{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00466_2023-09-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223498&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca78cb42f2dd6ba79d78a4b52319dea7"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00466"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00466"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00466"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.09.2023  VB.2023.00466"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens der \u2013 die Schutzmassnahmen ausl\u00f6senden \u2013 Gef\u00e4hrdungssituation und des Fortbestands ihrer Gef\u00e4hrdung erscheinen durchaus glaubhaft; insofern lassen sich keine Widerspr\u00fcche oder Hinweise auf \u00dcbertreibungen erkennen. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2023 best\u00e4tigte denn auch der Beschwerdef\u00fchrer mehrmals, den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen zu haben. Dass es sich hierbei um h\u00e4usliche Gewalt im Sinn von \u00a7 2 Abs. 1 lit. a GSG handelt, steht ausser Frage, und l\u00e4sst sich auch in keiner Weise mit der aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers \"nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise der Beschwerdegegnerin\" im Zusammenhang mit dem Notartermin rechtfertigen (E. 4.1). Die Verh\u00e4ltnisse zwischen den Parteien sind eskaliert und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation inzwischen entscheidend beruhigen konnte. Dass der Haftrichter zudem eine Gefahr f\u00fcr weitere Auseinandersetzungen aufgrund des eingeleiteten Eheschutzverfahrens bef\u00fcrchtet, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdef\u00fchrer selber zu Protokoll gab, er und die Beschwerdegegnerin seien weit davon entfernt, dass die Scheidung \"zivilisiert\" ablaufe. Vor diesem Hintergrund scheint ein Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft (E. 4.2). Auch was die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann dem Haftrichter keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung vorgeworfen werden (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:17", "Checksum": "8a1e88a7cf785c5338056f4510c0ee15"}