Beschwerdeführenden den
Schulweg "nicht [als] den grössten Grund zu Besorgnis" ansähen.
3.4 Diese
Vorbringen legen indes keine Kindswohlverletzung nahe. Insbesondere machen die
Beschwerdeführenden nicht geltend, die Zuteilung sei nicht den massgebenden
rechtlichen Vorgaben entsprechend vorgenommen worden oder die
Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen überschritten. Wie auch die
Beschwerdeführenden sinngemäss im vorinstanzlichen Verfahren ausführten, ist
der Schulweg ihrer Tochter ohne Weiteres zumutbar. Der
Wunsch von D, (weiterhin) mit ihren Schulkameradinnen aus der Primarschule zur
Schule zu gehen, ist zwar verständlich und nachvollziehbar. Indes sind Wünsche
der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung kein
massgebliches Kriterium bzw. jedenfalls nicht ausschlaggebend, und es ist
infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen
vorliegend nicht entsprach. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte bzw.
wunschgemässe Zuteilung.
Die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat G.