{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00509_2023-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223586&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e0f7b5426ab8d885ca2b6f4eac70032f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00509"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2023  VB.2023.00509"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2023  VB.2023.00509"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2023  VB.2023.00509"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Pr\u00fcfungsobliegenheit bei Verweigerung der Niederlassungsbewilligung aufgrund einer l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Straftat. [Die Vorinstanzen verweigerten der Beschwerdef\u00fchrerin die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund einer l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden und nicht mehr auf dem Privatstrafregisterauszug ersichtlichen Betrugsverurteilung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zeitliche Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllte weder bei Stellung ihres Gesuchs noch zum Zeitpunkt der migrationsamtlichen Beurteilung die zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligungserteilung, jedoch w\u00fcrde es einen unn\u00f6tigen administrativen Leerlauf darstellen, allein deshalb die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, nachdem die zeitlichen Voraussetzungen inzwischen unbestrittenermassen erf\u00fcllt sind (E. 2).  Steht lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, k\u00f6nnen auch schon geringf\u00fcgigere Delikte einer zeitnahen Bewilligungserteilung entgegenstehen, wobei auch Strafen ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, die aus dem Privatauszug des Strafregisters nicht mehr ersichtlich oder gar endg\u00fcltig aus dem Strafregister entfernt wurden. Liegt die letzte strafrechtliche Verurteilung bereits l\u00e4nger zur\u00fcck und hat sich der betroffene Ausl\u00e4nder seither bew\u00e4hrt, ist aber eine Gesamtw\u00fcrdigung vorzunehmen und kann die Niederlassungsbewilligung nicht mehr allein unter Verweis auf die Schwere der Delinquenz verweigert werden (E. 3.1). Auch wenn die noch nicht endg\u00fcltig aus dem Strafregister entfernte und Jahre zur\u00fcckliegende Delinquenz der Beschwerdef\u00fchrerin hinreichend erheblich erscheint, um einer zeitnahen Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegenzustehen, h\u00e4tten die Vorinstanzen in einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde darlegen m\u00fcssen, weshalb die Integration der Beschwerdef\u00fchrerin nach wie vor unzureichend erscheint oder mit weiteren Delikten zu rechnen ist, mithin eineBewilligungsverweigerung auch weiterhin verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint. Dieser Begr\u00fcndungspflicht sind die Vorinstanzen nur unzureichend nachgekommen, weshalb die Sache zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und zur Neuentscheidung an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen ist (E. 3.2). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5).\r\rR\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:22", "Checksum": "1c49ed709b6d35a4771d9206eb2df5e1"}