{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00528_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226045&W10_KEY=15118572&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7d77c2874f1ea79972bebc4441281e3"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:21:28", "Num": [" VB.2023.00528"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2023.00528"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2023.00528"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2023.00528"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | [F\u00fcr die Kraftstrasse waren 2016 rechtskr\u00e4ftig Sanierungserleichterungen wegen \u00dcberschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW) gew\u00e4hrt worden. Das vorliegend umstrittene Strassenprojekt wurde 2021 festgesetzt und sieht auf der Kraftstrasse im Abschnitt Gladbach- bis Toblerstrasse einen neuen Velostreifen bergw\u00e4rts sowie die Erneuerung der Tramgleise vor, wobei die Tramgleise je rund 20 cm gegen die Strassenaussenseite und in der Folge auch die Fahrleitungen verschoben werden sollen. Neu soll der MIV bergw\u00e4rts im Mischverkehr mit dem Tram gef\u00fchrt und das Trottoir bergw\u00e4rts verbreitert sowie mit einer Baumreihe bepflanzt werden. Das gegen\u00fcberliegende Trottoir soll verschm\u00e4lert werden. Die beschwerdef\u00fchrenden Anwohner machen geltend, das Strassenprojekt l\u00f6se eine Pflicht zur l\u00e4rmrechtlichen Nachsanierung aus, weshalb es mit einer Verkehrsanordnung betreffend die Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit auf 30 km/h h\u00e4tte koordiniert werden m\u00fcssen.] Das umstrittene Strassenprojekt ist als wesentliche \u00c4nderung der Anlage im Sinn von Art. 8 Abs. 3 LSV zu qualifizieren. Es besteht deshalb gem\u00e4ss Art. 18 Abs. 1 USG eine Pflicht zur l\u00e4rmrechtlichen Nachsanierung (E. 3.2). Dabei fallen Erleichterungen, wie sie f\u00fcr die Sanierung alter Anlagen gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, in der Regel weg (Art. 18 Abs. 2 USG; E. 3.3). Eine wesentlich ge\u00e4nderte Anlage muss die IGW einhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Sind die IGW \u00fcberschritten und kommen keine anderen M\u00f6glichkeiten der L\u00e4rmbegrenzung an der Quelle oder auf dem \u00dcbertragungsweg in Betracht, so m\u00fcssen Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ernsthaft gepr\u00fcft werden (E. 3.3). Die rechtlichen Anforderungen an die L\u00e4rmsanierungs- und Koordinationspflicht sind bei einer wesentlichen Anlagen\u00e4nderung nicht weniger umfassend als bei einem \"reinen\" Sanierungsprojekt (E. 3.4). Der geplanten Einf\u00fchrung von Mischverkehr f\u00fcr MIV und Tram kommt eine pr\u00e4judizierende Wirkung f\u00fcr die Beurteilung k\u00fcnftigerTemporeduktionsmassnahmen zu; die unterlassene Koordination des Strassenprojekts mit einer Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit stellt einen grundlegenden Mangel des Strassenprojekts dar (E. 3.5). \r\rAufhebung der Projektfestsetzung und -genehmigung in Gutheissung der vereinigten Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:21:28", "Checksum": "3109533e135f2369bc9de07477b968dd"}