{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00520_2024-06-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224142&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08fcc048d516f9ea349c87a0aaeae171"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00520"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.06.2024  VB.2023.00520"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.06.2024  VB.2023.00520"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.06.2024  VB.2023.00520"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung f\u00fcr Abstellpl\u00e4tze | Umnutzung eines Besucherabstellplatzes in einen Wohnungsabstellplatz. Der Beschwerdegegner begr\u00fcndete die Pflicht zur Erhaltung des Besucherabstellplatzes damit, dass das Geb\u00e4ude auf dem Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrenden sowie dasjenige auf den Grundst\u00fccken der Mitbeteiligten eine Gesamt\u00fcberbauung darstellen w\u00fcrde und die Wohneinheiten zusammengez\u00e4hlt die Pflicht zur Erstellung eines Besucherabstellplatzes ausl\u00f6sen w\u00fcrde (E. 3.1). Die Verpflichtung zur Schaffung einer hinreichenden Anzahl von Pflichtabstellpl\u00e4tzen trifft allein den Baugesuchsteller bzw. Grundeigent\u00fcmer des Baugrundst\u00fccks (E. 3.3). Der Begriff der Gesamt\u00fcberbauung, wie ihn der Beschwerdegegner verwendet, existiert weder im PBG noch in der BZO der Gemeinde Maur. Die altrechtlichen Gesamt\u00fcberbauungen wurden l\u00e4ngst durch die Regeln der Areal\u00fcberbauung gem\u00e4ss den \u00a7\u00a7 69 PBG abgel\u00f6st. Zwar wurden das Mehrfamilienhaus und das Doppeleinfamilienhaus zum gleichen Zeitpunkt geplant, ein eigentliches Konzept bzw. eine einheitliche Gestaltung der Geb\u00e4ude fehlt jedoch g\u00e4nzlich. Die Geb\u00e4ude wirken optisch nicht einander zugeh\u00f6rig. H\u00e4lt ein Eigent\u00fcmer mehrere Grundst\u00fccke, sind Verpflichtungen, welche sich von einem Grundst\u00fcck auf ein anderes auswirken, mittels Eintrag im Grundbuch vor dem Verkauf zu sichern, ansonsten sie sp\u00e4teren Rechtsnachfolgern nicht entgegengehalten werden k\u00f6nnen. Einzig gest\u00fctzt auf eine gemeinsame Tiefgarage und Heizung eine \"Gesamt\u00fcberbauung\" mit allf\u00e4lligen weitergehenden Pflichten zu konstruieren, geht zu weit und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Mit der Verwendung eines solchen Konstrukts \u00fcberschreitet die Gemeinde ihre Autonomie bei der Anwendung und Auslegung ihres kommunalen Rechts klarerweise (E. 3.4). Gutheissung sowie R\u00fcckweisung und Einladung des Beschwerdegegners zur Erteilung der Baubewilligung f\u00fcr die Umnutzung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:50", "Checksum": "78a3cfa9532e6f689800109c7f41ad29"}