{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00474_2024-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224037&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aef2ad5e948161c68d3fe9e7ab932a5b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00474"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00474"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00474"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00474"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erl\u00f6schen/Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrer 1 hielt sich aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zum Beschwerdef\u00fchrer 2 w\u00e4hrend insgesamt \u00fcber 16 Jahren rechtm\u00e4ssig in der Schweiz auf. Zuletzt lebte er jedoch \u00fcber l\u00e4ngere Zeit in seinem Heimatland Brasilien, was zum Erl\u00f6schen seiner Aufenthaltsbewilligung f\u00fchrte. Strittig ist die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung.] Dem Beschwerdef\u00fchrer 1 w\u00e4re es trotz Covid-19-Pandemie m\u00f6glich gewesen, rechtzeitig vor Erl\u00f6schen seiner Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz zur\u00fcckzukehren. Da er dies nicht tat, ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen (E. 2.3). Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft voraus, die bez\u00fcglich Art und Stabilit\u00e4t einer Ehe gleichkommt (E. 3.4.1). Eine solche liegt zwischen den Beschwerdef\u00fchrern nicht mehr vor, da der Beschwerdef\u00fchrer 1 ohne rechtfertigende Gr\u00fcnde w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit getrennt vom Beschwerdef\u00fchrer 2 in Brasilien gelebt hat, woraus zu schliessen ist, dass die Beziehung der Beschwerdef\u00fchrer nicht (mehr) so eng ist, dass sie nicht auch besuchsweise gelebt werden kann (E. 3.4.2\u20133.4.8). Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK), wenn der Lebensmittelpunkt f\u00fcr eine l\u00e4ngere Zeitdauer ins Ausland verlagert worden ist (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:04", "Checksum": "12b8cbb25ccb0e5fedbf5d563813a3f1"}