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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00466
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C
sind seit 2012 verheiratet und die Eltern zweier Töchter (geb. 2017 und 2021).
Sie wohnen zusammen an der D-Strasse in Zürich.
B. Mit
Verfügung vom 27. Juni 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A
für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen
Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zu C an. Vom
Rayonverbot ausgenommen sei der "Weg vom öffentlichen Verkehr bis zum
Arbeitsplatz" von A an der E-Strasse 01 in Zürich, unter der Auflage,
dass A keinen aktiven Kontakt mit Familienmitgliedern suche, sollte er solche
zufällig antreffen.
C. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hin untersagte das Bezirksgericht
Zürich (Zwangsmassnahmengericht) A mit Verfügung vom 29. Juni 2023
(Geschäftsnummer GS230988-L) im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237
Abs. 2 lit. g der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO,
SR 312.0), mit C in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch,
schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen
aufnehmen zu lassen. Kontaktperson betreffend die gemeinsamen Kinder sei einzig
der Verteidiger von A im Strafverfahren. Sodann untersagte das Bezirksgericht A
im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO,
die Liegenschaft an der D-Strasse 02 in Zürich inklusive der ehelichen
Wohnung zu betreten. Schliesslich erteilte es A die Auflage, beim Dienst
Gewaltschutz der Stadtpolizei Zürich vorzusprechen und mit diesem gemäss dessen
Weisungen zu kooperieren. Umfang und Intensität der Begleitung werde durch den
Dienst aufgrund einer laufenden Einschätzung festgelegt. Die Ersatzmassnahmen
gälten einstweilen bis 29. September 2023, längstens aber bis zum
Abschluss des Vorverfahrens. Die von der Stadtpolizei mit Verfügung vom
27. Juni 2023 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Rayonverbot,
Kontaktverbot, Wegweisung) behielten ihre Gültigkeit unabhängig von den
erlassenen Ersatzmassnahmen.
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. Juli 2023 beantragte C dem Bezirksgericht Zürich
(Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom
11. Juli 2023 (Geschäftsnummer GS230126-L) verlängerte die Haftrichterin
die Wegweisung, das Rayonverbot (unter Beibehaltung der von der Stadtpolizei
angeordneten Ausnahme) und das Kontaktverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige
Anhörung der Parteien – bis 11. Oktober 2023. Gerichtskosten erhob die
Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.
B. In der
Folge erhob A mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Einsprache und beantragte, das
Urteil der Haftrichterin vom 11. Juli 2023 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C aufzuheben, soweit die damit verlängerten
Schutzmassnahmen über die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
29. Juni 2023 (vorn I.C.) hinausgingen. Am 14. August 2023 hörte der
Haftrichter C und A persönlich an. Mit Urteil vom 14. August 2023 (Geschäftsnummer
GS230133-L) wies er die Einsprache ab und hielt fest, dass die mit Verfügung
der Stadtpolizei Zürich vom 27. Juni 2023 angeordneten Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot zugunsten von C) bis am
11. Oktober 2023 fortdauerten. Vom Rayonverbot wiederum ausgenommen sei
der "Weg vom öffentlichen Verkehr bis zum Arbeitsplatz" von A an der E-Strasse 01
in Zürich, unter der Auflage, dass er keinen aktiven Kontakt mit
Familienmitgliedern suche, sollte er solche zufällig antreffen. Die
Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A. C sprach er keine
Umtriebsentschädigung zu.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. August
2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von C sei das Urteil des Haftrichters vom 14. August 2023
aufzuheben, soweit die damit verlängerten Schutzmassnahmen über die mit
Verfügung vom 29. Juni 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen hinausgingen.
Sodann beantragte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Akten des Verfahrens des Zwangsmassnahmengerichts mit der
Geschäftsnummer GS230988-L beizuziehen. In der Folge reichten weder C noch die
Stadtpolizei eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Einzig der Haftrichter
verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2023 ausdrücklich auf
Vernehmlassung, was den Parteien vom Verwaltungsgericht mit Sendung vom
31. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine
solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2 Da hiermit
der Endentscheid ergeht, braucht über den Antrag des Beschwerdeführers, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht befunden zu werden.
1.3 Der
Beschwerdeführer beantragt ohne nähere Begründung den Beizug der Akten des
Verfahrens des Zwangsmassnahmengerichts mit der Geschäftsnummer GS230988-L
(vgl. vorn I.C.) sowie derjenigen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Der
vorliegend massgebliche Sachverhalt ergibt sich indes bereits hinreichend aus
den von der Vorinstanz eingereichten Akten, und es ist nicht ersichtlich und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass der Beizug weiterer
Akten für die Beurteilung der Beschwerde unabdingbar wäre. Darauf ist somit zu
verzichten. Im Übrigen werden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz durch
die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben (§ 7
Abs. 2 GSG), weshalb sich der Beizug auch mangels Relevanz nicht
aufdrängt.
2.
2.1 Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher
Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2
Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2 In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen
ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es
vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört
worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen
den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11
Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie
bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im April und Mai 2023 wiederholt unter
Druck gesetzt habe, indem er ihr gesagt habe, dass sie den aufgesetzten Vertrag
anlässlich des Notariatstermins vom 26. Juni 2023 unterzeichnen müsse,
wenn sie nach wie vor mit ihm zusammenleben wolle und die Ehe nicht
auseinandergehen solle. Da die Beschwerdegegnerin weiterhin mit dem
Beschwerdeführer zusammenleben wolle, habe sie den Vertrag unterzeichnet. Am
Nachmittag des 26. Juni 2023 bzw. nach der Vertragsunterzeichnung habe der
Beschwerdeführer mit seinen Händen gegen den Oberkörper der auf ihrem Bürostuhl
sitzenden Beschwerdegegnerin gestossen, sodass sie mit dem Stuhl nach hinten
gefallen und mit dem Stuhl auf dem Boden aufgeschlagen sei. Anschliessend habe
sich der Beschwerdeführer auf die auf dem Boden liegende Beschwerdegegnerin
gesetzt und ihren Hals mit beiden Händen umfasst, ohne jedoch zuzudrücken. Er
habe ihren Kopf mit seinen Händen vom Boden gehoben und wiederholt gegen den
Boden geschlagen, sodass die Beschwerdegegnerin Schmerzen erlitten habe. Während
der Beschwerdeführer den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen
habe, habe er von ihr verlangt, ihm ihren Ausländerausweis auszuhändigen,
ansonsten er sie "erledigen" würde. Die Beschwerdegegnerin habe
befürchtet, dass der Beschwerdeführer sie physisch schädigen werde, wenn sie
seiner Aufforderung nicht nachkomme. Sodann habe der Beschwerdeführer Anfang
Juni 2023 der Beschwerdegegnerin mehrmals, mindestens jedoch vier Mal, mit
einer Bratpfanne auf den Kopf geschlagen, was bei ihr Kopfschmerzen verursacht
habe, die über mehrere Tage hinweg angehalten hätten.
3.2 Die
Haftrichterin erwog im Urteil vom 11. Juli 2023, die Beschwerdegegnerin
begründe ihr Verlängerungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer sie
wiederholt geschlagen, beleidigt, beschimpft und erniedrigt habe. Anfang Juni
2023 habe er ihr mit einer Bratpfanne mehrfach auf den Kopf geschlagen.
Ebenfalls Anfang Juni 2023 habe er ihr gesagt, er werde sie umbringen und ins
Gefängnis gehen. Anlässlich eines Notartermins am 26. Juni 2023 habe der
Beschwerdeführer sie unter Druck gesetzt, einen Vertrag zu unterzeichnen. Beim
anschliessenden Streit habe er sie gestossen, sodass sie mit dem Stuhl, auf
welchem sie gesessen sei, zu Boden gefallen sei. Daraufhin habe er sich auf sie
gesetzt, mit beiden Händen ihren Hals umfasst und ihren Kopf mehrfach auf den
Boden geschlagen, wobei er ihr gesagt habe, dass er sie töten bzw. ihr Leben
zerstören werde. Als die Beschwerdegegnerin ins Treppenhaus geflüchtet sei,
habe der Beschwerdeführer sie nicht gehen lassen und sie wieder in die Wohnung
gezogen.
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni
2023 habe die Beschwerdegegnerin detailliert und a priori glaubhaft
geschildert, dass sie anlässlich des Notartermins die falschen Ausweisdokumente
dabeigehabt habe. Dies habe den Beschwerdeführer verärgert. Er habe sie
beleidigt, und sie habe den Vertrag nicht mehr unterzeichnen wollen, dies
jedoch getan, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Familie Probleme bekomme.
Als sie später zum Beschwerdeführer ins Büro gegangen sei, sei es zu einer
Diskussion betreffend die finanziellen Verhältnisse gekommen. Er habe sie gegen
die Schulter geschubst. Ferner habe die Beschwerdegegnerin erklärt, dass der
Beschwerdeführer sie vor einem Monat mit der Bratpfanne geschlagen habe.
Betreffend den Vorfall vom 26. Juni 2023 habe sie ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer in ihr Büro gekommen sei und den Ausweis von ihr verlangt
habe. Daraufhin habe er sie geschubst, sodass sie mit dem Stuhl zu Boden
gefallen sei. Er habe sich auf ihren Oberkörper gesetzt, sie mit beiden Händen
am Hals gepackt und gesagt, dass er sie erledigen werde, wenn sie den Vertrag
nicht unterzeichne. Ferner habe er ihren Kopf zwei bis drei Mal auf den Boden
geschlagen. Sie habe irgendwie aufstehen können und versucht, in den Garten zu
rennen, der Beschwerdeführer habe sie aber nicht gelassen. Weiter habe die
Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren
gewalttätig sei. Er schubse sie, halte sie fest, bedrohe sie; einmal habe er
sie vier bis fünf Mal mit der Pfanne auf den Kopf geschlagen. Sie habe Angst
vor dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen
Einvernahme bestätigt, dass es im Rahmen des Notartermins zu
Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Er habe die Gesuchstellerin jedoch
nicht unter Druck gesetzt, den Vertrag zu unterzeichnen. Weiter habe er
eingeräumt, dass er den Stuhl der Beschwerdegegnerin leicht gekippt habe und
sie daraufhin umgefallen sei, wobei er sie immer gehalten habe; als er den
Stuhl gekippt habe, habe er sich für einen Moment vergessen. Ferner habe er
bestätigt, sich auf die Beschwerdegegnerin gesetzt, sie am Hals gepackt und
ihren Kopf drei Mal gegen den Boden geschlagen zu haben. Jedoch habe er
bestritten, sie jemals mit der Bratpfanne geschlagen zu haben.
Die Haftrichterin schloss,
aufgrund der von der Beschwerdegegnerin erhobenen, nicht a priori unglaubhaften
Vorwürfen, welche teilweise im Kern vom Beschwerdeführer bestätigt worden
seien, sei von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
lit. a GSG auszugehen. Die Beziehung der Parteien sei seit längerer Zeit
belastet, und ohne eine Entschärfung des momentanen Konflikts liege eine
künftige Gefährdung der psychischen und physischen Integrität der Beschwerdegegnerin
nahe. Eine nachhaltige Beruhigung der Situation sei nicht nur im Interesse
beider Parteien, sondern auch in jenem der gemeinsamen Kinder. Die
Aufrechterhaltung des Kontakt- und des Rayonverbots erscheine geeignet, um die
nötige Ruhe und Distanz zwischen den Parteien zu schaffen.
3.3 Im Urteil
vom 14. August 2023 erwog der Haftrichter, hinsichtlich der jüngsten
Vorfälle vom Juni 2023 sowie der vorgelagerten belasteten familiären Situation
seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin auch nach der Anhörung der Parteien
weiterhin als glaubhaft zu beurteilen. So habe der Beschwerdeführer wiederholt
zugegeben, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen einer
Vertragsunterzeichnung den Stuhl, auf dem die Beschwerdegegnerin gesessen sei,
nach hinten gekippt habe, woraufhin diese umgefallen sei, dass er sich danach
auf die Beschwerdegegnerin gesetzt und sie zudem am Hals gepackt und ihren Kopf
dreimal gegen den Boden geschlagen habe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht
bestritten, anlässlich einer früheren "Diskussion" den Laptop der
Beschwerdegegnerin zerstört zu haben. Als Grund für sein Verhalten im Juni 2023
habe er angegeben, dass er genervt und wütend gewesen sei und sich für einen
Moment vergessen habe. Zudem – so der Haftrichter weiter – hätten beide
Parteien geschildert, dass es in ihrer Beziehung immer wieder zu
Auseinandersetzungen gekommen sei, wobei sie sich gegenseitig als unberechenbar
bzw. wechselhaft empfänden. Mittlerweile sei ein Eheschutzverfahren hängig,
weshalb zwar davon ausgegangen werden könne, dass die Beziehung zwischen den
Parteien grundsätzlich beendet sei, zumal der Beschwerdeführer geltend mache,
nicht mehr mit der Beschwerdegegnerin zusammenleben zu wollen. Indessen bestehe
die Gefahr, dass es gerade wegen des Eheschutzverfahrens erneut zu
Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Frage der Obhut über die beiden
Kinder kommen könnte. Insgesamt und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund,
dass sich der Beschwerdeführer nicht immer unter Kontrolle zu haben scheine,
wenn er wütend sei, sei von einer Fortdauer der Gefährdungssituation der
Beschwerdegegnerin auszugehen.
Die Verlängerung der
Schutzmassnahmen sei geeignet, zur Entspannung der Situation beizutragen. Die
damit zu erreichende weitere Deeskalation erscheine erforderlich. Die für den
Beschwerdeführer resultierende Beschränkung seiner Freiheit sei angesichts der
auf dem Spiel stehenden öffentlichen sowie privaten Interessen der
Beschwerdegegnerin hinzunehmen. Mithin erwiesen sich die Schutzmassnahmen
weiterhin als tauglich, notwendig und verhältnismässig, um einer physischen und
psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin begegnen zu können. Demzufolge
sei die Einsprache abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht mit
Beschwerde geltend, der Haftrichter hätte nicht ohne Weiteres auf die Aussagen
der Beschwerdegegnerin abstellen dürfen; um die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stehe es "mehr
als schlecht". Namentlich habe die Beschwerdegegnerin in ihrem
Verlängerungsgesuch nicht davor zurückgeschreckt, ihm – dem Beschwerdeführer –
vorzuwerfen, sie ihm Jahr 2014 während der Schwangerschaft in den Bauch
geschlagen zu haben und ihm die Schuld an der folgenden Fehlgeburt zu geben.
Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung habe die Beschwerdegegnerin diese
schwerwiegende Behauptung dann aber wieder vollumfänglich relativiert. Dass der
Haftrichter auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abstellte, ist allerdings
nicht zu beanstanden. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch
vom 3. Juli 2023 Folgendes aus: "Im Sommer 2014 war ich schwanger, A
war über die Schwangerschaft nicht erfreut. Als er richtig betrunken war, wurde
er mir gegenüber zum ersten Mal körperlich gewalttätig. Er schlug mit den
Händen auf mich ein. Zwei Wochen später hatte ich eine Fehlgeburt. Ab diesem
Zeitpunkt übte er wiederholt in unregelmässigen Abständen mir gegenüber
körperliche Gewalt aus". Ob die – der deutschen Sprache anscheinend nicht
mächtige – Beschwerdegegnerin damit ein Verschulden des Beschwerdeführers an
der erlittenen Fehlgeburt insinuieren wollte, was ihren Aussagen gegenüber dem
Haftrichter, wonach niemand den Grund für die Fehlgeburt kenne, tatsächlich
entgegenstünde, ist vorliegend indes nicht von entscheidender Bedeutung, wobei
der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im
Verlängerungsgesuch entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptete,
er habe sie während der Schwangerschaft in den Bauch geschlagen. Selbst
wenn sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang wiedersprechen sollte,
reichte dies nicht aus, um auch ihre übrigen Aussagen allesamt als unglaubhaft
erscheinen zu lassen. Vielmehr ist dem Haftrichter beizupflichten, dass die
Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens der – die
Schutzmassnahmen auslösenden – Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer
Gefährdung (hierzu sogleich E. 4.2) durchaus glaubhaft erscheinen.
Insofern lassen sich nämlich keine Widersprüche oder Hinweise auf
Übertreibungen erkennen. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2023
bestätigte denn auch der Beschwerdeführer mehrmals, den Kopf der
Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen zu haben. Dass es sich hierbei um
häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG handelt,
steht ausser Frage, und lässt sich auch in keiner Weise mit der aus Sicht des
Beschwerdeführers "nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise der
Beschwerdegegnerin" im Zusammenhang mit dem Notartermin rechtfertigen.
4.2 Beide
Parteien gaben übereinstimmend an, dass ihre Beziehung bereits seit längerer
Zeit belastet ist. Zwar will der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
niemals mit der Bratpfanne geschlagen und ebenso wenig ihr Handy zerstört
haben. Unbestrittenermassen machte er jedoch – wenn auch bereits vor sechs
Jahren – anlässlich einer Diskussion absichtlich den Laptop der Beschwerdegegnerin
kaputt. Zu einem derart gravierenden Vorfall wie demjenigen vom 26. Juni
2023, wo der Beschwerdeführer in äusserst grober Weise physische Gewalt
gegenüber der Beschwerdegegnerin ausübte, scheint es indes zuvor nicht gekommen
zu sein, weshalb hierbei durchaus von einer Eskalation der Verhältnisse
gesprochen werden kann. Bereits vor diesem Hintergrund scheint ein Fortbestand
der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft, zumal nicht davon ausgegangen
werden kann, dass sich die Situation inzwischen entscheidend beruhigen konnte
und die Parteien bereits jetzt wieder einen ordentlichen Umgang miteinander
pflegen könnten. Dass der Haftrichter zudem eine Gefahr für weitere
Auseinandersetzungen aufgrund des eingeleiteten Eheschutzverfahrens befürchtet,
ist nicht zu beanstanden. Ein solches ist erfahrungsgemäss für die Involvierten
sehr belastend und der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom
14. August 2023 selber zu Protokoll, er und die Beschwerdegegnerin seien weit
davon entfernt, dass die Scheidung "zivilisiert" ablaufe.
4.3 Auch was
die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate
betrifft, kann dem Haftrichter keine rechtsverletzende Ermessensausübung
vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Dabei scheint sich der Beschwerdeführer
weniger am Kontaktverbot als am Rayonverbot zu stören. Weshalb er durch dieses
"massiv eingeschränkt" wird, legt er jedoch nicht substanziiert dar.
Der – direkte – Zugang zu seinem Arbeitsort ist gewährleistet, und gegenüber
dem Haftrichter gab er an, er müsse nicht ins Büro gehen, könne vielmehr
"remote" arbeiten und bei Freunden wohnen, die in Amsterdam oder
Basel lebten. Ferner scheinen gemäss dem Beschwerdeführer die Schutzmassnahmen
den Kontakt zu seinen Töchtern zwar zu erschweren, aber nicht geradezu zu
verunmöglichen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.