{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00526_2024-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224475&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bca0248fe990f7ecb0397d911f1711f1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00526"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2023.00526"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2023.00526"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2023.00526"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung des 13. Monatslohns. Der einer Sozialhilfe beziehenden Person ausbezahlte 13. Monatslohn ist als Einkommensbestandteil im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung bei den Eink\u00fcnften anzurechnen (E. 2.3, 4.1). Die Konkretisierung im Sozialhilfehandbuch, dass keine Aufteilung auf die kommenden zw\u00f6lf Monate erfolge, bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers nicht, dass gar keine Aufteilung vorgenommen werden darf und ein \u00dcberschuss der sozialhilfebeziehenden Person zur freien Verf\u00fcgung steht. Vielmehr bedeutet dies, dass keine \u00fcber das ganze Jahr erfolgende monatliche Ber\u00fccksichtigung des 13. Monatslohns erfolgt, indem jeden Monat 1/12 davon zu den Einnahmen gerechnet wird (E. 4.3). Das Fehlen weiterer Regelungen im Sozialhilfehandbuch unter diesem Titel ist nicht als bewusster Verzicht auf eine Regelung f\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich zu verstehen, was dazu f\u00fchren m\u00fcsse, dass der \u00dcberschuss dem Sozialhilfeempf\u00e4nger f\u00fcr die Folgemonate zur freien Verf\u00fcgung freizugeben sei. Die Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des \u00dcberschusses auf die Folgemonate vorzunehmen und f\u00fcr den Lebensunterhalt anzurechnen ist (E. 4.4). Ausf\u00fchrungen dazu, wie lange der Zeitraum bis zur Pr\u00fcfung der Abl\u00f6sung betr\u00e4gt, wenn die Situation des \u00dcberschusses \u00fcber eine gewisse Zeit andauert, er\u00fcbrigen sich vorliegend mangels Streitgegenstands und weil der Beschwerdef\u00fchrer sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abmeldete (E. 4.5). Abweisung UP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:04", "Checksum": "9a533ab761d176edc2548c6eb173775a"}