|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00458
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Fürsprecher A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
I.
Am 19. Mai 2022 reichte C bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend:
Aufsichtskommission) eine Verzeigung gegen Fürsprecher A ein wegen der
Verletzung von Berufspflichten. Insbesondere brachte er vor, Fürsprecher A habe
ihn trotz eines unzulässigen Interessenkonflikts mit Schreiben vom
10. Juli 2020 namens und im Auftrag der D AG zur Rückzahlung
ausstehender Darlehensforderungen ermahnt. Die Aufsichtskommission eröffnete
mit Beschluss vom 7. Juli 2022 ein Disziplinarverfahren gegen A und räumte
ihm Gelegenheit ein, sich zu den in der Verzeigung erhobenen Vorwürfen zu
äussern. A reichte der Aufsichtskommission am 3. November 2022 eine
Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 bestrafte ihn die
Aufsichtskommission wegen eines ungerechtfertigten Interessenkonflikts bzw.
Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des
Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) mit einer Busse
von Fr. 1'000.-.
II.
Dagegen liess A am 14. August 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Juni
2023 unter Entschädigungsfolge beantragen. Die Aufsichtskommission verzichtete
am 5. September 2023 auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegen in
Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, LS 215.1)
ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte
Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann
gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der
§§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten
ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 1'000.-. Streitigkeiten mit
einem Streitwert nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die
Kompetenz der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Weil hier nicht die vermögensrechtlichen Interessen des
Beschwerdeführers, sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist
jedoch kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die
Kammer für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (statt
vieler VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 1; vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 38b N. 11).
2.
2.1 Nach
Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt
zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie
geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Die entsprechende Treuepflicht
des Anwalts gegenüber seiner Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt
sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich dabei um eine
Grundregel des Anwaltsberufs (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021,
E. 4.1 mit Hinweis u. a. auf BGE 145 IV 218 E. 2.1, auch zum
Nachstehenden). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel des
Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf
sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, und ebenso mit der Regelung des
Art. 12 lit. b BGFA, welche sie zur Unabhängigkeit verpflichtet.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sollen ihre Mandate
vorbehaltlos, einzig und allein im Interesse ihrer Klientschaft führen. Sie
können ihre Interessenwahrungspflicht gegenüber ihrer Mandantschaft nicht
erfüllen, wenn ihnen gleichzeitig abweichende Loyalitätspflichten abverlangt
werden oder sie auf Dritte Rücksicht nehmen müssen (BGr, 25. März 2019,
2C_933/2018, E. 5.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Obschon im
Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst Art. 12 lit. c BGFA
auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen der Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen und solchen ihrer Klientschaft. Ein verbotener
Interessenkonflikt liegt folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vor, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin die Wahrung der Interessen eines
Klienten bzw. einer Klientin übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen
hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm
übertragenen Interessen begibt. Dabei kann sich eine Interessenkollision nicht
nur aus anwaltlicher Mandatsführung, sondern etwa auch aus der Tätigkeit eines
Anwalts als Mitglied eines Verwaltungsrats ergeben (BGr, 22. Januar 2015,
2C_814/2014, E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht
allerdings die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher
Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen;
verlangt ist vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes Risiko
eines Interessenkonflikts (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2022, E. 4.2
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass
sich das konkrete Risiko bereits realisiert und der Anwalt bzw. die Anwältin
das Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat.
2.2 Aus
Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der
Doppelvertretung: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht in ein und
derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie
sich diesfalls weder für den einen Klienten noch die andere Klientin voll
einsetzen könnten (statt vieler BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021,
E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Eine unzulässige
Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder
allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht
zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Anwalt bzw. die
Anwältin dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er bzw. sie in diesen
Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist
grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang
betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, da die anwaltliche
Treuepflicht zeitlich nicht begrenzt ist (BGE 145 IV 218 [= Pra 108/2019
Nr. 123] E. 2.1).
2.3 Ob in
einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, lässt sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der folgenden Kriterien bestimmen:
Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche)
Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats – namentlich
seine Bedeutung und seine Dauer –, die vom Anwalt bzw. von der Anwältin
erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das
Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft.
Es besteht deshalb auch ein Interessenkonflikt im Sinn des Art. 12
lit. c BGFA, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse, die unter dem
Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines früheren Mandats erworben wurden,
bewusst oder unbewusst in einem späteren Mandat verwendet werden könnten (statt
vieler BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4 mit Hinweisen).
Dabei vermag nur die Möglichkeit einer Verwendung von Informationen gegen bzw.
zum Nachteil der ehemaligen Klientschaft einen konkreten Interessenkonflikt zu
begründen (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 5.3.1).
Mit anderen Worten verbieten die das Mandatsverhältnis
überdauernden Treue- und Schweigepflichten es dem Anwalt bzw. der Anwältin
jedenfalls, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen
früheren Klienten oder eine frühere Klientin richtet und bei dem Kenntnisse zu
verwerten oder zu erörtern wären, die er bzw. sie bei der Führung des früheren
Mandats durch das Berufsgeheimnis geschützt erfahren hat (vgl. Walter
Fellmann/Yvonne Berger, Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchsetzung
im Prozess, in: Anwaltsrevue 2020, S. 14 ff., S. 18 mit
zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Übernahme eines neuen
Mandats gegen einen früheren Klienten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sich
der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht vom
früheren Auftrag unterscheidet, mithin keine Identität der Streitmaterie
vorliegt.
2.4 Das Verbot
von Interessenkollisionen beschränkt sich nicht auf die Person des
Rechtsanwalts selbst, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit der
Anwaltskanzlei oder der Gruppe, zu der er gehört; es betrifft mithin alle
Anwältinnen und Anwälte, die in der gleichen Kanzlei tätig sind, unabhängig von
ihrer Stellung (BGE 145 IV 218 [= Pra 108/2019 Nr. 123] E. 2.2).
3.
3.1 C machte
in der Verzeigung vom 19. Mai 2022 im Wesentlichen geltend, zwischen ihm
und dem für die F AG tätigen Rechtsanwalt E habe bis Mitte des Jahres 2020
ein langjähriges Mandats- und besonders enges Vertrauensverhältnis bestanden.
Gegenstand der Mandate seien diverse wirtschaftsrechtliche Verfahren, aber auch
persönliche Angelegenheiten wie etwa die steuerliche Beratung und – mit Blick
auf die Verzeigung relevant – die Vermittlung von Darlehen gewesen. Im Sommer
2012 seien verschiedene seiner Geldquellen aufgrund von Rechtsstreitigkeiten
blockiert gewesen, weshalb er Rechtsanwalt E anlässlich eines
Instruktionsgesprächs gefragt habe, ob er ihm "eine Liquiditätsquelle von
CHF 2'000'000 vermitteln" könne. Rechtsanwalt E habe ihm dann die D AG
als Darlehensgeberin vorgeschlagen. Am 13. Dezember 2012 habe er mit der D AG
als Darlehensgeberin sowie der Firma G als Sicherungsgeberin einen Vertrag über
ein mittels Sicherungsübereignung von Aktien der H AG abgesichertes
Darlehen von Fr. 2'000'000.- abgeschlossen; es seien ein Darlehenszins von
5 % sowie die Rückzahlung per 31. Dezember 2014 vereinbart worden. Er
(der Verzeiger) habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und noch bis ins Jahr
2020 keine Kenntnis davon gehabt, dass Rechtsanwalt E Verwaltungsrat der D AG
und (zusammen mit Familienangehörigen) an dieser wirtschaftlich berechtigt sei.
Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er auch im Rahmen dieser
Vertragsanbahnung durch Rechtsanwalt E vertreten werde und dieser mithin die
Vertragskonditionen in seinem (des Verzeigers) Interesse verhandle.
Mit Darlehensvertrag vom 31. Juli 2013 habe ihm die D AG
ein weiteres Darlehen über Fr. 2'000'000.- gewährt. Zur Absicherung dieses
Darlehens hätten er und seine Ehefrau der D AG Grundpfandrechte an zwei
ihrer Liegenschaften bestellt; zudem sei vereinbart worden, dass die mit
Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2012 bestellten Sicherheiten auch für
das neue Darlehen hafteten. Die Laufzeit des zweiten Darlehens sei ebenfalls bis
zum 31. Juli 2014 befristet worden.
Der ebenfalls für die F AG tätige Beschwerdeführer
habe Rechtsanwalt E während Jahren in der Bearbeitung seiner (des Verzeigers)
Mandate unterstützt. Auf den Honorarrechnungen werde zwar die
leistungserbringende Person nicht ausgewiesen. Es ergebe sich aber aus dem Text
diverser Leistungseinträge, dass der Beschwerdeführer an der Mandatsführung
beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn (den Verzeiger) gekannt
und auch um sein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt E bzw. der F AG
gewusst. Trotzdem habe er am 10. Juli 2020 im Namen der D AG ein an
ihn (den Verzeiger) gerichtetes Schreiben aufgesetzt und ihn zur Rückzahlung
der Darlehen aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe deshalb in einem klaren
Interessenkonflikt gehandelt.
3.2 Der
Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 im
Wesentlichen geltend, es habe nie ein Mandat zwischen dem Verzeiger und der F AG
zur Vermittlung oder Aushandlung eines Darlehens gegeben. Vielmehr habe sich
der Verzeiger aufgrund eines Liquiditätsengpasses an Rechtsanwalt E persönlich
gewandt und ihn um ein Darlehen gebeten. Besonders deutlich werde dies aus
einer E-Mail vom 10. Juli 2013, in welcher sich der Verzeiger erneut an
Rechtsanwalt E persönlich gewandt und um ein weiteres Darlehen gebeten habe.
Rechtsanwalt E habe sich auf die Anfrage des Verzeigers im
Jahr 2012 hin bereit erklärt, diesem über die von ihm (Rechtsanwalt E)
kontrollierte D AG einen Überbrückungskredit zu gewähren. Weder eine
Kanzlei der F-Gruppe noch einer ihrer Partner mit Ausnahme von Rechtsanwalt E
sei bei der D AG in irgendeiner Weise, etwa als Aktionär, engagiert
gewesen. Die Zusammenarbeit zwischen der F AG und der D AG habe sich
auf die sporadische Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen im Auftrag der
D AG, wie jene im Zusammenhang mit deren Darlehen an den Verzeiger,
beschränkt. Dass Rechtsanwalt E mit der D AG verbunden gewesen sei, habe
dem rechtskundigen Verzeiger nicht verborgen bleiben können, habe Rechtsanwalt E
doch im Jahr 2021 als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft fungiert, was
im Handelsregister bzw. online (www.zefix.ch) leicht nachzulesen gewesen sei.
Rechtsanwalt E habe den Verzeiger auch mündlich über seine Verbundenheit mit
der D AG in Kenntnis gesetzt. Der Darlehensvertrag vom 13. Dezember
2012 sei denn auch seitens der Darlehensgeberin bzw. der D AG von
Rechtsanwalt E unterzeichnet worden. Ebenso zeige ein im Auftrag des Verzeigers
verfasstes Schreiben von Rechtsanwalt I an die D AG vom 25. August
2018, dass der Verzeiger um die Verbindung zwischen der D AG und
Rechtsanwalt E gewusst habe, werde dieser darin doch direkt angesprochen. Der
Verzeiger habe sodann im Rahmen der Ausarbeitung einer "Vereinbarung über
die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub" ausdrücklich die
Aufnahme eines Passus' gewünscht, welcher die Verbindung zwischen Rechtsanwalt E
und der D AG betreffe.
Der Verzeiger habe die Darlehen nicht vereinbarungsgemäss
zurückbezahlt. Auf seine Initiative hin sei zwischen ihm und der D AG
sowie zwei Pfandgebern ein Abtretungs- und Pfandvertrag verhandelt bzw. am
27. Oktober 2016 geschlossen worden. Am 8. April 2019 sei
schliesslich zwischen dem Verzeiger und der D AG die "Vereinbarung
über die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub" geschlossen
worden. Die zahlreichen Änderungen und Ergänzungen der verschiedenen
Darlehensverträge, die allesamt auf Wunsch des Verzeigers erfolgt seien, hätten
auf Seiten der D AG einen riesigen anwaltlichen Beratungsaufwand
verursacht, der im Auftrag der D AG von der F AG erbracht worden
seien. Der Verzeiger habe dies genau gewusst und sei damit auch stets
einverstanden gewesen.
Für den Verzeiger sei die F AG hingegen ab 2013 im
Wesentlichen nur noch in Steuerverfahren und im Rahmen einer Beratung in
Zusammenhang mit der Bank J tätig gewesen. Zuletzt seien 2016 und 2017
kleinere Dienstleistungen für den Verzeiger erbracht worden. Diese Mandate
seien 2020 aber längst abgeschlossen gewesen.
Der Beschwerdeführer sei erst im Jahr 2016 in die F AG
eingetreten. Ab August 2016 habe er dort im Auftrag der D AG die interne
Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung übernommen. Unter Vorbehalt
einer einstündigen Sitzung vom 6. Dezember 2017, bei welcher es allerdings
lediglich um einen Informationsaustausch über die Verwertung von Sicherheiten
durch den Verzeiger selbst gegangen sei, habe der Beschwerdeführer – wie auch
die anderen für die F AG tätigen Anwälte mit Ausnahme Rechtsanwalts E – nie
an Treffen mit dem Verzeiger teilgenommen. Die Kommunikation mit dem Verzeiger
sei ausschliesslich "über die D AG" gelaufen. Der
Beschwerdeführer sei nur im Hintergrund tätig gewesen und habe für die D AG
die Ausformulierung der Verhandlungsergebnisse übernommen. Für den
Beschwerdeführer sei denn auch immer klar gewesen, dass er im Auftrag der D AG
und nicht aufgrund eines Mandatsverhältnisses mit dem Verzeiger tätig gewesen
sei. Es habe für ihn auch keinen berufsrechtlich relevanten Grund gegeben, den
Auftrag der D AG nicht anzunehmen bzw. dem Verzeiger das Schreiben vom
10. Juli 2020 nicht zu schicken.
3.3 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, aufgrund der insoweit übereinstimmenden
Vorbringen des Verzeigers und des Beschwerdeführers sei erstellt, dass
Rechtsanwalt E die D AG betreibe. Der Verzeiger sei seit 2006 Klient der F AG
bzw. von Rechtsanwalt E gewesen. Wie lange das Mandatsverhältnis zwischen dem
Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F AG gedauert habe, sei umstritten.
Der Verzeiger wolle das Mandat erst am 3. August 2020 beendet haben,
während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, eine Kanzlei der F-Gruppe
habe zuletzt in den Jahren 2016 und 2017 kleinere Dienstleistungen für den
Verzeiger erbracht. Aus den Akten lasse sich nicht erstellen, wann das
Mandatsverhältnis beendet worden sei. Es sei deshalb im Weiteren davon
auszugehen, dass kein Mandatsverhältnis mehr zwischen dem Verzeiger und der F AG
bestanden habe, als der Beschwerdeführer (als Vertreter der D AG) mit
Schreiben vom 10. Juli 2020 den Verzeiger zur Rückzahlung der Darlehen
aufgefordert habe. Zu prüfen sei deshalb, ob ein unzulässiger Parteiwechsel
vorgelegen habe.
Die Unzulässigkeit des Parteiwechsels beruhe auf der Gefahr,
dass geschützte Kenntnisse aus einem ersten Mandat in einem zweiten Mandat
irgendwie verwertet werden könnten. Dabei fielen jedoch nur Kenntnisse in
Betracht, welche der neue Auftraggeber nicht selbst vermitteln könne oder
könnte. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten sei einem Rechtsanwalt schon
dann untersagt, wenn die Möglichkeit bestehe, dass Kenntnisse aus dem
ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Je
enger die beiden Mandate in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht zusammenhingen,
desto eher bestehe die Gefahr einer Interessenkollision. Diese Gefahr sei umso
grösser, je weiter die Tätigkeit des Anwalts für den früheren Klienten gegangen
und je enger das Vertrauensverhältnis zu diesem gewesen sei. Der persönliche
Interessenkonflikt eines Rechtsanwalts erfasse sodann auch die Kanzlei- oder
Bürogemeinschaft in ihrer Gesamtheit und damit sämtliche in dieser Kanzlei-
oder Bürogemeinschaft tätigen Anwälte.
Rechtsanwalt E habe aufgrund des über zehn Jahre dauernden
Mandatsverhältnisses, des besonderen Vertrauensverhältnisses und der Betreuung
des Verzeigers in verschiedenen Steuerverfahren einen umfassenden Einblick in
dessen finanzielle Verhältnisse erhalten. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag
der D AG die interne Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung
übernommen und immer wieder Dienstleistungen zugunsten der D AG erbracht.
Aus seinem Schreiben vom 10. Juli 2020 an den Verzeiger gehe hervor, dass
er von der D AG auch mit der Durchsetzung der Darlehensforderung
beauftragt worden sei. Indem er die Interessen der D AG vertreten habe,
sei er indirekt auch für Rechtsanwalt E tätig gewesen, der ebenso wie die D AG
ein Interesse an der Rückzahlung der Darlehen oder Verwertung der Sicherheiten
gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen in der gleichen
Kanzlei- und Bürogemeinschaft wie Rechtsanwalt E tätig. Es habe somit die
Möglichkeit bestanden, dass er zur Durchsetzung der Darlehensforderung bewusst
oder unbewusst Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Verzeigers
verwenden könnte, welche Rechtsanwalt E im Rahmen des ehemaligen, umfassenden
Mandatsverhältnis erlangt habe. Schon deshalb liege ein unzulässiger
Parteiwechsel vor.
Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, infolge
eines unzulässigen Parteiwechsels liege ein Interessenkonflikt vor. Dieser
bestehe nicht nur zwischen Rechtsanwalt E und dem Verzeiger, sondern erstrecke
sich auch auf sämtliche Anwälte, die in der Kanzlei- oder Bürogemeinschaft mit
jenem tätig seien, insbesondere auch auf den Beschwerdeführer.
Schliesslich prüft die Vorinstanz, ob der Verzeiger in den
Interessenkonflikt eingewilligt habe. Diesbezüglich erwägt sie, eine solche
Einwilligung sei nach verbreiteter Lehrmeinung zwar nicht bei Prozessmandaten,
jedoch bei Beratungsmandaten zulässig. Allerdings könnten bereits
vorprozessuale Streitigkeiten zu einem "unüberwindbaren"
Interessenkonflikt führen. Sobald der Konflikt das vorherrschende Element sei
und das gemeinsame Ziel in den Hintergrund rücke, könne der Anwalt dasselbe
Mandat nicht mehr weiterführen, auch wenn sich die Parteien (noch) nicht vor
Gericht gegenüberstünden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers seien die
Umsetzung der Abmachungen zwischen der D AG und dem Verzeiger bis Mitte
2020 durchgehend einvernehmlich und ohne den geringsten Widerstand des
Verzeigers erfolgt. Allerdings habe der Verzeiger in einer Vereinbarung mit der
D AG vom 8. April 2019 über die Freigabe von Sicherheiten und
Fälligkeitsaufschub einer Rückzahlung der Darlehen per 30. Juni 2020
zugestimmt und eine Restforderung von Fr. 2'593'407.21 anerkannt. Die
Festlegung eines Verfalltages und die Anerkennung der Restforderung dienten
einzig der einfacheren gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung. Es
sei mithin bereits damals schon klar gewesen, dass die D AG nach
unbenutztem Ablauf des Verfalltags die Rückzahlung der Darlehen notfalls
gerichtlich durchsetzen werde. Der Konflikt sei mithin bereits bei Abschluss
der Vereinbarung vom 8. April 2019 absehbar gewesen. Der Konflikt habe
sich später akzentuiert, als die D AG dem Verzeiger mit Schreiben vom
20. August 2020 mitgeteilt habe, dass er die als Sicherheit für die
Darlehen dienende Villa K nicht mehr benützen dürfe. Das gemeinsame Ziel
des Verzeigers und der D AG, die Abwicklung der Darlehen einvernehmlich zu
lösen, sei damit in den Hintergrund gerückt. Der Beschwerdeführer hätte deshalb
das Mandat der D AG nicht mehr weiterführen dürfen, auch wenn sich die
Parteien am 10. Juli 2020 noch nicht vor Gericht gegenübergestanden seien.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Verzeiger anfänglich damit
einverstanden gewesen wäre, dass Rechtsanwalt E und der Beschwerdeführer als
Anwälte auch im Interesse der D AG tätig gewesen seien, indem sie die
jeweiligen Darlehens- und Sicherungsverträge ausarbeiteten.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, vorliegend sei kein
unzulässiger Interessenskonflikt bzw. Parteiwechsel gegeben. Zum einen fehle es
entgegen der
Vorinstanz mit Bezug auf die Darlehen der D AG an einem Mandatsverhältnis
zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe. Weil ein solches
Anwaltsmandat fehle, sei mit Bezug auf die Durchsetzung der Rückzahlung des
Darlehens bzw. das vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 namens und im
Auftrag der D AG verfasste Schreiben an den Verzeiger auch keine Identität
der Streitsache gegeben. Zum andern sei das Berufsgeheimnis nicht tangiert bzw.
fehle es von vornherein an Geheimnissen, welche nur dem Verzeiger, nicht aber
der D AG bekannt gewesen seien, weil Letztere über sämtliche Informationen
verfügt habe, welche auch Rechtsanwalt E als ihr Verwaltungsratspräsident
innegehabt habe.
4.2 Ob ein
Mandat gegenläufig zu einem früheren erscheint, ist nicht einzig nach dessen
formellem Inhalt, sondern unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien bzw.
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln (oben E. 2, insbesondere
E. 2.3). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers setzt
ein unzulässiger Interessenkonflikt daher vorliegend nicht voraus, dass
zwischen Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe und dem Verzeiger ein Mandat zur
Vermittlung der Darlehen und/oder Ausarbeitung der Darlehensverträge bestand.
Wie es sich damit verhält, kann denn auch – wie sich sogleich ergibt –
offenbleiben:
4.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht
in Abrede, dass er wusste, dass Rechtsanwalt E im Rahmen seiner Tätigkeit
innerhalb der F-Gruppe ab dem Jahr 2006 diverse Mandate zu wirtschaftlichen und
steuerrechtlichen Fragestellungen für den Verzeiger übernahm.
Unbestrittenermassen dauerten die anwaltlichen Bemühungen von Rechtsanwalt E
für den Verzeiger sodann jedenfalls bis zum Jahr 2017 an. Es liegt auf der
Hand, dass Rechtsanwalt E im Rahmen dieser langjährigen Tätigkeit – und damit
unter dem Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses – umfassende Kenntnisse
der finanziellen Verhältnisse des Verzeigers erlangte. Angesichts der Dauer und
Bedeutung dieser geschäftlichen Beziehung ist sodann mit der Vorinstanz von
einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E
auszugehen, welches angesichts der konkreten Umstände auch nach einer
allfälligen Beendigung der Mandate im Jahr 2017 jedenfalls im hier
interessierenden Zeitraum bis Mitte des Jahres 2020 noch andauerte.
Rechtsanwalt E – und damit auch den anderen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten der F-Gruppe – war es deshalb im Licht von Art. 12
lit. c BGFA grundsätzlich verwehrt, ein Mandat anzunehmen, welches sich
gegen den Verzeiger richtete. Für eine Drittperson und gegen die Interessen des
Verzeigers anwaltlich tätig werden durfte Rechtsanwalt E – und mithin auch der
ebenfalls für die F-Gruppe tätige Beschwerdeführer – jedenfalls nicht, soweit
sich der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht
mit den Inhalten der für den Verzeiger erbrachten Auftragstätigkeiten
überschnitt. Eine solche Überschneidung war angesichts der von Rechtsanwalt E
unter dem Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses erworbenen umfassenden
Kenntnisse der finanziellen Situation des Verzeigers für vermögensrechtliche
Streitigkeiten aber gegeben.
4.4 Der
Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem Jahr 2016 als Rechtsanwalt
in der F-Gruppe tätig und räumt ein, dass er ab August 2016 für die D AG
die "interne Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung" und
"immer wieder Dienstleistungen zugunsten der D AG" übernommen
habe sowie mit "der Durchsetzung der Darlehensforderung" betraut
worden sei. In sämtlichen die Darlehen betreffenden Fragen sei er
ausschliesslich von der D AG beauftragt und instruiert worden. Er vertrat
damit die Interessen der D AG schon zu einem Zeitpunkt, als Rechtsanwalt E
bzw. die F-Gruppe auch noch Mandate für den Verzeiger ausführte. Ohnehin wirkte
das Vertrauensverhältnis bzw. das daraus fliessende Verbot einer
Interessenkollision über die Beendigung der Mandatsverhältnisse zwischen dem
Verzeiger und der F-Gruppe hinaus (oben E. 4.3). Nach Darstellung des
Beschwerdeführers war der Verzeiger sodann seiner Verpflichtung zur Rückzahlung
der Darlehen vom 13. Dezember 2012 und 31. Juli 2013 über je
Fr. 2'000'000.- per 31. Dezember 2014 nicht nachgekommen und hatte
auch seit dem 1. Juli 2015 keine Zinszahlungen für die Darlehen geleistet,
weshalb per 30. September 2016 insgesamt Fr. 4'250'000.- ausstehend
gewesen seien. Weiter war der Beschwerdeführer von der D AG auch mit der
Durchsetzung der Darlehensforderung beauftragt worden. Unstreitig forderte er
in diesem Zusammenhang den Verzeiger mit Schreiben vom 10. Juli 2020
namens und im Auftrag der D AG auf, die Darlehensforderung und weitere
Ausstände bis spätestens 31. Juli 2020 zu begleichen.
4.5 Jedenfalls
indem sich der Beschwerdeführer von der D AG mit der Durchsetzung
der Darlehensforderung gegenüber dem Verzeiger beauftragen liess und das hier
interessierende Schreiben vom 10. Juli 2020 an diesen richtete, nahm er
ein Mandat an bzw. führte er ein solches aus, das sich direkt gegen einen
(früheren) Klienten der F-Gruppe richtete. Mit Blick auf das besondere
Vertrauensverhältnis und die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen dem
Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe sowie den Umstand, dass
Rechtsanwalt E durch die früheren Mandate umfassende Kenntnisse der
finanziellen Verhältnisse des Verzeigers erworben hatte, bestand dabei
offenkundig auch die Möglichkeit, dass Informationen gegen den Verzeiger
verwendet werden könnten, welche Rechtsanwalt E unter dem Schutz des
Berufsgeheimnisses und in Ausübung seiner Tätigkeit für die F-Gruppe erworben
hatte (vgl. oben E. 4.3). Das Schreiben vom 10. Juli 2020 kann auch
nicht als ein im gemeinsamen Interesse der Parteien (der D AG und des
Verzeigers) liegender Schritt zur einvernehmlichen Ablösung der Darlehen
gewertet werden. Selbst wenn mithin solche Schritte vorgängig im Einvernehmen
mit dem Verzeiger unternommen worden sein mögen, hätte der Beschwerdeführer das
Mandat für die D AG spätestens niederlegen müssen, als ein Scheitern der
einvernehmlichen Bemühungen zur Streitabwendung absehbar war, und sich nicht
mit der Durchsetzung der Darlehensforderung beauftragen lassen dürfen. Dass dem
Verzeiger im fraglichen Schreiben vom 10. Juli 2020 keine rechtlichen
Schritte oder sonstigen Massnahmen angedroht wurden, ändert daran nichts.
4.6 Nun trifft
es wohl zu, dass Rechtsanwalt E faktisch auch in seiner Rolle als
Verwaltungsrat der D AG um die finanzielle Situation des Verzeigers wusste
und diese Kenntnisse insofern indirekt auch bei der D AG hätten verfügbar
gemacht werden können. Dies vermag den Beschwerdeführer indes nicht zu
entlasten, zumal Rechtsanwalt E sein Wissen nicht aufgrund seiner Organstellung
innerhalb der D AG, sondern im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit
erlangte, und diese somit – auch gegenüber der D AG – dem Schutz des
Berufsgeheimnisses unterlagen bzw. -liegen.
4.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem unzulässigen
Interessenskonflikt handelte und mithin die Berufsregel des Art. 12
lit. c BGFA verletzte, indem er den Verzeiger namens und im Auftrag der D AG
mit Schreiben vom 10. Juli 2020 zur Bezahlung der Darlehensausstände bis
zum 31. Juli 2020 aufforderte.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorträgt, eine
Berufsregelverletzung dürfe ihm mangels einer gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erforderlichen qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit
nicht vorgeworfen werden, lässt er zum einen ausser Acht, dass sich dieses
Erfordernis primär auf die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA
bezieht (so auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGr, 7. Dezember
2009, 2C_379/2009, E. 3.2). Zum andern stellt er wie erwähnt nicht in
Abrede, dass er Kenntnis von den früheren Mandaten zwischen dem Verzeiger und
Rechtsanwalt E hatte, weshalb er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die D AG
auch um die Gefahr eines Interessenkonfliktes und dessen Realisierung wusste
bzw. wissen musste. Von einem bei objektiver Betrachtung leichten bzw. nicht
disziplinierungswürdigen Fehlverhalten kann daher keine Rede sein.
5.
5.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,
befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind
insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die
Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei der Verwarnung steht der
spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei
leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei
leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse
liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (statt vieler
VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1 mit Hinweisen).
5.2 Bei der Ausfällung der konkreten
Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein weites Ermessen
zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die
Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht
frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig
Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid
vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht
prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die
Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien
auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das
Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als
das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei
Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (statt
vieler VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1).
5.3 Die
Vorinstanz geht entgegen der Beschwerde zu Recht davon aus, dass die hier
interessierende Berufsregelverletzung mittelschwer wiegt. Dass sie entsprechend
eine Busse gegen den Beschwerdeführer verhängte und somit auf eine im
"Mittelfeld" der Disziplinarsanktionen angesiedelte Massnahme
zurückgriff, ist daher nicht rechtsverletzend.
Die Vorinstanz setzte die Bussenhöhe auf Fr. 1'000.-
und damit am unteren Rand des nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA
eröffneten Rahmens fest. Dabei berücksichtigte sie zugunsten des
Beschwerdeführers, dass dieser lediglich einmal (mit dem Schreiben vom
10. Juli 2020) gegen den Verzeiger vorgegangen sei bzw. es sich bei dem
ihm vorwerfbaren Fehlverhalten um eine "einmalige Entgleisung"
gehandelt habe. Obgleich dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, als die
weitere Begründung der ausgefällten Sanktion bzw. Bussenhöhe nicht
widerspruchsfrei ist, indem die Vorinstanz ihm einerseits ein gerade "noch
leichtes Verschulden" und andererseits ein "mittelschwere[s]
Verschulden" attestiert, erweisen sich die Ausfällung einer Busse und
deren Höhe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als
rechtsverletzend.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).