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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00495
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
hat sich ergeben:
I.
C, eine 1953 geborene russische Staatsangehörige, reiste
am 19. Juni 2021 mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Nachdem sie
die maximale Verweildauer in der Schweiz überschritten hatte, hielt sich C
während mehreren Monaten illegal in der Schweiz auf. Am 31. Januar 2022
teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich C mit, dass es ihren Aufenthalt zum
Zweck der Durchführung von medizinischen Behandlungen bis am 20. Mai 2022
dulden werde. Die Tochter von C, B, eine 1980 geborene russische
Staatsangehörige und ihr Schwiegersohn A, ein 1974 geborener Schweizerbürger,
stellten am 17. Mai 2022 ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an C zur Wohnsitznahme bei ihnen. Das Migrationsamt wies
das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2023 ab und wies C aus der
Schweiz weg.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 27. Juni 2023 ab.
III.
A, B und C liessen am 30. August 2023 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid vom 27. Juni 2023 aufzuheben und C eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem SEM die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. Sodann beantragten sie, es sei
festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Eventualiter
seien dem Migrationsamt Vollzugsvorkehrungen zu untersagen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. September 2023 ausdrücklich auf
eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Vorsitzende sprach der Beschwerde am 31. August 2023 die aufschiebende
Wirkung zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten
Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für
eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im
Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt
in Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff
eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des
Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen
werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, auch zum
Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die
betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember
2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch
ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb
der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade
ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern
fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1
EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng
ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier
lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember
2013, 2C_546/2013, E. 4.3). Liegt zwischen dem nachzuziehenden Elternteil
und der hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Person kein bestehendes
familienähnliches Zusammenleben vor, deutet dies darauf hin, dass der
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht betroffen ist.
2.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist die
Tochter der Beschwerdeführerin 3 und lebt bei ihrem Ehemann, dem
Beschwerdeführer 1, in der Schweiz, womit sie über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch damit,
dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 während 36 Jahren im gleichen
Haushalt lebten, bis die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 in die Schweiz zog.
Daraus ergebe sich ein aussergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis. Dieses werde
durch die Kniebeschwerden und daraus folgende Einschränkung der Mobilität der Beschwerdeführerin 3
sowie durch die psychische Belastungssituation aufgrund des Kriegs von Russland
gegen die Ukraine noch verstärkt.
2.3 Die Beschwerdeführenden
vermögen kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben der Beschwerdeführerin 3
mit der Beschwerdeführerin 2 zu belegen, welches durch die Nichterteilung
einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Beschwerdeführerin 2 lebt
seit 2019 in der Schweiz, nachdem sie aus der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 3
bewohnten Wohnung zu ihrem Ehemann gezogen war. Vor ihrer Einreise in die
Schweiz lebte sie nicht (mehr) mit ihrer Tochter zusammen. Das aktuelle
Zusammenleben und die geltend gemachte Betreuungssituation zwischen den Beschwerdeführerinnen 2
und 3 sind sodann einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 3
durch ihre Einreise mit einem Besuchsvisum und anschliessende Wohnsitznahme in
der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der
rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden
(VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00600, E. 2.3; BGr, 23. Juni
2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5).
Entgegen den Beschwerdeführenden vermag daran auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 2
vor ihrem Umzug in die Schweiz 36 Jahre lang bei ihrer Mutter gelebt hatte
und eine "aussergewöhnlich enge affektive Bindung" geltend macht.
Zusammenleben in der Vergangenheit und affektive Beziehungen vermögen kein
bestehendes, familienähnliches Zusammenleben zu begründen, was gegen die
Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK spricht.
2.4 Ein
Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 3 aus Art. 8 Abs. 1
EMRK scheitert sodann daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2
besteht. Dass die Beschwerdeführerin 3 bei alltäglichen Verrichtungen
Unterstützung benötigt, begründet keine personenspezifische Abhängigkeit von
ihrer Tochter. Diese Unterstützung muss nicht notwendigerweise von der Beschwerdeführerin 2
geleistet werden. Mithilfe der finanziellen Unterstützung durch die
Beschwerdeführenden 1 und 2 wäre es ohne Weiteres möglich, in Moskau
Pflegefachpersonen oder andere Drittpersonen beizuziehen, welche die nötige
Unterstützung leisten können (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00123, E. 2.4.1).
Auch das geltend gemachte enge affektive Verhältnis zwischen
den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vermag kein Abhängigkeitsverhältnis zu
begründen. Ein enges affektives Verhältnis begründet nach Art. 8
Abs. 1 EMRK keinen Anspruch von Eltern, mit ihren erwachsenen Kindern
zusammenzuwohnen. Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit
liegt kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung vor, womit die Beziehung
zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.
2.5 Die Beschwerdeführenden wenden ein, der
Beizug von Drittpersonen in Russland sei nicht möglich, da die finanzielle
Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 durch das aktuelle Sanktionsregime
gegen Russland verunmöglicht sei. Dem ist nicht zu folgen. Es gibt kein Verbot
von Geldüberweisungen nach Russland und nur ein Teil der russischen Banken sind
aus dem SWIFT-System ausgeschlossen (vgl. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
ABl. L 259I vom 6. Oktober 2022). Soweit die Beschwerdeführerin 3 nur
über Konti bei sanktionierten Banken verfügt, ist ihr die Eröffnung eines
Kontos bei einer anderen Bank möglich. Sodann wäre es den Beschwerdeführenden 1
und 2 auch möglich, die notwendigen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin 3
anlässlich von Besuchen in die Schweiz in bar zu übergeben, zumal die Beschwerdeführerin 3
auch zukünftig plant, die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz zu
besuchen und die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter auch bisher durch
Bargeldübergaben unterstützte.
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die
Entgegennahme von Geldleistungen aus der Schweiz für die Beschwerdeführerin 3
die Einstufung als "ausländische Agentin" und damit
Grundrechtsverletzungen zur Folge hätte, ist ihnen nicht zu folgen. Das
russische Gesetz "über die Kontrolle der Tätigkeit von Personen unter
ausländischem Einfluss", auf welches sie verweisen, sieht vor, dass für
den Status "ausländischer Agent" zwei kumulative Voraussetzungen
erfüllt sein müssen. Neben der ausländischen Finanzierung einer Person ist
notwendig, dass sie in Russland einer politischen oder medialen Tätigkeit
nachgeht oder militärische Informationen sammelt (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des russischen
Gesetzes über die Kontrolle der Tätigkeit von Personen unter ausländischem
Einfluss, abrufbar unter: https://rg.ru/documents/2022/07/ 19/document-inoagent.html).
Aus den Akten ergibt sich keine Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche unter Art. 4
Abs. 1 des genannten Gesetzes fallen würde. Auch die Beschwerdeführenden
behaupten nicht, dass die Beschwerdeführerin 3 in Russland einer
politischen, militärischen oder medialen Tätigkeit nachgeht.
Aktuell befinden sich auf der Liste des russischen
Justizministeriums der "natürlichen Personen – ausländischen Agenten –
Massenmedien" [sic!] gut 300 Personen, während sich auf der Liste der "natürlichen
Personen – ausländischen Agenten" lediglich gut 60 Personen befinden.
Hierbei handelt es sich ausschliesslich um bekannte Persönlichkeiten wie
Kunstschaffende, Journalistinnen und Journalisten, oppositionelle
Politikerinnen und Politiker und bekannte Geschäftsleute (vgl. https://minjust.gov.ru/ru/activity/directions/942/spisoklic-vypolnyayushih-funkcii-inostrannogo-agenta/?hash=cfa8947a-b36e-447a-aca0-dcf06a53cf4d).
Dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund der von den Beschwerdeführenden 1
und 2 erhaltenen finanziellen Unterstützung als "ausländische Agentin"
qualifiziert würde, ist äusserst unwahrscheinlich.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine
finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 und damit die
Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie ihre Betreuung durch Drittpersonen
nach wie vor möglich ist.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden machen einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 3
aus Art. 42 Abs. 2 AIG geltend. Nach Art. 42 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im
Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei
unter anderem die eigenen Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt
gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass Art. 42 Abs. 2 AIG nicht nur
auf Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Staates,
sondern auch auf Personen anwendbar ist, die in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind. Die Beschwerdeführerin 3 sei in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt.
3.2 Dem ist
nicht zu folgen. Art. 42 Abs. 2 AIG ist nur auf Personen anwendbar,
die über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staats verfügen,
mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (vgl. VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00386, E. 2.1, Marc Spescha in:
Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 42 AIG
N. 5). Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf
einen (noch) nicht in Kraft getretenen Gesetzentwurf nichts zu ändern. Die
Beschwerdeführerin 3 verfügt unbestrittenermassen über keine
Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem die Schweiz ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 3
auch in der Schweiz nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist.
4.
4.1 Gemäss
Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem SEM zu
beantragen, die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Eine Rückkehr nach Russland sei ihr nicht zumutbar, da dort ukrainische Drohnen
zum Einsatz gekommen seien und sich das Land in einer Kriegssituation befinde.
4.2 Gemäss
Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
4.3 In
Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die
allgemeine Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine als
angespannt bezeichnet werden muss. Auch gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und Bundesgerichts ist der Vollzug der Wegweisung
nach Russland (generell) zumutbar (BVGr, 22. Mai 2023, D-2378/2023, E. 8.4.1
– 2. März 2023, E-319/2023, E. 8.3.1 – 25. Oktober 2022, E-3828/2022,
E. 8.3.1 – 20. Oktober 2022, E-3715/2022, E. 7.3.2; BGr, 16. Februar
2023, 2C_37/2023; vgl. VGr, 23. August 2023, VB.2023.00267, E. 4, E. 3.4.2).
Die von den Beschwerdeführenden erwähnten vereinzelten Drohnenangriffe auf
russisches Territorium bedeuten sodann nicht, dass in Moskau bzw. in Russland
Krieg (oder Bürgerkrieg) im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG herrschen
würde (vgl. dazu Peter Bolzli, in: Spescha et al., Art. 83
AIG N. 24–27 mit Hinweisen).
4.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Beschwerdeführerin 3
sei bei einer Rückkehr nach Russland armutsbedroht, ist auf die obigen
Erwägungen zur Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die
Beschwerdeführenden 1 und 2 zu verweisen.
Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere
Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und ist diesen
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).