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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00524
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. Der
1984 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 13. November 1993 im
Alter von neun Jahren in die Schweiz ein. Ihm wurde im Rahmen des
Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern im
Kanton Zürich erteilt. Er besuchte die obligatorischen Schulen im Kanton
Zürich.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz
ist A mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Bereits in den Jahren 2005 bis 2012 musste er sechs Mal wegen
verschiedener Delikte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes, Sachbeschädigung,
mehrfacher Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG),
Vergehens gegen das BetmG, Hehlerei, Diebstahls und diversen Verkehrsdelikten
verurteilt werden. Daraus resultierten Bussen, eine Freiheitsstrafe von acht
Monaten, gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden sowie Geldstrafen von insgesamt
190 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.–.
Die Strafbefehle sind mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht.
- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte A mit Strafbefehl vom 11. Juni
2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG),
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1
lit. a SVG), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1
lit. a SVG) sowie Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1
BetmG) mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.–.
Gleichzeitig wurde die bedingt vollziehbare Geldstrafe gemäss dem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2011 in dem Sinne widerrufen, als
dass diese zu begleichen war.
- Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 30. September
2015 wurde A wegen vorsätzlichen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG) mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September
2017 wurde A wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.–
bestraft.
- Das
Bezirksgericht Zürich verurteilte A mit Urteil vom 3. September 2018 wegen
Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG),
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1
SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG),
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG),
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr sowie einer Busse von Fr. 500.-.
Hinzu kommen mehrere Strafbefehle der
Stadtrichterämter Winterthur und Zürich im Zeitraum von 2017 bis 2021, mit
welchen A wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und Übertretungen des
Personenbeförderungsgesetzes (PBG) zu Bussen verurteilt wurde.
B. Mit
Verfügungen des Migrationsamts vom 3. März 2006, 22. Mai 2007 sowie
13. März 2015 wurde A ausländerrechtlich verwarnt bzw. ihm der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt für den Fall, dass er
weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten oder zu anderen berechtigten
Klagen Anlass geben sollte; ein gleichlautendes Hinweisschreiben erging am 5. Februar
2018.
C. Aus dem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes D vom 25. November
2019 geht hervor, dass gegen A 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 114'531.75
und eine eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 592.40 bestanden. Die
Verschuldung von A betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 115'124.15.
Gemäss Schreiben der Sozialen Dienste der
Stadt D vom 2. Dezember 2019 musste A zudem von Juli 2005 bis Oktober
2019 (mit Unterbrüchen) mit Fr. 51'461.80 zulasten der öffentlichen
Fürsorge unterstützt werden.
D. Mit
Verfügung vom 28. Juli 2020 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass ihm nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung eine auf ein Jahr befristete
Aufenthaltsbewilligung erteilt werde; deren Erteilung wurde an die Bedingungen
geknüpft, dass A seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos erfülle, sich um
den Schuldenabbau bemühe und sich straflos verhalte. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E. Mit
Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 3. Mai 2021 wurde A des
Erschleichens einer Leistung (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art.172ter
StGB) schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.
Aus dem Auszug des Betreibungsregisters des
Betreibungsamtes D vom 18. Oktober 2022 gehen betreffend A 66
Verlustscheine von Fr. 142'614.75 und drei eingeleitete Betreibungen von Fr. 4'855.55
hervor; A ist somit mit insgesamt Fr. 147'470.30 verschuldet.
A musste gemäss Schreiben der Sozialen
Dienste D vom 28. Juli 2021 von Juni 2005 bis Oktober 2019 mit Fr. 52'155.00
zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden, wobei er den weitaus
grössten Teil dieser Unterstützung (Fr. 45'337.80) von Februar 2015 bis
Oktober 2019 bezog.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 25. Januar 2023
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. April 2023.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. Juli 2023 ab. Sie setzte A eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 6. Oktober 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung
der Niederlassungsbewilligung (recte: Aufenthaltsbewilligung) gutzuheissen.
Eventualiter sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Juli
2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der gutheissenden
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die
übliche aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. September
2023 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben haben.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim
Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) sowie die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d
und g AIG in Betracht zu ziehen.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr,
12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt
indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der
Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse
Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1;
BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen
hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden
sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer
Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.4).
2.2.2
Der Beschwerdeführer ist hoch
verschuldet und seine Schuldenlast ist selbst nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung
weiter angestiegen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Gesamtverschuldung
des Beschwerdeführers nach der
Rückstufung seiner Bewilligung
weiter erhöht hat und weitere Betreibungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet
wurden. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass aus
dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 25. November
2019 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 114'531.75 und eine gegen
den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung im Betrag von Fr. 592.40
hervorgehen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt mit Fr. 115'124.15
verschuldet. Die Anzahl der
ausgestellten Verlustscheine ist seit November 2019 von 53 auf 66 angestiegen. Dem Auszug desselben Betreibungsamtes vom 18. Oktober 2022 gehen
bezüglich des Beschwerdeführers 66 Verlustscheine von rund Fr. 142'614.75
und drei eingeleitete Betreibungen von Fr. 4'855.55 hervor. Folglich wuchs
seine Verschuldung damit um Fr. 32'346.15 an. Insofern besteht eine
Gesamtverschuldung von insgesamt Fr. 147'470.30. Soweit der
Beschwerdeführer moniert, dass ihm eine frühere Arbeitsaufnahme aufgrund
mangelnder höherer Ausbildung bzw. abgeschlossener Berufslehre nicht möglich
gewesen sein soll, ist er nicht zu hören. Obwohl der Beschwerdeführer seit
seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und die hiesige Schulausbildung
genoss, hat er es unterlassen, sich genügend um eine Erwerbstätigkeit zur
Schuldentilgung zu bemühen. Vielmehr war der grundsätzlich voll arbeitsfähige Beschwerdeführerer bereits Anfang 2020 wie auch nach Erlass der Rückstufungsverfügung
nicht erwerbstätig, was sich über zwei Jahre hinweg erstreckte. Sodann sind den
Akten keine ernsthaften Arbeitssuchbemühungen für diese Zeit zu entnehmen,
weshalb der Verdacht naheliegt, dass keine solchen vorliegen, zumal es am
Beschwerdeführer gewesen wäre, entsprechende Nachweise ins Recht zu legen.
Weiter erscheint es sehr unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinen
geltend gemachten sehr guten Deutschkenntnissen und der hiesigen
Schulausbildung nicht zumindest im Tieflohnsegment eine Anstellung finden kann.
So hätte er trotz nicht abgeschlossener Berufslehre zumindest eine Anstellung
als Reinigungskraft finden und damit den Schuldenabbau voranbringen können. Dies
insbesondere mit Blick darauf, dass er gemäss Schreiben der Sozialen Dienste D
vom 28. Juli 2021 bereits von Juni 2005 bis Oktober 2019 im Umfang von Fr. 52'155.-
von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Ebenfalls entgegenzuhalten
ist ihm der Umstand, dass er sich gemäss seinen eigenen Angaben im
Befragungsprotokoll vom 28. Juli 2022 lediglich aufgrund der finanziellen
Unterstützung seiner Eltern von der Sozialhilfe hat ablösen können, wobei die
Unterstützung gemäss Beschwerdeschrift immer noch anhält. Darüber hinaus
erwirkte er selbst während der Zeit des Sozialhilfebezugs weitere Schulden. Zwar
hat der Beschwerdeführer seit August 2022 eine Anstellung bei der Firma C GmbH
als Bauarbeiter. Dennoch setzten entsprechende Bemühungen erst sehr spät und offenkundig erst
unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung
ein. Sodann
hielt die Vorinstanz zutreffend fest und kann auf die entsprechende Erwägung
verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer kaum Bemühungen zur
Schuldentilgung an den Tag gelegt hat. Auch Bemühungen, eine besser bezahlte
Anstellung zu finden, sind den Akten keine zu entnehmen. Stattdessen
verschuldete sich der Beschwerdeführer seit der Rückstufungsverfügung weiter
erheblich. Hinzu kommt, dass sich seine Verschuldung auch durch seine erneute
Straffälligkeit weiter verschärft hat (vgl. VGr, 19. Mai 2022,
VB.2022.00156, E. 2.8). Damit
erfüllt auch seine nach der
Rückstufung seiner Bewilligung
weiter fortgesetzte und vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.
2.2.3
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung zudem widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet
wird. Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen oder
Geldstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE einen Widerruf bzw.
die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die
Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der
Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen
bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).
2.2.4
Der Beschwerdeführer ist während seines hiesigen Aufenthalts diverse Male
strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei ohne Berücksichtigung der
ausgesprochenen Bussen insgesamt mindestens 690 Tagessätze Geldstrafe, 40
Stunden gemeinnützige Arbeit sowie einmal 8 Monate und einmal 12 Monate
Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurden. Mit der Rückstufungsverfügung vom 28. Juli
2020 wurde ihm mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund dessen die
Bedingung eines straflosen Verhaltens auferlegt. Doch selbst nach angeordneter
Rückstufung hat er wiederholt und einschlägig delinquiert. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur
vom 3. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer des Erschleichens einer
Leistung (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art.172ter StGB) für schuldig
befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2023 wurde er sodann der
Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (Art. 251 Ziffer 1 StGB) schuldig befunden und mit einer
unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 80.- bestraft. Soweit
der Beschwerdeführer die beiden zuletzt ergangenen Strafbefehle inhaltlich bzw.
materiell beanstandet, ist er auf den strafprozessualen Rechtsmittelweg zu
verweisen, zumal dies nicht vom hier vorliegenden Streitgegenstand umfasst
wird. Auch der Einwand, dass es sich bei den zuletzt genannten Delikten um
Bagatelldelikte gehandelt habe, die nicht weiter zu berücksichtigen seien, ist
nicht zu hören. Es ist zwar richtig, dass es sich bei diesen Delikten um keine
Gewaltdelikte handelt. Die Vielzahl der über die Jahre begangenen Delikte
offenbart jedoch eine offensichtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers
gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung. Darüber hinaus zeigt der
Beschwerdeführer trotz der ausgesprochenen Verwarnungen und der Rückstufung
seiner Niederlassungsbewilligung eine grosse Unbelehrbarkeit. Seine jahrelange
und anhaltende Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der
Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer längerfristigen
bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner wiederholten
Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
erfüllt. Damit hat er darüber hinaus die ihm in der Rückstufungsverfügung
auferlegte Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.
Zusammenfassend
erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner fortgesetzten
Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im
Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.
2.2.5
Bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen ist zu
beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung
der Gläubigerforderungen bestehen. Deshalb sind bei der Interessenabwägung auch
die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern
ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann
(vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September
2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Dass die Schuldentilgung durch eine Wegweisung
aus der Schweiz erschwert werden kann, darf jedoch nicht dazu führen, dass
verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die
ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl.
VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1). Angesichts der sehr
spärlichen Anstrengungen zum Schuldenabbau, dürfte die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz jedoch auch für seine Gläubiger von keiner
grossen Bedeutung sein. Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
während eines weiteren hiesigen Aufenthalts zusätzliche uneinbringliche
Schulden anhäuft.
Nach dem
Gesagten ist dem Beschwerdeführer die erhebliche Neuverschuldung der letzten
Jahre ohne Weiteres vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit
einer besseren Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden
können. Sein bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er
sich ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue
Schulden vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist, dass seine Schulden ihm
jedenfalls insoweit vorzuwerfen sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz
sind. Zudem war sein Existenzminimum zumindest für eine beschränkte Zeit durch
Sozialhilfe gedeckt, weshalb seine Schuldenwirtschaft während dieser Zeit nicht
zur Deckung seines Lebensbedarfs erforderlich war.
Nach dem
Gesagten ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der
Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und liess sich weder von
strafrechtlichen Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen
noch von der zuletzt verfügten Rückstufung von weiterer Delinquenz abhalten noch zu einer nachhaltigen
Verhaltensänderung bewegen.
All dies lässt auf ein
insgesamt weiterhin sehr hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen,
welches auch durch die jüngsten Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird (vgl. BGr, 26. April 2017,
2C_1118/2016, E. 3.4).
2.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse
sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
gegenüberzustellen:
2.3.1
Mit der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich
auseinandergesetzt und die einer Ausweisung entgegenstehenden Interessen
zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von neun Jahren in
die Schweiz ein und hält sich seit rund drei Jahrzehnten im Land auf, was
grundsätzlich ein hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land
impliziert, weshalb es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe
bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung in sein Heimatland würde
ihn zweifellos hart treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse
stellen: Er wurde in seinem serbischen Heimatland bis zum neunten Lebensjahr
sozialisiert. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er
wiederholt sein Heimatland, zuletzt am 1. Dezember 2022 für etwa vier
Wochen. Folglich ist ihm dieses nach wie vor vertraut. In seinem Heimatland
leben zahlreiche Verwandte, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin
Kontakt unterhält. Diese können ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland
behilflich sein, zudem können ihn seine Eltern über die Grenzen hinweg nach wie
vor wirtschaftlich unterstützen. Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem
Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über
tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. Er ist noch relativ jung
und gesund und verfügt in Anbetracht seiner jetzigen Arbeitsstelle über
Berufserfahrung in der Baubranche, welche ihm auch im Heimatland von Nutzen
sein wird.
2.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer seit seinem
neunten Lebensjahr mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Schweiz
lebt, gelang es ihm nicht, sich über das von einem Ausländer zu erwartende Mass
zu integrieren. In sprachlicher Hinsicht verfügt er gemäss eigenen Angaben über
gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts sowie dem
Besuch der obligatorischen Schulen in der Schweiz auch ohne Weiteres erwartet
werden kann. Trotz seiner langen Landesanwesenheit geht aus den Akten nicht
hervor, dass er hier über verfestigte ausserfamiliäre soziale Kontakte verfügt,
noch gehört er einem Verein an. Zwar ist er hier familiär eng verbunden,
dennoch vermochte ihn seine Familie aber bislang nicht von Delikten abzuhalten.
Seine hiesige Integration ist jedenfalls durch die wiederholte Delinquenz sowie
seine bis zur Einleitung des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens
mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration stark getrübt, während
seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls nicht über übliche
Integrationserwartungen hinausgeht. Auch sind keine nachvollziehbaren Gründe
für einen derartigen Integrationsmisserfolg ersichtlich. Folglich kann nicht
von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Auch
die geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme vermögen nicht
zu überzeugen. Es ist ihm als relativ jungem und gesundem Mann möglich, in der
Heimat eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage
in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen
persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Arbeitslosigkeit und
deren Auswirkungen betreffen den Beschwerdeführer nicht stärker als seine Landsleute
in Serbien, weshalb sie seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise
entgegenstehen. Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt es sich
vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der
Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht
dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz.
Auch hierin liegt noch kein wichtiger persönlicher Grund. Weiter fehlt es an
substanziierter Konkretisierung, inwiefern der Beschwerdeführer in Serbien als
albanischsprachiger Mann unterdrückt werde. Weitere Abklärungen zur generellen
Lage der albanischen Minderheit in Serbien sind unter diesen Umständen
entbehrlich, weshalb auch davon abgesehen werden kann, hierzu weitere Informationen
bei der Schweizer Botschaft einzuholen.
Damit überwiegt das öffentliche
Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und
erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung klar
verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die
ausgefällten Strafen, noch die wiederholten Verwarnungen und Ermahnungen, noch
die zuletzt verfügte Rückstufung
einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.
2.4
2.4.1
Auch aus dem Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aus den
Akten nicht hervorgeht, dass er zu seinen hier lebenden Eltern oder
Geschwistern in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
2.4.2
Das klar überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der
Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96
AIG entgegen.
2.4.3
Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht
ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde damit zu Recht die weitere Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).