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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00514
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. Mit Entscheid vom 17. August 2018
verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A, den Sozialen Diensten
der Stadt Zürich unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von
Fr. 58'209.55 zurückzuerstatten.
B. In Gutheissung des Begehrens um
Neubeurteilung von A hob die Sozialbehörde der Stadt Zürich den Entscheid vom
17. August 2018 mit Entscheid vom 5. März 2020 auf und wies die
Sozialen Dienste an, einen neuen Entscheid "im Sinne der Erwägungen"
zu treffen.
C. In der Folge verpflichtete die
Leitung des Sozialzentrums C A mit Entscheid vom 2. Juli 2020, zu
Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 82'046.35
zurückzuerstatten.
D. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021
hiess die Sozialbehörde das daraufhin von A gestellte Begehren um
Neubeurteilung teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf
Fr. 78'586.70.
II.
A. In der Folge erhob A mit Eingabe
vom 16. August 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialbehörde sei der Entscheid
vom 8. Juli 2021 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Sozialbehörde zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
B. Mit Eingabe vom 15. September
2021 beantragte A, nunmehr vertreten durch RA D, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde sei die Rückerstattungssumme
auf maximal Fr. 35'000.- zu begrenzen. Eventualiter sei in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids die Sache zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde
zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 23. September 2021 wies der Bezirksrat
das von A mit derselben Eingabe gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur
Ergänzung der Rekursbegründung ab.
C. Mit Schreiben vom
30. September 2021 wies sich RA B als neu mandatierte
Rechtsvertreterin von A aus.
D. Mit Beschluss vom 13. Juli
2023 verpflichtete der Bezirksrat A in teilweiser Gutheissung des Rekurses,
Fr. 41'757.95 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Verfahrenskosten
erhob er keine. Sodann verpflichtete der Bezirksrat die Sozialbehörde, RA B
eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Ferner hiess er das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut und bestellte ihr in der Person von RA D bzw. RA B
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.
III.
In der Folge gelangte die Stadt Zürich mit Beschwerde vom
8. September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei die von ihr zurückzuerstattende
Summe um Fr. 8'505.45, mithin auf total Fr. 50'263.40, zu erhöhen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 8'505.45 bzw. weniger als
Fr. 20'000.- (vgl. zur praxisgemässen Anwendung des Gravamensystems im
Sozialhilferecht VGr, 27. April 2023, VB.2022.00659, E. 1 mit
weiteren Hinweisen). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 3),
ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Auf den Beizug der
vorinstanzlichen Akten konnte daher ebenso verzichtet werden wie auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 57 f. VRG).
2.
Hinsichtlich des Streitgegenstand bildenden Teilbetrags
der Rückerstattungssumme erwog der Bezirksrat im Beschluss vom 13. Juli
2023, Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als
15 Jahre zurücklägen, könnten nach § 30 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) nicht
zurückgefordert werden. Der Teilbetrag von Fr. 8'505.45 könne zufolge
Verjährung nicht Teil der Rückerstattungssumme sein, da er auf angeblichen
Einkünften basiere, welche die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom
4. Oktober 2006 bis 23. Oktober 2007 erzielt habe. Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Verjährung sei entgegen
der Ansicht des Bezirksrats noch nicht eingetreten.
3.
3.1 Die
Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes
wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 3.1;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise
in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen
Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In
der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann
zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend
gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur
Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen
schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss
angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht,
welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.;
statt vieler VGr, 5. April 2023, VB.2022.00463, E. 1.3.2). Ungeachtet
dessen, dass das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen
festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu
substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38).
3.2 Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf
Fr. 8'505.45 (vorn E. 1). Damit steht noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.) und hat
die teilweise Gutheissung des Rekurses im vorliegend streitig gebliebenen
Umfang keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin.
Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig
indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem
vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen
könnte, ist denn auch nicht ersichtlich; vielmehr entschied der Bezirksrat rein
einzelfallbezogen. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung
von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist
ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.