{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00525_2023-10-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223552&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a8225567ac0b825bb746ca2975c814ad"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.10.2023  VB.2023.00525"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.10.2023  VB.2023.00525"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.10.2023  VB.2023.00525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Beschwerde gegen Nichtverl\u00e4ngerung eines Rayon- und Kontaktverbots in Bezug auf die getrennt lebende Beschwerdef\u00fchrerin und dem gemeinsamen Sohn. Offengelassen, ob das GSG Raum f\u00fcr einen unbegr\u00fcndeten vorl\u00e4ufigen haftrichterlichen Verl\u00e4gerungsentscheid ohne Einsprachem\u00f6glichkeit l\u00e4sst (E. 3.1 in fine). Anforderungen an die Begr\u00fcndung beh\u00f6rdlicher Entscheide (E. 6.1). Obwohl es sich bei den widerstreitenden Parteiaussagen um die einzigen verf\u00fcgbaren Beweismittel zum streitbetroffenen Vorfall handelte, w\u00fcrdigte der Haftrichter deren Plausibilit\u00e4t und Stichhaltigkeit in der Urteilsbegr\u00fcndung nicht eingehend, sondern beschr\u00e4nkte sich im Wesentlichen auf deren Wiedergabe und die anschliessende Feststellung, dass der Beschwerdegegner \"klare und detaillierte\" Ausf\u00fchrungen mache, wogegen es der Beschwerdef\u00fchrerin misslinge \"detailreiche Aussagen zu machen\" bzw. sie an der Anh\u00f6rung lediglich von Ereignissen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens erz\u00e4hlt habe (E. 6.2). Frage der Geh\u00f6rsverletzung offengelassen (E. 6.3). In Anbetracht der ausf\u00fchrlichen und pr\u00e4zise wirkenden Aussagen des Beschwerdegegners gegen\u00fcber den sp\u00e4rlichen und insgesamt wenig lebensnah wirkenden Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin ist es in materieller Hinsicht jedoch nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanz den Fortbestand einer Gef\u00e4hrdung nicht als glaubhaft erachtete (E. 7). Gegenstandslosigkeit der jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (E. 8.1) und Gutheissung des beschwerdegegnerischen Gesuchs um Gew\u00e4hrung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 8.2). Volle Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des obsiegenden Beschwerdegegners und unmittelbare Zusprechung der von der Beschwerdef\u00fchrerin geschuldeten Parteientsch\u00e4digung an die Gerichtskasse infolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit (E. 8.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:51:56", "Checksum": "733233064431c7f7417e386a49265f52"}