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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00508
Verfügung
des Vorsitzenden
vom 14. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Weiach,
vertreten durch den Gemeinderat Weiach,
dieser vertreten durch RA B
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung
eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187"
und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat Weiach
legte den Stimmberechtigten der Gemeinde Weiach am 18. Juni 2023 zwei
Vorlagen zur Abstimmung an der Urne vor: Als Hauptantrag die Bewilligung eines
Kredits von Fr. 28,3 Millionen für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt
"Zukunft8187" und – nur für den Fall, dass der Hauptantrag angenommen
wird – die Bewilligung eines zusätzlichen Kredits von Fr. 3,2 Millionen
für den Bau einer Tiefgarage (inkl. Sanierung Sportanlage).
II.
Noch vor dem Abstimmungstag erhob A am 24. Mai
2023 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die
Urnenabstimmung sei zu verschieben, wobei er im Wesentlichen rügte, die
Ausführungen im Beleuchtenden Bericht seien irreführend.
Der Präsident des Bezirksrats wies
"[d]as Wahlbüro" der Gemeinde Weiach mit Verfügung vom 6. Juni
2023 an, die Abstimmung durchzuführen und die Stimmen auszuzählen, jedoch das
Abstimmungsresultat einstweilen nur dem Bezirksrat Dielsdorf mitzuteilen und
nicht zu publizieren; die Stimmzettel und das unterschriebene
Abstimmungsprotokoll seien "ordnungsgemäss zu versiegeln".
Mit Beschluss vom 28. August 2023 wies
der Bezirksrat den Stimmrechtsrekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I).
In Dispositiv-Ziff. II wies er den Gemeinderat Weiach an, das
Abstimmungsresultat vom 18. Juni 2023 "nach Rechtskraft dieses
Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren".
III.
A erhob hiergegen am 6. September 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Der
Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 11. September 2023 auf Stellungnahme.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte er am 13. September 2023
das nicht bei den Akten liegende Protokoll des Wahlbüros zur Urnenabstimmung
vom 18. Juni 2013 ein. Die Gemeinde Weiach schloss mit Beschwerdeantwort
vom 13. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Der Vorsitzende erwägt:
1.
Beim mit Präsidialverfügung vom 6. Juni
2023 angeordneten Verbot, das Ergebnis der Urnenabstimmung zu publizieren,
handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung, welche die Vorinstanz mit
Dispositiv-Ziff. II ihres Entscheids sinngemäss über den Abschluss des
Rekursverfahrens hinauswirken lässt. Mit der Beschwerdeerhebung ist die
Zuständigkeit für prozessleitende Anordnungen und damit auch die Zuständigkeit
zur Abänderung solcher Anordnungen an das Verwaltungsgericht übergegangen (vgl.
Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 28). Gerichtsintern liegt die
Zuständigkeit für die Anordnung und Abänderung prozessleitender Anordnungen
beim Kammervorsitzenden (§ 18 Abs. 1 der Organisationsverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 56 N. 6).
Prozessleitende Anordnungen können (auch)
von Amtes wegen abgeändert werden. Angesichts des Gegenstands der vorliegenden
Anordnung kann eine Anhörung der Parteien unterbleiben.
2.
Weder der Präsidialverfügung vom 6. Juni
2023 noch dem Endentscheid vom 28. August 2023 lässt sich eine Begründung
entnehmen, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdegegner verbot, das Ergebnis der
Abstimmung vom 18. Juni 2023 vor Rechtskraft des Rekursentscheids zu
publizieren.
Das vorinstanzliche Vorgehen ist denn auch
nicht nachvollziehbar. Nach § 13 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015 (LS 131.1) in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Gesetzes über
die politischen Rechte (GPR, LS 161) veröffentlicht die wahlleitende
Behörde das Ergebnis der Abstimmung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung;
bei kommunalen Abstimmungen kann sie diese Aufgabe an das Wahlbüro übertragen (§ 81
Abs. 3 GPR). Weder diese noch eine andere Bestimmung des Gesetzes über die
politischen Rechte berechtigen die wahlleitende Behörde, die Publikation des
Abstimmungsergebnisses wegen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Abstimmung
aufzuschieben. Es entspricht vielmehr einem Gebot der Demokratie, dass das
Abstimmungsergebnis umgehend öffentlich bekannt gemacht wird. Dementsprechend
fehlt auch dem Bezirksrat eine Rechtsgrundlage, um die Publikation des
Abstimmungsergebnisses zu untersagen.
Es kommt hinzu, dass aufgrund des
vorinstanzlichen Vorgehens das Abstimmungsergebnis mit dem Abschluss des
vorliegenden Verfahrens gar nicht in Rechtskraft erwachsen könnte, weil die
Rechtsmittelfrist gegen das Abstimmungsergebnis mangels Publikation gar noch
nicht zu laufen begonnen hat.
Es ist deshalb angezeigt, den Gemeinderat
Weiach anzuweisen, die Ergebnisse der Abstimmung vom 18. Juni 2023
umgehend amtlich zu publizieren. Der Gemeinderat ist zudem berechtigt, die
Ergebnisse über die weiteren, für solche Mitteilungen üblichen Kanäle zu
kommunizieren.
Im Sinn der Verfahrenskoordination ist der
Gemeinderat sodann anzuweisen, dem Verwaltungsgericht und der Vorinstanz
umgehend Kenntnis von der amtlichen Publikation zu geben, damit Klarheit über
den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist besteht. Die Vorinstanz hat wiederum
dem Verwaltungsgericht fünf Tage nach Ablauf der Rekursfrist bekannt zu geben,
ob bei ihr ein Stimmrechtsrekurs gegen das Ergebnis der Abstimmung erhoben
wurde, damit das vorliegende mit allfälligen weiteren Verfahren koordiniert
werden kann.
3.
Bei der vorliegenden Verfügung handelt es
sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) steht deshalb nur offen, wenn die Verfügung einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG).
Eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht
hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG), weshalb vorliegende
Verfügung umgehend vollstreckt werden kann.
Demgemäss verfügt der
Vorsitzende:
1. Der
Gemeinderat Weiach wird angewiesen, das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 18. Juni
2023 umgehend amtlich zu publizieren. Er ist zudem berechtigt, das Ergebnis
auch anderweitig zu kommunizieren.
Von der amtlichen Publikation ist dem Bezirksrat Dielsdorf
und dem Verwaltungsgericht umgehend Kenntnis zu geben.
2. Der
Bezirksrat Dielsdorf wird angewiesen, dem Verwaltungsgericht fünf Tage nach
Ablauf der Rekursfrist Bericht zu erstatten, ob gegen die Urnenabstimmung vom
18. Juni 2023 weitere Stimmrechtsrekurse eingegangen sind.
3. Dem
Beschwerdeführer läuft eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen ab
Zustellung dieser Verfügung, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen,
ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde.
4. Gegen
Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1 dieser Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den
Beschwerdegegner;
c) den
Bezirksrat Dielsdorf.