{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00461_2024-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223856&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "021da47640dcce14ac1d69a5361440db"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2024  VB.2023.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2024  VB.2023.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2024  VB.2023.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Sozialbeh\u00f6rde kann eine rechtskr\u00e4ftige R\u00fcckerstattungsforderung bei laufendem Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnen, indem sie den Grundbedarf f\u00fcr den Lebensunterhalt (GBL) der unterst\u00fctzten Person k\u00fcrzt (E. 2.1). In H\u00e4rtef\u00e4llen kann auf Gesuch hin auf eine R\u00fcckforderung ganz oder teilweise verzichtet werden oder die R\u00fcckerstattungsschuld gestundet werden. Ein H\u00e4rtefall liegt vor, wenn die R\u00fcckerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde unbillig oder unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen und pers\u00f6nlichen Situation unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist (E. 2.2). Der Sozialbeh\u00f6rde kann keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung vorgeworfen werden kann, indem sie das Stundungsgesuch der Beschwerdef\u00fchrerin abgewiesen bzw. bei dieser einen H\u00e4rtefall verneint hatte. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die K\u00fcrzung des GBL f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin eine \u2013 auch psychische \u2013 Belastung darstellt und sie deswegen mit beschr\u00e4nkteren finanziellen Mitteln zurechtkommen muss. Dies gilt jedoch f\u00fcr jede von einer K\u00fcrzung betroffene Person, und die Situation der Beschwerdef\u00fchrerin erscheint nicht aussergew\u00f6hnlich. Die K\u00fcrzung des GBL entspricht zudem den rechtlichen Vorgaben. Sodann ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass der GBL der Beschwerdef\u00fchrerin offenbar seit dem 1. M\u00e4rz 2019 ununterbrochen um 10 % gek\u00fcrzt wird und nun weiterhin bis mindestens Ende Oktober 2023 gek\u00fcrzt werden sollte. Die Belastung der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend dieses zweifellos langen Zeitraums wird indes durch die stets moderate H\u00f6he des Verrechnungsanteils relativiert. Dazu kommt, dass der Beschwerdef\u00fchrerin im Mai 2022 unbestrittenermassen drei Verrechnungsraten zur\u00fcckerstattet wurden (E. 3.2.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:49:51", "Checksum": "6b881065e5050a98b255b8a06b01f539"}