{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00468_2025-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225069&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e553b1e50902bb6412831eb0ca730029"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00468"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2023.00468"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2023.00468"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2023.00468"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung von vier Mehrfamilienh\u00e4usern (17 Wohneinheiten) als Areal\u00fcberbauung. Es kann auch ohne Vorliegen der entsprechenden Nachweise im jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die qualifizierten Anforderungen hinsichtlich Ausstattung gem\u00e4ss \u00a7 71 PBG eingehalten werden k\u00f6nnen. Die erforderliche Detailplanung hat zudem keinen Einfluss auf die Gestaltung der geplanten \u00dcberbauung. Eine Verletzung der Vorschrift von \u00a7 73 Abs. 1 PBG, wonach die baurechtliche Bewilligung eine vollst\u00e4ndige Baueingabe voraussetzt, ist nicht ersichtlich (E. 4). Die Beurteilung der Verkehrssicherheit der streitbetroffenen Zufahrt durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden (E. 5). In Bezug auf die Geb\u00e4udeh\u00f6he gelangt vorliegend unbestrittenermassen die alte Bauordnung zur Anwendung. Diese kennt keine Geschosszahlvorschriften. Geb\u00e4ude m\u00fcssen deshalb lediglich ein Geb\u00e4udeprofil einhalten, welches nach der sogenannten K\u00e4seglockenpraxis gebildet wird. Die Ansetzung des K\u00e4seglockenprofils ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und die Geb\u00e4udeh\u00f6he eingehalten (E. 6). Die strittigen Kellerabschnitte fallen als Besondere Geb\u00e4ude unter die Privilegierung der alten BZO und f\u00fchren nicht zu einer \u00dcberschreitung der Hauptbaumasse (E. 7). Die Beurteilung der geplanten Abgrabungen als zul\u00e4ssig liegt im Ermessensspielraum der Baubewilligungsbeh\u00f6rde und ist nicht zu beanstanden (E. 8).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:29", "Checksum": "480027683f94a0fee73fc6d22ec8cdf6"}