{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00462_2024-02-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223873&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "717485ec7860e13c3ae13d59cd5192b9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00462"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00462"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00462"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00462"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erweiterte Besitzstandsgarantie. Zwei Zustelldaten.  Problematik von zwei Zustelldaten. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die fristausl\u00f6sende Zustellung am zweiten Datum erfolgte, die Beschwerde ist rechtzeitig (E. 1.2). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (E. 4). Lehre und Rechtsprechung verlangen f\u00fcr die erweiterte Besitzstandsgarantie, dass bauliche \u00c4nderungen nicht auf den weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen d\u00fcrfen. Neubau\u00e4hnliche Umgestaltungen sprengen den Rahmen der gem\u00e4ss \u00a7 357 Abs. 1 PBG zul\u00e4ssigen \u00c4nderungen und m\u00fcssen die f\u00fcr Neubauten geltenden Vorschriften einhalten. Neubau\u00e4hnliche Umgestaltungen sind nach langj\u00e4hriger, wiederholt best\u00e4tigter Rechtsprechung jedoch erst dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erf\u00fcllen, das heisst, wenn zwar die Bestimmung ihrem Wortlaut nach, nicht aber nach ihrem Sinn und Zweck beachtet wird (E. 5.1.1). \u00a7 101 PBG geht als Sondernorm der allgemeinen Bestimmung von \u00a7 357 Abs. 1 PBG vor (E. 5.1.2). Es liegt keine neubau\u00e4hnliche Umgestaltung vor (E. 5.3.3). Die Geb\u00e4udeh\u00f6he ist eingehalten (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:19", "Checksum": "f8b9fec6e85eba7dfdd99e9816aa3b85"}