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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00526
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. November
2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wurde
bis Oktober 2023 durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Er ist bei der C AG in einem 80%-Pensum tätig. Im Dezember 2022
erzielte er unter Anrechnung des 13. Monatslohns einen Nettolohn von
Fr. 3'838.90. Mit E-Mail vom 23. Januar 2023 teilte die
Sozialberatung der Stadt Dietikon A mit, dass aufgrund des im Dezember 2022
erzielten Lohns ein "Überschuss" von Fr. 1'332.90 entstanden
sei, der ihm in den kommenden Monaten anzurechnen sei und den er "auf die
Seite legen müsse". Darauf antwortete A mit E-Mail vom 28. Januar
2023 und verwies auf die Regelung zum 13. Monatslohn im
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich.
B. Mit
Beschluss der Sozialbehörde Dietikon vom 7. März 2023 wurde die Auszahlung
des Überschusses in der Höhe von Fr. 1'332.- abgelehnt.
II.
Dagegen rekurrierte A am 8. April 2023 an den
Bezirksrat Dietikon und beantragte, der 13. Monatslohn sei im Monat der
Auszahlung (Dezember 2022) voll anzurechnen und ein allfälliger Überschuss sei
nicht auf die folgenden Monate anzurechnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschluss vom 31. August 2023 wies der Bezirksrat
Dietikon den Rekurs ab. Da keine Verfahrenskosten zu erheben waren, wurde das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 gelangte A an
das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde Dietikon
[vom 7. März 2023], dass der 13. Monatslohn in den Folgemonaten
anzurechnen sei, sei aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei neu zu prüfen, ob
die Sozialhilfe Dietikon korrekt vorgehe, wenn sie sein Budget jeden Monat neu
berechne oder ob nicht richtigerweise ein "normales" Budget erstellt
werden müsse, welches für den jeweiligen Unterstützungszeitraum gelte
(Antrag 2). Weiter stellte er den Antrag, sollte das Verwaltungsgericht
zum Schluss kommen, dass ein allfälliger Überschuss doch auf die Folgemonate
anzurechnen sei, sei ihm ein allfälliger Überschuss vom 13. Monatslohn
trotzdem zu belassen (Antrag 3). Es sei weiter zu prüfen, ob die
Sozialhilfe Dietikon die Ratenzahlungen für das Auto (Kompetenzstück) im Budget
hätte berücksichtigen müssen (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte
A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenauflage zulasten der
Sozialhilfe Dietikon (Anträge 5 und 6).
Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 19. September
2023 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Stadt Dietikon
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 unter Kostenfolge
zulasten von A die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
einzutreten sei. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
(13. Monatslohn: Fr. 1'389.95 bzw. Überschuss Fr. 1'332.07) und
mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Der
Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens umfasst das durch die
erstinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses
angefochten wird. Daher kann zum einen nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; VGr, 8. Januar 2018,
VB.2017.00379, E. 2.1; VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290,
E. 1.3). Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen
Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 52 N. 11), insbesondere nicht unter Berufung auf den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 10). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue
Begehren unzulässig (§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52
Abs. 1 VRG).
Der Antrag des Beschwerdeführers zur Prüfung des Budgets,
soweit er als solcher aufzufassen ist (Antrag 2, vgl. unten E. 1.3),
sowie der Berücksichtigung der Ratenzahlungen für das Auto (Antrag 4) als auch
der Übernahme der Reisekosten für Besuche der im Ausland lebenden Mutter (Teil
von Antrag 3) betreffen Themenkreise, welche weder Gegenstand des
erstinstanzlichen Entscheids noch des Verfahrens vor der Vorinstanz bzw. Inhalt
des angefochtenen Entscheids bildeten und auch nicht bilden mussten. Auf diese
Anträge ist folglich nicht einzutreten.
1.3 Soweit der
Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei zu prüfen, ob die Sozialbehörde bei der
Budgetberechnung korrekt vorgehe (Antrag 2), ein aufsichtsrechtliches
Begehren stellen wollte, wäre darauf nicht einzutreten, zumal dem
Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).
2.
2.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;
LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV;
LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zu den
eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen
werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit
ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16
Abs. 2 SHV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG)
wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer
anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist
Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der
Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung (BV) verankert ist
(BGE 141 I 153 E. 4.2).
2.2 Nach den
SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der
Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Zu
den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person
zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der
Sozialhilfe werden unter anderem folgende Einnahmen berücksichtigt:
Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen.
Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird
erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog.
Zuflusstheorie; Kap. D. 1.1. und Erläuterungen dazu, Version vom
1. Januar 2021). Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges
Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen
(Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.1.01, Ziff. 1.1, 21. Oktober 2024).
2.3 Der
13. Monatslohn wird in der Praxis bei sozialhilfeempfangenden Personen im
Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt also nicht eine
Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate (Sozialhilfehandbuch,
Kap. 9.1.01., Ziff. 1.2, 21. Oktober 2024).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die Parteien stimmten überein, dass der 13. Monatslohn
im Zeitpunkt der Auszahlung anzurechnen und nicht auf das ganze Jahr zu
verteilen sei. Die Anrechnung werde damit bei der nächsten (monatlichen)
Sozialhilfeberechnung vorgenommen. Führe diese Anrechnung zu einem Überschuss
in dem Sinn, dass der massgebliche Nettolohn, bestehend aus ordentlichem
Monatslohn und 13. Monatslohn, ausnahmsweise den monatlichen Anspruch auf
Sozialhilfe übersteige, erfolge für diesen Monat keine Auszahlung. Der
Überschuss, der sich aus der Differenz zwischen Nettolohn und
Sozialhilfeanspruch ergebe, sei der unterstützungsbedürftigen Person nicht als
Betrag zur freien Verfügung zu belassen, sondern sei bei der Berechnung des
Anspruchs für den Folgemonat (gegebenenfalls auch für die Ansprüche in weiteren
Monaten) anzurechnen. Dementsprechend falle die Sozialhilfe für diesen
Folgemonat geringer aus. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der
Beschwerdeführer den Überschuss nach der Anrechnung des 13. Monatslohns
nach Belieben verwenden könne.
3.2 Demgegenüber
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss dem
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich sei der 13. Monatslohn nicht auf
die Folgemonate aufzuteilen. Während andere Kantone dies explizit festgehalten
hätten, habe der Kanton Zürich auf eine solche Regelung verzichtet, womit ein
allfälliger Überschuss in den Folgemonaten nicht angerechnet werden könne.
4.
4.1 Es ist
unstrittig, dass der 13. Monatslohn des Beschwerdeführers als
Einkommensbestandteil bei dessen Einkünften anzurechnen ist (vgl. oben
E. 2.2–3).
4.2 Die
Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer den 13. Monatslohn erst
nach effektiv erfolgter Auszahlung gemäss Lohnabrechnung Dezember 2022 vom
5. Januar 2023 als Einkommen an. Die erste Anrechnung erfolgte somit für
den Folgemonat, also den Abrechnungszeitraum Februar 2023, und ergab einen
Überschuss von Fr. 1'332.07. Dieser wurde wiederum in den Folgemonaten von
März 2023 bis Mai 2023 durch den Übertrag des jeweiligen Restsaldos weiterhin
berücksichtigt. Diesen Abrechnungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer
– entgegen dessen Vorbringen, wonach die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
ignorierten, dass er keinen Freibetrag erhalte – jeweils ein
Erwerbseinkommensfreibetrag gewährt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
kann bei der Auszahlung eines 13. Monatslohns kein zusätzlicher
Einkommensfreibetrag dafür angerechnet werden (vgl. Sozialhilfehandbuch,
Kap. 9.1.02, Ziff. 3, 1. März 2021).
4.3 Die
Anrechnung des 13. Monatslohn bis zu dessen Ausschöpfung entspricht sowohl
der Sozialhilfegesetzgebung, wonach gemäss § 16 Abs. 2 SHV sämtliche
Einkünfte der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen haben, als auch den
verbindlich erklärten SKOS-Richtlinien, wonach das Geld zur Finanzierung des
Lebensbedarfs zu verwenden ist (vgl. oben E. 2.1–2). Die Konkretisierung
im Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, wonach die Anrechnung des
13. Monatslohn im Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt, lässt sich so auslegen,
dass ein 13. Monatslohn erst im Zeitpunkt seiner effektiven Ausrichtung,
und damit nicht bereits vorgängig, zu den Einnahmen gerechnet wird, obwohl der
grundsätzliche Anspruch darauf bereits besteht. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers bedeutet die Konkretisierung im Zürcher Sozialhilfehandbuch,
wonach keine Aufteilung auf zwölf Monate erfolgen soll, nicht, dass gar keine
Aufteilung vorgenommen werden darf und ein Überschuss der
sozialhilfebeziehenden Person nach der einmaligen Anrechnung im Monat des
Anfalls für die Folgemonate quasi zur freien Verfügung steht. Vielmehr ist dies
so zu verstehen, dass keine über das ganze Jahr erfolgende monatliche
Berücksichtigung des 13. Monatslohns erfolgt, indem jeden Monat 1/12 davon
zu den Einnahmen gerechnet wird. Auch dem von der Beschwerdegegnerin im
Rekursverfahren zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 1. Februar 2017 (U 16 94) lässt sich nichts anderes
entnehmen, als dass die Formulierung "zum Zeitpunkt der Auszahlung"
darauf hindeute, dass der 13. Monatslohn nicht anteilsmässig pro Monat zum
Monatslohn hinzuzurechnen sei, sondern eben erst, wenn er tatsächlich zur
Verfügung stehe (E. 5b). Das Verwaltungsgericht Graubünden führte im
genannten Urteil explizit aus, jener Beschwerdeführer sei von der
Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass er im Falle eines
Überschusses Rückstellungen zu machen habe, da er keinen Rechtsanspruch darauf
habe, dass ihm der Lohnüberschuss eines einzelnen Monats zur freien Verfügung
stehe und im Folgemonat nicht angerechnet werde (E. 5c mit Hinweis auf
Markus Morger / Daniela Moro, Unregelmässige Einkommen: Wann ist die
Sozialhilfeablösung möglich?, in ZESO 1/14 S. 10). Dasselbe tat vorliegend
die Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2023
per E-Mail mitteilte, er müsse den Überschuss zur Seite legen, da dieser in den
kommenden Monaten angerechnet werde.
4.4 Ebenfalls
entgegen der Auslegung des Beschwerdeführers ist das Fehlen weiterer expliziter
Ausführungen im Sozialhilfehandbuch unter diesem Titel nicht als bewusster
Verzicht auf eine Regelung für den Kanton Zürich zu verstehen, was dazu führen
müsse, dass der Überschuss dem Sozialhilfeempfänger für die Folgemonate zur
freien Verfügung freizugeben sei. Es ergibt sich durch Auslegung unter
Berücksichtigung der SHV, der SKOS-Richtlinien und nicht zuletzt auch unter
Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. hierzu
Sozialhilfehandbuch, Kap. 5.1.03, 4. Januar 2024), dass eine
Anrechnung auf die Folgemonate vorzunehmen ist. Während andere Kantone – wie
die vom Beschwerdeführer zitierten Kantone Bern, Solothurn und Wallis –
diesbezüglich in ihren Regelungen weiter ausführen, ein resultierender
Überschuss werde in den Folgemonaten angerechnet bzw. je nach Situation die
Deckung des Existenzminimums des Folgemonats erlaubten (vgl. bspw. Kanton
Wallis, Weisung vom 1. Juli 2020 Berechnung des Sozialhilfebudgets,
Ziff. 9.4), ergibt sich für den Kanton Zürich nach oben dargelegter
Auslegung dasselbe. Ein Überschuss verbleibt der unterstützten Person nicht zur
freien Verfügung, sondern ist für den Lebensunterhalt anzurechnen.
4.5 Anders als
der Kanton Solothurn, welcher vorsieht, dass wenn die Anrechnung
voraussichtlich länger als drei Monate dauere, sofort (im Zeitpunkt des
Eingangs des 13. Monatslohns) die Ablösung von der Sozialhilfe erfolge
(Kanton Solothurn, Praxis Sozialhilfe,
https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/anrechnung-einkommen-und-vermoegen/einkommen/anrechnung-von-einkommen/,
besucht am 29. Oktober 2024), konkretisiert der Kanton Zürich im
Sozialhilfehandbuch keine maximale Anzahl Monate, in welchen eine weitere
Überschussanrechnung erfolgen kann. Daraus kann jedoch entgegen der Auslegung
des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass gar keine Anrechnung
erfolgt, sondern vielmehr, dass, sollte die Situation eines Überschusses über
eine gewisse Zeit andauern, mangels Bedürftigkeit die Ablösung von der
Sozialhilfe zu prüfen wäre. Wie lange dieser Zeitraum bis zur Prüfung der
Ablösung bei unregelmässigen Einkommen beträgt und wie lange die bedürftige
Person sich in einer Notlage befindet, hängt vom gewählten Betrachtungszeitraum
ab (vgl. BGr, 24. August 2012, 8C_325/2012, E. 4.4). Ausführungen
dazu, welchen Zeitraum dies beim Beschwerdeführer beschlage, erübrigen sich
vorliegend mangels Streitgegenstands sowie der zwischenzeitlich ohnehin erfolgten
Abmeldung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe (vgl. unten E. 5.2).
4.6 Dass die
Vorinstanz festhielt, die Anrechnung des 13. Monatslohns sei korrekt
erfolgt und bestätigte, dem Beschwerdeführer sei der Überschuss nicht
auszubezahlen gewesen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch,
wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Die
Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Beschwerdeantwort mit, der Beschwerdeführer
habe sich gemäss E-Mail vom 1. Oktober 2023 per selben Datums von der
Sozialhilfe abgemeldet, die Einstellung sei jedoch noch nicht verfügt worden.
Wäre die Mittellosigkeit aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich
noch ausgewiesen gewesen, wobei aufgrund der Überschüsse in den Monaten April
bis September 2023 eine eingehendere Prüfung vorzunehmen gewesen wäre, ist
davon nach Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe nicht mehr auszugehen. Eine
Edition von Unterlagen zur Belegung der Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer
konnte jedoch unterbleiben, da die Beschwerde sich als aussichtslos erweist.
Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.