{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00486_2023-09-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223534&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8a5fa3c5511b68f884ca4c1dcaa5e9bf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00486"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.09.2023  VB.2023.00486"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.09.2023  VB.2023.00486"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.09.2023  VB.2023.00486"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des \u00a7 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielf\u00e4ltige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Bel\u00e4stigen, ein Herumtreiben in der N\u00e4he der gef\u00e4hrdeten Person oder unerw\u00fcnschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. h\u00e4usliche Gewalt einzustufen sind, liegt verh\u00e4ltnism\u00e4ssig tief und ist namentlich bereits bei \"weichem Stalking\" \u00fcberschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische N\u00e4he des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedr\u00e4ngen. Es gen\u00fcgt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeintr\u00e4chtigung der Handlungsfreiheit der gef\u00e4hrdeten Person bzw. deren psychischer Integrit\u00e4t einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Sch\u00e4digung des Opfers kommt (zum Ganzen E. 4.2). Es erscheint glaubhaft, dass der Gef\u00e4hrder seinen Expartner wiederholt bedrohte, ihn unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich verf\u00fcgten Schutzmassnahmen per E-Mail kontaktierte und wenig sp\u00e4ter am Wohnort aufsuchte, obwohl er wusste bzw. wissen musste, dass dieser sich durch sein Verhalten bedroht f\u00fchlte und weitere Kontakte ablehnte. Der Gef\u00e4hrder akzeptiert den Kontaktabbruch weiterhin nicht, sondern m\u00f6chte ein \"kl\u00e4rendes Gespr\u00e4ch\" mit seinem Expartner f\u00fchren. Er verkennt, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit seinem Expartner gegen dessen Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er dessen Wunsch nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner eigenen Befindlichkeit zu respektieren hat (zum Ganzen E. 4.3). Die vorinstanzliche Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen ist nicht rechtsverletzend (E. 4.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:32", "Checksum": "ec2ed92e3558fb4282db1a01743f63f2"}