{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00499_2024-04-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223953&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "54d7e8bdaacbe8fd56b2352cf801ba88"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00499"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.04.2024  VB.2023.00499"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.04.2024  VB.2023.00499"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.04.2024  VB.2023.00499"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verg\u00fctung positiver Arbeitszeitsaldo und Barabgeltung von Ferienguthaben | [Die Beschwerdef\u00fchrerin war bis Ende Juli 2021 als Schulleiterin t\u00e4tig. Im Hinblick auf die Beendigung ihrer T\u00e4tigkeit beantragte sie die Abgeltung eines Ferienguthabens von 83,79 Stunden und von Mehrzeit im Umfang von 271,4 Stunden. Mit der Ausgangsverf\u00fcgung gew\u00e4hrte ihr das Volksschulamt die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos von 181 Stunden; im Mehrbetrag wies es die Gesuche mit der Begr\u00fcndung ab, die Beschwerdef\u00fchrerin habe trotz einem Arbeitspensum von mehr als 80 % regelm\u00e4ssig am Freitag nicht gearbeitet; diese Tage seien als Kompensations- bzw. Ferientage zu behandeln.] F\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin, die stets ein Pensum von mehr als 80 % aufwies, ergibt sich aus \u00a7 118 Abs. 2 VVO, dass die Sollarbeitszeit zwingend auf f\u00fcnf Arbeitstage zu verteilen war, weil sie andernfalls die maximal zul\u00e4ssige t\u00e4gliche Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden \u00fcberschritten h\u00e4tte (E. 3.3). Bei Wochentagen, an welchen die Beschwerdef\u00fchrerin freiwillig nicht arbeitete, handelte es sich folglich um Kompensations- oder Ferientage. Sie wies deshalb am Ende ihrer Anstellung einen negativen Feriensaldo von 35 Tagen auf, f\u00fcr den sie grunds\u00e4tzlich r\u00fcckerstattungspflichtig war (E. 3.4). Der Beschwerdegegner errechnete einen deutlich tieferen (zu tiefen) negativen Feriensaldo am Ende der Anstellung; das Verwaltungsgericht kann diesen Fehler nicht zu Ungunsten der Beschwerdef\u00fchrerin korrigieren (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:23", "Checksum": "fa7e7a2a6999248e5d472691c348f750"}