{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00476_2024-08-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224305&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "14dc910efc33de422d70383a2d34252b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00476"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2023.00476"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2023.00476"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2023.00476"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00e4rmklage | L\u00e4rmimmissionen. Das Baurekursgericht war nach dem erneuten Weiterzug des Bauentscheids an seine Rechtsauffassung im Erstentscheid gebunden. Hinsichtlich des n\u00e4chtlichen Zeitraums hat es den damaligen Rekurs abgewiesen und in diesem Umfang einen Teilentscheid getroffen (E. 6.2). Die L\u00e4rmschutz-Verordnung kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch f\u00fcr von Menschen erzeugten sog. Alltagsl\u00e4rm zur Anwendung. Zu diesem z\u00e4hlt u.a. solcher, der mit dem Betrieb einer Freizeit- oder Sportanlage verbunden ist. Das Gesagte gilt allerdings nur f\u00fcr den Zeitraum, in dem eine Anlage bestimmungsgem\u00e4ss genutzt wird. Indessen ginge es zu weit, wenn der Betreiber einer solchen auch ausserhalb dieses Zeitfensters als (Zustands-)St\u00f6rer f\u00fcr eine zweckwidrige Nutzung verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnte. Vielmehr ist derartigen St\u00f6rungen \u00f6ffentlich-rechtlich mit dem Immissionsschutz zu begegnen, wie er regelm\u00e4ssig in den kommunalen Polizeiverordnungen verankert ist (E. 6.3.1). Das L\u00e4rmgutachten Sportl\u00e4rm betreffend Aussenanlagen kam zum Schluss, dass keine \u00dcberschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorl\u00e4gen (E. 6.3.2). Das Interesse von Vereinen an der Nutzung der Aussenanlagen, insbesondere der Rasenfl\u00e4chen, ist ausgewiesen. Zumal die L\u00e4rmimmissionen nicht erheblich st\u00f6rend sind, wiegt das Interesse einer breiteren \u00d6ffentlichkeit nach sportlicher Bet\u00e4tigung schwerer als das Ruhebed\u00fcrfnis der Nachbarn (E. 7.3). Gutheissung VB.2023.00476. Abweisung VB.2023.00488."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:45", "Checksum": "7af0f38841109e6090942d1f3223a0bd"}