{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00521_2025-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224823&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e27c0357d2a0c47ec1488b2059844335"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00521"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2023.00521"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2023.00521"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2023.00521"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung | Beschwerdebegr\u00fcndung; Biotopschutz. Gem\u00e4ss \u00a7 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begr\u00fcndung enthalten (E. 1.2.2). Das formale Minimalerfordernis von \u00a7 54 Abs. 1 VRG wurde von der Beschwerdef\u00fchrerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 nicht eingehalten, womit auf die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00521 nicht einzutreten ist (E. 1.2.3). Der bundesrechtliche und der kantonale Biotopschutz verlangen, dass unter Abw\u00e4gung der betroffenen Interessen m\u00f6glichst alle sch\u00fctzenswerten Biotope zu sch\u00fctzen sind. L\u00e4sst sich eine Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdiger Lebensr\u00e4ume durch technische Eingriffe unter Abw\u00e4gung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher gem\u00e4ss Art. 18 Abs. 1ter NHG f\u00fcr besondere Massnahmen zu deren bestm\u00f6glichem Schutz, f\u00fcr Wiederherstellung oder ansonsten f\u00fcr angemessenen Ersatz zu sorgen (E. 5.2.3). Mit Blick auf den Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a RPG hielt das Bundesgericht fest, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen w\u00fcrden erst im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer f\u00fcr den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt, doch m\u00fcssten die erforderlichen Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als sichergestellt erscheinen. Entsprechendes hat auch f\u00fcr einen Verzicht auf die (planerische) Unterschutzstellung eines nach Art. 14 Abs. 3 NHV sch\u00fctzenswerten Biotops zu gelten (E. 5.2.4). Der Beobachtungszeitpunkt und -zeitraum des Gutachtens sind nicht zu beanstanden. Auch die Untersuchungstiefe gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich (E. 5.4.3). Aus den Gutachten ergeben sich keine Antworten auf die Fragen, wie sich die lange Realisationszeit der Ersatzmassnahmen auf die Flederm\u00e4use und die weiteren auf der streitbetroffenen Parzelle vorkommenden gef\u00e4hrdeten und seltenen Tierarten auswirkt. Die Sachverhaltserhebung im Rahmen der bisherigen Begutachtung ist hinsichtlich dieser Frage l\u00fcckenhaft (E. 5.5.2). Die Beantwortung der Frage, ob das Biotop innert vern\u00fcnftiger Zeit ersetzbar ist, ist f\u00fcr dieBeurteilung, ob eine hohe oder aber eine sehr hohe Schutzw\u00fcrdigkeit des Biotops vorliegt \u2013 und damit f\u00fcr den Ausgang der Interessenabw\u00e4gung \u2013 entscheidend (E. 5.7.2).\r\rVB.2023.0521: Nichteintreten; VB.2023.00539: Teilweise Gutheissung und Sprungr\u00fcckweisung zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltserhebung im Sinne der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:10", "Checksum": "ec57df9e611a3bbac3af556e6f3d030a"}