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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00486
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A und C führten ab 2018 eine partnerschaftliche Beziehung,
welche im Frühjahr 2023 beendet wurde. Am 5. Juli 2023 verfügte die
Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis
und mit 19. Juli 2023 Kontaktverbote zu C und der diesem nahestehenden D
sowie Betretverbote betreffend den Wohn- und Arbeitsort von C.
II.
C ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit
Schreiben vom 12. Juli 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 14. Juli 2023 verlängerte dieser die
gegenüber A angeordneten Betretverbote sowie (nur) das zum Schutz von C
verfügte Kontaktverbot im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis und mit 19. Oktober
2023.
A liess am 22. Juli 2023 beim Bezirksgericht Zürich
Einsprache gegen das Urteil vom 14. Juli 2023 erheben und sinngemäss
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von einer Verlängerung der
Schutzmassnahmen abzusehen. Mit Urteil vom 15. August 2023 bestätigte der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung des Kontaktverbots sowie
der Rayonverbote.
III.
A liess am 28. August 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in
Aufhebung des Urteils vom 15. August 2023 sei von einer Verlängerung der
Schutzmassnahmen abzusehen. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 31. August
2023 auf Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September
2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess sich am
25. September 2023 erneut vernehmen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b
Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3 Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2
GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet
es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört
worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den
Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August
2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,
VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043,
E. 4.3).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner wandte sich am 4. Juli 2023 an die Mitbeteiligte und
brachte zusammengefasst vor, die Parteien hätten während rund fünf Jahren eine
partnerschaftliche Beziehung geführt, welche der Beschwerdeführer vor etwa drei
Monaten aufgelöst habe. Seit etwa anderthalb Wochen werde er (der
Beschwerdegegner) regelmässig vom Beschwerdeführer bedroht. So habe dieser ihm
zwei oder dreimal per SMS geschrieben, er werde sein (des Beschwerdegegners)
Leben zerstören, wenn er den Kontakt abbreche, oder er werde ihn (den
Beschwerdegegner) kaputtmachen. Solche Drohungen habe der Beschwerdeführer auch
mündlich geäussert, namentlich in der Nacht auf den 2. Juli 2023. Diese
Aussagen hätten ihm (dem Beschwerdegegner) Angst gemacht und seien bedrohlich.
Der Beschwerdeführer sei unberechenbar und zwinge ihn, den Kontakt
aufrechtzuerhalten, obwohl er (der Beschwerdegegner) nie wieder Kontakt zu ihm
haben wolle.
Am 5. Juli 2023 reichte der Beschwerdegegner der
Mitbeteiligten Screenshots der fraglichen SMS-Kommunikation der Parteien ein.
Demgemäss schrieb der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner etwa Folgendes:
"du weisch dass für mi miestisch do si […] du losch mi i der scheisse so
sitze und das goht eifach nit!! Und nei, mit em schlusstrich chunsch nit use.
[…] mach der mol ernsthaft gedanke wie du mir chasch hälfe und vor allem muesch
mer hälfe erst mi z sterke, sonst wirds keis ändi nä und eskaliere!!! […] ich chan
di nachher denn scho lo si aber sicher nit i dem zuestand, ich han di x mol
gwarnt […] es gitt kei schlussstrich und du muesch mer hälfe!!! […] bis für mi
do und hilf mer äntli […] ich wirde di kaputt mache wenn du mi so kaputt masch
[…] mäld di ab und zue mit es paar liebe wort wie ich gseit han, ich bruch das
[…] bitte verstand das und lueg das es nit wider eskaliert, du weisch ich kenne
keis limit".
3.2 Der
Beschwerdeführer räumte gegenüber der Mitbeteiligten am 19. Juli 2023 ein,
dass er dem Beschwerdegegner "unkluge" SMS geschrieben habe. Er habe
Zwangsstörungen, und wenn er keine Antwort auf seine Nachrichten erhalte, werde
es immer schlimmer. In der Nacht vom 2. Juli 2023 sei er beim
Beschwerdegegner gewesen, um SMS-Nachrichten, welche er diesem im Vorfeld
geschrieben habe, zu "klären". Er habe dem Beschwerdegegner aber
nicht gedroht, sein Leben zu zerstören, wenn dieser den Kontakt zu ihm
abbreche. Sie seien sich zwar kurz in die Haare geraten, hätten sich danach
aber wieder versöhnt. Er glaube auch nicht, dass sich der Beschwerdegegner von
ihm bedroht fühle. Vielmehr sei das ein Vorwand, um ihn (den Beschwerdeführer)
auf Distanz zu halten.
3.3 In seinem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 12. Juli 2023 führte der
Beschwerdegegner aus, Ende Mai 2023 sei die Situation zwischen den Parteien,
welche ihre Beziehung zuvor "respektvoll und mit einem vernünftigen und
offenen Gespräch" beendet hätten, schwierig geworden. Die Drohungen und
Beleidigungen des Beschwerdeführers hätten sich immer mehr zugespitzt und
hätten ihren Höhepunkt erreicht, als der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2. Juli
2023 unaufgefordert vor seiner (des Beschwerdegegners) Türe gestanden und ihm
erklärt habe, er (der Beschwerdeführer) werde sein Leben zerstören und alles
tun, damit er (der Beschwerdegegner) ebenso leide wie er selbst. Obwohl er (der
Beschwerdegegner) dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2023 mitgeteilt habe,
dass er einen Schlussstrich ziehe und der Beschwerdeführer ihn nicht mehr zu
kontaktieren versuchen solle, habe ihm dieser am Abend des 2. Juli 2023
und in der folgenden Nacht noch zwei weitere Male zuhause aufgelauert und an
der Wohnungstüre geklingelt. Er (der Beschwerdegegner) habe jeweils die Polizei
rufen müssen, damit der Beschwerdeführer sein Wohnhaus verlasse. Der
Beschwerdeführer sei in einem psychisch instabilen Zustand und unberechenbar.
Er (der Beschwerdegegner) erhoffe sich von einer Verlängerung der
Schutzmassnahmen eine Beruhigung der Situation, und er wolle auch keine Angst
haben und "jedes Mal, wenn [er seine] Wohnung oder [sein] Büro oder die
Tiefgarage verlasse, rechts und links schauen" müssen.
3.4 Der
Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache vom 22. Juli 2023 vor, es
sei unbestritten, dass er dem Beschwerdegegner "verschiedene SMS mit
emotional aufgeladenem Inhalt" habe zukommen lassen. Die Parteien hätten
indes während fünf Jahren eine "sehr intensive, gefühlsbetonte
Beziehung" geführt, in welcher von beiden Seiten "jeweils sehr
deutliche Worte geäussert" worden seien. Der Beschwerdegegner wisse genau,
wie der Beschwerdeführer ticke. Am 1. Juli 2023 habe er (der
Beschwerdeführer) dem Beschwerdegegner "mehrere SMS durchaus fragwürdigen
Inhalts" geschrieben. Im Bestreben, sich dafür zu entschuldigen und
"die Situation zu schlichten" habe er den Beschwerdegegner in der
Nacht vom 2. Juli 2023 aufgesucht. Die Parteien hätten dann ein
vernünftiges und sachliches Gespräch geführt; es treffe schlicht und einfach
nicht zu, dass er dem Beschwerdegegner dannzumal gedroht habe. Der
Beschwerdegegner habe missbräuchlich Kontakt- und Rayonverbote erwirkt; er (der
Beschwerdegegner) habe keine Angst vor ihm und müsse auch weder Angst vor ihm
haben, noch vor ihm geschützt werden. Vielmehr wolle der Beschwerdegegner ihn
auf Distanz halten und "vom Offenlegen möglicherweise strafbaren
Verhaltens abhalten".
3.5 Der
Haftrichter hörte die Parteien am 15. August 2023 getrennt voneinander an.
Der Beschwerdegegner gab an, er habe nach der Trennung wegen des psychischen
Zustands des Beschwerdeführers versucht, für diesen da zu sein. Doch dieser sei
dauernd beleidigend geworden. Er (der Beschwerdegegner) sei aber nicht gewillt,
jemandem zu helfen, der ihn beleidige. Er wolle nicht mehr mit dem
Beschwerdeführer kommunizieren. Er sehe auch nicht, was das bringen solle. Der
Beschwerdeführer bekomme ja auch Unterstützung von seinem Psychiater und der
Beratungsstelle E. Für ihn (den Beschwerdegegner) sei das Ganze
abgeschlossen; er wünsche sich nur noch Ruhe und Frieden. Er fürchte aber, der
Beschwerdeführer werde ihn bei erster Gelegenheit wieder kontaktieren. Rund
eine halbe Stunde nach Auslaufen der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen
am 19. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer ihm eine E-Mail geschrieben. Er
(der Beschwerdegegner) habe diese erst am nächsten Morgen gesehen, als der
Beschwerdeführer wieder vor seiner Haustüre gestanden sei. Er habe dann die Polizei
gerufen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er wolle noch ein Kabel abholen
und dem Beschwerdegegner einen Koffer zurückbringen. Das sei aus seiner (des
Beschwerdegegners) Sicht aber nur ein Vorwand gewesen, um wieder Kontakt zu
suchen. Es treffe zu, dass er während der Beziehung nie Angst vor dem
Beschwerdeführer gehabt habe. Die Umstände hätten sich aber sehr geändert. Er
könne nicht einschätzen, wie der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol
und Medikamenten handle.
3.6 Der
Beschwerdeführer stellte in der haftrichterlichen Befragung vom 15. August
2023 nicht in Abrede, dass er gegenüber dem Beschwerdegegner geäussert habe, er
werde sein Leben zerstören, wenn dieser ihm nicht helfe, und dass er den
Beschwerdegegner als "Schlampe" betitelt habe. Er sei in "einer
[s]einer schwierigsten Zeiten" gewesen, was der Beschwerdegegner gewusst
habe, der "auch Öl ins Feuer gegossen" habe. Nichtsdestotrotz seien
seine (des Beschwerdeführers) Aussagen "dumm" gewesen. Er sei immer
sehr unklug bei solchen Dingen. Er habe das nicht im Griff. Es sei aber nicht
so, dass er eine der Drohungen umgesetzt habe. Er verstehe zwar, dass der
Beschwerdegegner Angst habe, aber dieser steigere sich da wohl selbst rein. Der
Beschwerdegegner habe grundsätzlich oft Angst und sei deswegen auch schon in
psychiatrischer Behandlung gewesen. Der Beschwerdegegner habe ihn am Abend des
2. Juli 2023 auf Instagram blockiert. Er habe ihn dann fragen wollen, was
los sei. Just dann habe der Beschwerdegegner ihm per SMS mitgeteilt, dass er
ihn bei der Polizei anzeigen werde. Da habe er sofort gewusst, dass er sich
verteidigen müsse. Er habe mit dem Beschwerdegegner sprechen und einen guten
Weg finden wollen. Dass er in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2023
zweimal an der Wohnungstüre des Beschwerdegegners klingelte und dieser in der
Folge die Polizei rief, stellte der Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede wie
dass er den Beschwerdegegner unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich
angeordneten Schutzmassnahmen kontaktierte. Er gab zwar an, er wolle nie wieder
etwas mit dem Beschwerdegegner zu tun haben. Gleichwohl führte er wiederholt
aus, er wolle eine Entschuldigung dafür, was ihm der Beschwerdegegner mit dem
Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen antue.
3.7 Der
Haftrichter erwog in seinem Urteil vom 15. August 2023 im Wesentlichen,
die Ausführungen des Beschwerdegegners in der gerichtlichen Anhörung deckten
sich mit seinen Aussagen gegenüber der Mitbeteiligten und den Schilderungen im
Verlängerungsgesuch. Die Angaben seien detailliert und nachvollziehbar. Zudem
würden sie zumindest teilweise durch den Beschwerdeführer selbst gestützt. So
bestätige dieser, dass er dem Beschwerdegegner Nachrichten mit drohendem Inhalt
geschickt habe und sowohl in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli als
auch in jener vom 2. auf den 3. Juli 2023 bei diesem aufgetaucht sei.
Auch die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer ihm auch
mündlich gedroht habe, erschienen wahrscheinlicher als die Bestreitungen des
Letzteren. Insgesamt erscheine es glaubhaft, dass es zwischen den Parteien zu
häuslicher Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 2 GSG gekommen sei, wodurch
der Beschwerdegegner in seiner psychischen Integrität verletzt bzw. gefährdet
worden sei. Insgesamt vermittelten die Darstellungen der Parteien weiterhin das
Bild einer angespannten Situation. Dies insbesondere aufgrund der Vorkommnisse
vom 20. Juli 2023. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, keinen Kontakt
zum Beschwerdegegner mehr haben zu wollen, gleichzeitig aber eine
Entschuldigung von diesem gefordert. Im Fall einer Aufhebung des Kontaktverbots
müsse daher damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer erneut mit dem
Beschwerdegegner Kontakt aufnehmen würde und es im weiteren Verlauf erneut zu
Drohungen oder anderen Vorfällen käme, weshalb von einer anhaltenden
Gefährdungssituation ausgegangen werden müsse. Mildere Massnahmen seien nicht
ersichtlich.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner sei "kein Opfer
häuslicher Gewalt"; vielmehr habe dieser ihm (dem Beschwerdeführer)
"im Wissen um dessen akuten psychischen Probleme […] nicht nur unnötige
Schmerzen verursachen, sondern sich diesen in Sorge darum, dass dieser dessen
zumindest fragwürdiges Geschäftsgebaren und dessen lockeren Umgang mit
Geschäftsgeheimnissen seiner ehemaligen Arbeitgeberin publik machen könnte, vom
(sprichwörtlichen) Hals halten wollen". Weiter bringt er sinngemäss vor,
er habe den Beschwerdegegner in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023
lediglich besucht und mit diesem ein konstruktives Gespräch geführt; der
Vorwurf des Beschwerdegegners, wonach er diesem in jener Nacht gedroht habe, im
Fall eines Kontaktabbruchs sein Leben zu zerstören, sei nicht glaubhaft gemacht
worden. Schliesslich gehe es ihm (dem Beschwerdeführer) "überhaupt nicht
darum, dem Beschwerdegegner in irgendeiner Form zu schaden, es [gehe] ihm
einzig und allein darum, ein – moderiertes – klärendes Gespräch zu führen, was,
wie auch die bereits eingereichten medizinischen Unterlagen beleg[t]en, vorab
seiner psychischen Konstitution geschuldet [sei]". Der Beschwerdeführer
rügt mithin sinngemäss, die Vorinstanz hätte nicht von einer (fortbestehenden)
Gefährdungssituation ausgehen dürfen.
4.2 Dem kann
nicht gefolgt werden: (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2
Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter
zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der
gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen (vgl. VGr, 4. September
2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher
solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2
Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und
ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa
wenn die stalkende Person etwa immer wieder die physische Nähe des Opfers
sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen
die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person
bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen
greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. Weisung des
Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020,
ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099).
4.3 Schon
angesichts der Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber der Mitbeteiligten, in
seinem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie im Rahmen der
gerichtlichen Anhörung durch die Vorinstanz und der in den Akten liegenden
SMS-Nachrichten erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
den Beschwerdegegner wiederholt belästigte und bedrohte und damit in seiner
psychischen Integrität gefährdete. Auch hat er diesen unmittelbar nach
Auslaufen der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen am 20. Juli 2023
per E-Mail kontaktiert und wenige Stunden später dessen Wohnort aufgesucht,
obwohl er aufgrund der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2023 wusste
bzw. wissen musste, dass der Beschwerdegegner sich durch sein (des
Beschwerdeführers) Verhalten bedroht fühlte. Auch lässt die am 20. Juli
2023 vom Beschwerdeführer verfasste E-Mail darauf schliessen, dass er sich des
Umstands, dass der Beschwerdegegner weitere Kontakte ablehnte, durchaus bewusst
war. Schliesslich erscheint der Schluss der Vorinstanz, bei einem Wegfall der
Schutzmassnahmen müsse mit erneuten unerwünschten Kontaktaufnahmen des
Beschwerdeführers gerechnet werden, nachdem die Schilderungen der Parteien das
Bild einer nach wie vor angespannten Situation vermittelten und der Beschwerdeführer
weiterhin eine Entschuldigung vom Beschwerdegegner fordere, nicht als
rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer bekräftigt vielmehr auch im vorliegenden
Verfahren, dass er nach wie vor ein "klärendes Gespräch" mit dem
Beschwerdegegner führen möchte. Es kann deshalb auch zum heutigen Zeitpunkt
nicht angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine echte Akzeptanz des
Kontaktabbruchs bestehe. Vielmehr ist von einer (nach wie vor) bestehenden
Gefährdungssituation bzw. der Gefahr erneuter unerwünschter Kontaktaufnahmen
auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. September
2023 nunmehr angibt, er wolle den Beschwerdegegner "nie mehr
wiedersehen", ändert daran nichts.
Was sich zwischen den Parteien in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli
2023 zugetragen hat, braucht nach dem Gesagten nicht näher erörtert zu werden.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich
der Anhörung durch die Vorinstanz ausführte, er habe den Beschwerdegegner
möglicherweise "unbewusst" mündlich bedroht, wenngleich er sich an
solches nicht erinnern könne und dies sicherlich nicht in der fraglichen Nacht
vorgekommen sei.
4.4 Dass der
Beschwerdeführer – wie er dies sinngemäss geltend macht – aufgrund einer
psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage (gewesen) sein mag, von seinem
Wunsch nach einem endgültigen Abschluss der Beziehung mit dem Beschwerdegegner
in Form eines oder mehrerer weiterer Gespräche Abstand zu nehmen, ändert nichts
an der fortbestehenden Gefährdung des Beschwerdegegners durch unerwünschte
Kontaktaufnahmen bzw. spräche allenfalls für eine solche. Der
Beschwerdeführer verkennt denn auch, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit
dem Beschwerdegegner gegen dessen Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er den
erklärten Willen des Beschwerdegegners nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner
eigenen Befindlichkeit zu respektieren hat. Daran ändert nichts, dass sich die
Parteien während ihrer Beziehung (oder auch in der ersten Zeit nach der
Trennung) gegenseitig unaufgefordert und unangemeldet besucht oder sonst wie
kontaktiert haben mögen.
Anzumerken bleibt, dass entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der
Beschwerdegegner in rechtsmissbräuchlicher Weise um die Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen bzw. deren Verlängerung ersucht hätte. Nicht
nachvollziehbar ist namentlich, weshalb die umstrittenen Schutzmassnahmen den
Beschwerdeführer daran hindern sollten, an die ehemalige Arbeitgeberin des
Beschwerdegegners zu gelangen (so sinngemäss schon die Vorinstanz anlässlich
der Anhörung des Beschwerdeführers). Auch dass der Beschwerdegegner um die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers gewusst haben oder während der
Beziehung seinerseits "[m]arkige Worte, auch Beleidigungen" geäussert
haben mag, schmälert weder sein Schutzbedürfnis noch lässt es die
Inanspruchnahme der Gewaltschutzmassnahmen als unzulässig erscheinen.
4.5 Die
Berechtigung der auf die nähere Umgebung des Wohn- und Arbeitsorts des
Beschwerdegegners beschränkten Betretverbote ergibt sich grundsätzlich bereits
aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 15. Mai 2023,
VB.2023.00132, E. 4.2.1). Gründe, welche für die Statuierung einer
Ausnahme von den Rayonverboten sprächen, führt der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) an. Mit Blick auf seine
nach wie vor fehlende Einsicht in die Problematik seiner Verhaltensweise bzw.
das Beharren auf einem weiteren Gespräch entgegen dem Willen des
Beschwerdegegners erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in
zeitlicher Hinsicht nicht als übermässig bzw. rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2 Nach § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder
die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels eines besonderen Aufwands und
offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde bleibt auch dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung versagt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.