{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00481_2024-02-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223809&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a05d119dea1a7e039911809424295de4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.02.2024  VB.2023.00481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.02.2024  VB.2023.00481"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.02.2024  VB.2023.00481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren (Kostenauflage) | Geb\u00fchren (Kostenauflage). Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen \u2013 anfechtbaren \u2013 Zwischenentscheid im Sinn von \u00a7 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ohne die vorg\u00e4ngige Bezahlung des vom Beschwerdegegner festgelegten Geldbetrags (und ohne Nachweis eines schutzw\u00fcrdigen Interesses) bliebe das Einsichtsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers in der Sache unbehandelt, und k\u00f6nnte der Beschluss des Beschwerdegegners nicht angefochten und die Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, w\u00fcrde dem Beschwerdef\u00fchrer bei Nichtleistung der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gew\u00fcnschten Form verwehrt. Dementsprechend stellt auch der Beschluss des Bezirksrats einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Liegt ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzu\u00e4ndern ist, ist - auch bei Laien - die Begr\u00fcndung zur Bestimmung des Antrags nicht heranzuziehen (E. 2.2). Das mit Rekurs gestellte Begehren, der Beschluss des Beschwerdegegners sei \u2013 vollumf\u00e4nglich \u2013 aufzuheben, ist ein klar ausformulierter Antrag, zu dessen Bestimmung der Bezirksrat die Begr\u00fcndung der Rekursschrift weder heranziehen musste noch h\u00e4tte heranziehen d\u00fcrfen. Indem der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss nur insofern aufhob bzw. ab\u00e4nderte, als er die Vorauszahlungsverpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers reduzierte, hiess er den Rekurs nur teilweise gut und durfte er folglich die Kosten des Rekursverfahrens teilweise dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegen; materiell ist der Rekursentscheid vorliegend nicht zu beurteilen (E. 2.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:03", "Checksum": "d47e08bee07358ad402e95300a00804b"}