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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00470
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1962 geborene Staatsangehörige Brasiliens, wurde
am 14. Juli 2023 vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen,
nachdem anlässlich einer gleichentags stattgefundenen Ausreisekontrolle am
Flughafen Zürich zutage getreten war, dass sie sich über Jahre hinweg illegal
in der Schweiz aufgehalten hatte. Mit Strafbefehl vom 16. Juli 2023
belegte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sie mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen insbesondere wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Am Folgetag
sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihr gegenüber ein zweijähriges
Einreiseverbot aus.
Ebenfalls am 17. Juli 2023 verfügte das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung von A aus der Schweiz und
setzte ihr eine Ausreisefrist bis am 24. Juli 2023.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. August 2023
ab, setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 3. September
2023, verweigerte ihr eine Parteientschädigung sowie das Armenrecht und
auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens.
III.
Am 21. August 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juli 2023 aufzuheben und von ihrer
Wegweisung abzusehen, eventualiter die Sache zur erneuten Abklärung und
Entscheidfindung an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt
zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche
Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über ihr am 21. Juli
2023 im Kanton C eingereichtes Härtefallgesuch bzw. eventualiter Einholung
eines Amtsberichts des SEM.
Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2023 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. August
2023 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt schloss mit Beschwerdeantwort vom
25. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am
4. September 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen betreffend die
Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
Dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde bereits insofern entsprochen,
als der Beschwerdegegner mit Präsidialverfügung vom 22. August 2023
angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung zu
verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid
gegenstandslos (vgl. auch § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1
VRG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bis zum Entscheid über ihr bei den Behörden des Kantons C
anhängig gemachtes Härtefallgesuch.
3.2 In
Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Verwaltungsgericht ein
Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn
der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (vgl. Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 34 ff., auch zum Folgenden). Da die Sistierung eines Verfahrens
grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die
das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt.
3.3 Die
Beschwerdeführerin hielt sich bei Erlass der Ausgangsverfügung unstreitig ohne
ausländerrechtliche Bewilligung hier auf. Das erwähnte "parallele"
Verfahren um Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) leitete sie erst
nach der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens betreffend ihre
Wegweisung aus der Schweiz ein.
Wie sich aus den Kriterien von Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ergibt,
liegt der Schwerpunkt bei der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG auf der Verankerung
der betreffenden Person in der Schweiz (BVGr, 17. Dezember 2018,
F-3956/2016, E. 6.3 und E. 7.5). Zwar sind
(Wegweisungs-)Vollzugshindernisse nicht nur im Rahmen einer Wegweisung nach
Art. 64 AIG zu prüfen (dazu E. 5.2), sondern etwa auch beim Entscheid
über einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG (vgl. BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; VGr,
24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5.3, und 26. Juni 2013,
VB.2013.00054, E. 3.6), sodass sich eine gewisse Überschneidung zwischen
den diesbezüglichen Prüfungen ergibt. Diese ist jedoch als unvermeidlich
hinzunehmen und führt im vorliegenden Fall nicht etwa dazu, dass das
Verwaltungsgericht an den Entscheid der Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanzen
des Kantons C über das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin gebunden
wäre bzw. die Erwägungen darin namentlich zu allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen übernehmen müsste (vgl. zum Ganzen auch VGr,
23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6 mit Hinweisen). Eine Sistierung
des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht angezeigt.
4.
4.1 Nach
Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden insbesondere
dann eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein
Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder sie
bzw. er die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG nicht oder nicht mehr
erfüllt (lit. b).
Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im
Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommenen
EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren
in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger [Amtsblatt der Europäischen Union L 348/98 vom
24. Dezember 2008]) hat sich die Wegweisung bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen,
das heisst bei Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäss
der Verordnung Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Amtsblatt der Europäischen
Union L 77/10 vom 23. März 2016) oder die (nationalen)
Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen
Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen, in der Regel auf den gesamten Schengen-Raum
zu erstrecken (vgl. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 2 ff. EU-Rückführungsrichtlinie; ferner Bundesbeschluss vom
18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der
EG-Rückführungsrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], AS 2010
5925).
4.2 Die Ausgangsverfügung vom 17. Juli 2023
erging in Anwendung von Art. 64 ff. AIG und Art. 6 Abs. 1
sowie Art. 3 Abs. 3 f. der EU-Rückführungsrichtlinie. Sie wird
damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin ohne ein gültiges Visum oder
ein gültiges Reisedokument in der Schweiz aufgehalten habe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, vor ihrer
Verhaftung jahrelang ohne Bewilligung in der Schweiz gelebt zu haben. Sie
wendet in diesem Zusammenhang zwar ein, dass der (auch) wegen illegalen
Aufenthalts ergangene Strafbefehl vom 16. Juli 2023 infolge eines hängigen
Rechtsmittelverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei; in dem
betreffenden Verfahren brachte sie allerdings lediglich vor, nicht gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben und gut integriert zu
sein. Dass ihr Aufenthalt in der Vergangenheit ordnungsgemäss gewesen wäre,
behauptet sie (auch dort) nicht.
4.3 Damit
erfüllt die Beschwerdeführerin den Tatbestand von Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG und erweist sich ihre Wegweisung aus der
Schweiz als rechtmässig. Gleiches gilt bezüglich der Ausweitung der Wegweisung
auf den gesamten
Schengen-Raum und das Gebiet der EU.
5.
5.1 Von der
Frage, ob die Wegweisung einer ausländischen Person rechtmässig ist, zu
unterscheiden ist die Frage, ob Gründe vorliegen, die gegen den Vollzug dieser
Wegweisung sprechen. Solche Gründe vermögen die Rechtsmässigkeit einer
Wegweisung nicht infrage zu stellen, sondern führen einzig zum (vorläufigen)
Verzicht auf deren Vollstreckung (BGE 137 II 305 E. 3.1).
5.2 Gemäss
Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.
Der Vollzug ist dabei nicht möglich, wenn er technisch undurchführbar ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG). Er ist unzulässig, wenn ihm völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Er
kann schliesslich unzumutbar sein, wenn die betroffenen Ausländerinnen oder
Ausländer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 4 AIG).
5.3 Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Vollzug ihrer
Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt aufgrund ihres Gesundheitszustands als
unzumutbar sowie unzulässig einzustufen sei, da die von ihr benötigte
Behandlung im Heimatland nicht erhältlich sei und mit einer raschen und
unwiederbringlichen Verschlechterung ihrer Leiden zu rechnen wäre.
Laut den von ihr eingereichten ärztlichen Unterlagen
leidet die Beschwerdeführerin unter Bluthochdruck und einem
Karpaltunnel-Syndrom (beidseitig). Infolge eines Unfalls in den 1990er-Jahren
musste ihr zudem der linke Unterschenkel amputiert werden; seither verfügt sie
über eine Prothese. Dass ihr die Rückkehr nach Brasilien aufgrund dieser Leiden
unzumutbar oder die Wegweisung gar unzulässig wäre, ist allerdings nicht
ersichtlich, zumal praxisgemäss nur dann aus medizinischen Gründen auf die
Unzumutbarkeit oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Es genügt mithin nicht,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich oder das Gesundheits-
oder Sozialversicherungswesen nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist
(vgl. statt vieler BVGr, 21. Juni 2023, E-2159/2019, E. 10.4.1 mit
Hinweisen; BGE 137 II 305 E. 4.3; BGr, 20. September 2021, 2C_589/2021,
E. 5.4 mit Hinweisen; siehe ferner Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 83 AIG N. 14).
5.4
5.4.1
Zur Behandlung des Karpaltunnel-Syndroms, an dem die Beschwerdeführerin
gemäss den Akten bereits seit mehreren Jahren litt, unterzog sich diese Mitte
August 2023 einer Operation. Dass der Eingriff nicht erfolgreich verlaufen
wäre, ist nicht dargetan.
Das linke Bein bzw. der Beinstumpf der Beschwerdeführerin
infizierte sich sodann zwar in den letzten acht Jahren wiederholt (so
jedenfalls im Mai 2015, im November 2019 und im Frühjahr 2021), weshalb an der
fraglichen Stelle Gewebe entfernt bzw. das infizierte Gewebe gesäubert werden
musste; eine akute und lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung geht jedoch auch
von diesem Leiden nicht aus. Zu beachten ist denn auch, dass die Infektionen in
der Vergangenheit offenbar im Wesentlichen darauf zurückzuführen waren, dass
die Prothese der Beschwerdeführerin seit 2015 nicht mehr richtig sitzt, bzw.
darauf, dass sich die Genannte aufgrund ihrer Arbeit als Haushälterin nie die
Zeit nahm, die – mittlerweile veraltete – Prothese anpassen zu lassen. Aktuell
wird ihr aus diesem Grund eine neue Prothese konfektioniert. Um wiederkehrende
Abszesse zu vermeiden, muss in diesem Zusammenhang vorab eine Schienbeinbohrung
durchgeführt werden. Der betreffende Eingriff ist für den 22. September
2023 geplant. Nach Abschluss dieser Behandlung dürfte daher nochmals mit einer
wesentlichen Besserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
gerechnet werden können.
5.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin in Zukunft überhaupt noch einer regelmässigen
fachärztlichen Behandlung bedürfen sollte, könnte sie diese schliesslich auch
in der Heimat in adäquater Form erhältlich machen. So ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass jedenfalls in den grösseren Städten Brasiliens das
medizinische Versorgungsangebot im privaten Sektor westeuropäische Standards
erreicht und im öffentlichen Sektor zumindest eine Grundversorgung
sichergestellt ist (ferner VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050,
E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem steht dabei
allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos offen (vgl. <https://www.gov.br/saude/pt-br/assuntos/saude-de-a-a-z/s/sus>;
siehe auch Ana Tereza de Freitas Quintão Américo, Die Steuerung der
Leistungserbringung in Gesundheitssystemen unter Berücksichtigung der Verträge
zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern. Ein Rechtsvergleich von
Deutschland und Brasilien, Hamburg 2019 [abrufbar unter <https://ediss.sub.uni-hamburg.de>],
insbesondere S. 7 ff. und S. 70 ff., wonach es in Brasilien
keine gesetzliche Krankenversicherung auf Beitragsbasis mehr gebe, sondern die
steuerfinanzierte Gewährleistung eines sozialen Grundrechts auf alle notwendigen
präventiven, kurativen und rehabilitierenden Gesundheitsleistungen), weshalb
der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne sich die erforderliche Behandlung
in der Heimat nicht leisten, nicht verfängt. Der Umstand, dass sich das
medizinische Versorgungsangebot im öffentlichen Sektor in Brasilien nicht mit
demjenigen in der Schweiz vergleichen lässt, führt – wie aufgezeigt – nicht
bereits zur Unzumutbarkeit der Wegweisung (vgl. auch BGr, 7. Oktober 2020,
2C_348/2020, E. 7.4.5).
5.4.3
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert, welchen Erkenntnisgewinn
ein vom SEM verfasster Amtsbericht zur allgemeinen Lage in Brasilien und zur
Zumutbarkeit ihrer Wegweisung versprechen würde. Das Verwaltungsgericht
verzichtet deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines solchen
(vgl. auch BVGr, 1. Oktober 2010, E-6128/2006, E. 7.3).
5.5 Insgesamt liegen
keine konkreten Hinweise für eine lebensgefährdende Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach
Brasilien vor bzw. lässt jedenfalls ihre aktuelle gesundheitliche Situation die
streitgegenständliche Wegweisung nicht als unzumutbar oder unzulässig erscheinen.
Den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und
namentlich dem anstehenden Genesungsprozess nach erfolgter Operation ist
gegebenenfalls bei der Ansetzung der
neuen Ausreisefrist Rechnung zu tragen und/oder mittels Gewährleistung einer
adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. dazu BGr, 24. August 2018,
2C_17/2018, E. 2.2.3).
6.
Nach dem Gesagten ist die strittige Wegweisung der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass es sich
hierbei um eine reine Entfernungsmassnahme handelt. Sollte der
Beschwerdeführerin daher in Zukunft tatsächlich eine Härtefallbewilligung
erteilt werden, hinderte sie die Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2023
nicht an einer Wiedereinreise. Es steht ihr zudem frei, in dem diesbezüglichen
Verfahren um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz
nachzusuchen.
7.
7.1 Die
Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, dieses müsse als von
vornherein aussichtslos eingestuft werden.
7.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
7.3 Die vorstehenden
Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine
Erfolgsaussichten beschieden waren. So ist dem Grundsatz nach unbestritten,
dass sich die Beschwerdeführerin bislang ohne Bewilligung in der Schweiz
aufhielt. Aus den gestellten Diagnosen kann zudem nicht geschlossen werden,
dass sie auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung
angewiesen wäre.
Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
Rekurs der Beschwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos einstufte.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2
VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos
erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu E. 7.3).
10.
Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung kann mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.